2C_23/2024 12.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_23/2024
Urteil vom 12. März 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumberger,
gegen
Swissgrid AG,
B.________ AG,
C.________ AG,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Christoffelgasse 5, 3003 Bern.
Gegenstand
Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 21. November 2023 (A-4283/2022).
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) ist unter anderem für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) zuständig. Laut Art. 17 Abs. 5 StromVG sind die Einnahmen aus den marktorientierten Zuteilungsverfahren (nachfolgend auch: Auktionserlöse) zu verwenden für die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität (lit. a), Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (lit. b) oder die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Art. 15 StromVG (lit. c).
A.a. Mit Verfügung 232-00083 vom 9. Februar 2021 legte die ElCom gegenüber der Swissgrid AG fest, wie die Einnahmen aus den marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2022 zu verwenden seien. Das damalige Dispositiv lautete unter anderem wie folgt:
"Die aus dem Jahr 2022 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind wie folgt zu verwenden:
a) 65 % für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG)
b) 35 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG)."
Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 7. Oktober 2022 beantragte die Swissgrid AG wiedererwägungsweise, dass die verbleibenden Auktionserlöse 2022 zu 100 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG zu verwenden seien. Mit Verfügung vom 8. November 2022 trat die ElCom auf dieses Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die Verfügung blieb unangefochten.
A.b. Mit Verfügung 232-00086 vom 22. Februar 2022 entschied die ElCom gegenüber der Swissgrid AG, wie die Einnahmen aus den marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2023 zu verwenden seien. Sie erliess dazu folgendes Dispositiv:
"Die aus dem Jahr 2023 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind wie folgt zu verwenden:
a) 65 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG)
b) 35 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG)."
Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Am 21. Dezember 2022 beantragte die Swissgrid AG wiedererwägungsweise, dass die verbleibenden Auktionserlöse 2023 zu 100 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG zu verwenden seien. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 trat die ElCom auf dieses Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die von der Swissgrid AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-1317/2023 vom 21. November 2023 ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Die A.________ AG mit Sitz in U.________ stellt Gussartikel aller Art her, betreibt Handel damit und erbringt verschiedenste Dienstleistungen im Bereich der Giessereitechnologie. Sie bezieht Strom von der B.________ AG für ihre Zweigniederlassung in V.________ und von der C.________ AG für ihre Zweigniederlassung in W.________.
B.a. Am 29. Juni 2022 reichte die A.________ AG bei der ElCom ein Gesuch mit einer Vielzahl von Anträgen ein. In den Hauptanträgen verlangte sie, es sei die Verfügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021 in Wiedererwägung zu ziehen, es sei über die Verwendung der Auktionserlöse im Sinne der Swissgrid AG zu entscheiden, d. h. die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr 2022 eingenommenen Auktionserlöse seien im Jahr 2022 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG zu verwenden. Ausserdem sei die Verfügung 232-00086 der EICom vom 22. Februar 2022 in Wiedererwägung zu ziehen und es sei über die Verwendung der Auktionserlöse im Sinne der Swissgrid AG zu entscheiden, d. h. die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr 2023 eingenommenen Auktionserlöse seien im Jahr 2023 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG zu verwenden.
B.b. Mit Verfügung vom 18. August 2022 trat die ElCom auf das Wiedererwägungsgesuch der A.________ AG vom 29. Juni 2022 nicht ein. In der Begründung erwog die ElCom zusammengefasst, gemäss den Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 seien die verbleibenden Auktionserlöse zu 65 % für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. b StromVG und zu 35 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG zu verwenden. Antragsberechtigt und materielle Verfügungsadressatin sei dabei einzig die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG. Die A.________ AG sei durch die Verwendung der Auktionserlöse nicht stärker als andere Endverbraucher in der Schweiz betroffen und stehe in keiner besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache. Ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs sei daher nicht gegeben. Auch gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG komme der A.________ AG keine Parteistellung zu, da es sich beim Wiedererwägungsgesuch nicht um die Beurteilung eines Streitfalls mit den Netzbetreiberinnen handle. Abschliessend merkte die ElCom an, dass das Wiedererwägungsgesuch infolgedessen als Aufsichtsanzeige entgegengenommen werde. Bei einem allfälligen Verfahren von Amtes wegen sei die A.________ AG allerdings nicht zur Antragsstellung legitimiert. Da die Anzeige ein formloser Rechtsbehelf sei, bestehe auch kein Erledigungsanspruch.
B.c. Gegen die Verfügung der ElCom vom 18. August 2022 erhob die A.________ AG am 23. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtmässigen Behandlung an die ElCom zurückzuweisen.
Mit Urteil vom 21. November 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zusammenfassend kam es zum Schluss, dass die ElCom auf das Wiedererwägungsgesuch der A.________ AG vom 29. Juni 2022 zu Recht nicht eingetreten sei.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Januar 2024 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils vom 21. November 2023. Es sei die Angelegenheit zur rechtmässigen Behandlung und zur materiellen Beurteilung des Gesuchs vom 29. Juni 2022 an die ElCom zurückzuweisen.
Während die Vorinstanz, die ElCom, die Swissgrid AG, die C.________ AG sowie das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation auf eine Vernehmlassung verzichten, lässt sich die B.________ AG nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund - namentlich nicht derjenige von Art. 83 lit. w BGG - vorliegt. Die Beschwerdeführerin ist bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil, das den Nichteintretensentscheid der ElCom bestätigt, in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4).
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3).
3.
Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich auf die Eintretensfrage (vgl. Urteile 2C_62/2023 vom 24. Juli 2024 E. 3.4; 2C_358/2022 vom 22. August 2022 E. 1.3; 2C_887/2017 vom 23. März 2021 E. 3). Zu klären ist in der vorliegenden Angelegenheit, ob die ElCom auf das (Wiedererwägungs-) Gesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2022 hätte eintreten müssen oder ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid der ElCom vom 18. August 2022 zu Recht geschützt hat.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG geltend. Ausserdem verstosse die Vorinstanz gegen Art. 23 StromVG sowie die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV, indem sie den Nichteintretensentscheid der ElCom bestätige. Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie habe bei der ElCom ein Gesuch um Erlass eines Entscheids im Streitfall gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG mit dem Ziel gestellt, die Netznutzungstarife 2022 und 2023 auf das Vorjahresniveau herabzusetzen. Die Parteistellung im von ihr eingeleiteten Verfahren, so die Beschwerdeführerin weiter, beurteile sich nach dem Massstab von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG. Indem die Vorinstanz Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG die Anwendung versage und die Parteistellung der Beschwerdeführerin nach Massgabe von Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG sowie nach den Voraussetzungen von Art. 6 VwVG (SR 172.021) und Art. 48 VwVG beurteile, verletze sie Bundesrecht. Ob die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Entscheids im Streitfall gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG Ansprüche betreffend die Verwendung der Auktionserlöse geltend machen könne, ist nach ihrer Auffassung eine materiell-rechtliche Frage. Für die Eintretensfrage komme es daher nicht darauf an, ob sie die ersuchte Herabsetzung der Netznutzungstarife 2022 und 2023 über die fehlerhafte Verwendung der Auktionserlöse in den Jahren 2022 und 2023 begründe. Jedenfalls hätte die ElCom auf das Gesuch eintreten und die Vorinstanz den entsprechenden Nichteintretensentscheid aufheben müssen.
3.2. Die nationale Netzgesellschaft legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreiberinnen der Nachbarländer fest (vgl. Art. 20 Abs. 1 StromVG). Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln (vgl. Art. 17 Abs. 1 StromVG). Die Einnahmen aus den marktorientierten Zuteilungsverfahren sind laut Art. 17 Abs. 5 StromVG zu verwenden für:
a. die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität;
b. Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes;
c. die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15.
Art. 15 StromVG regelt die anrechenbaren Netzkosten (vgl. dazu BGE 138 II 465 E. 4.2; Urteil 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 4.2).
3.2.1. Die ElCom ist gemäss der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 29. Juni 2022 gültigen Fassung von Art. 22 Abs. 2 StromVG insbesondere zuständig für (vgl. AS 2007 3425 ff., S. 3435; vgl. auch AS 2024 679, S. 29 und S. 35; BGE 150 II 334 E. 4; 150 II 390 E. 4.3; 149 II 187 E. 4.4) :
a. den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen;
b. die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen;
c. den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5.
Im Gegensatz zum Tarifprüfungsverfahren von Amtes wegen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG kommt dem gesuchstellenden Endverbraucher im individuellen Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG Parteistellung zu (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.7; Urteil 2C_21/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.2 i.f., zur Publikation vorgesehen). Mit Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG hat sich das Bundesgericht diesbezüglich bisher nicht im Detail befassen müssen (vgl. E. 3.5 hiernach).
3.2.2. Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2024 in Kraft stehenden Art. 23 StromVG kann gegen Verfügungen der ElCom beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Aus der massgebenden Botschaft geht hervor, dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren richten soll (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1611 ff. [nachfolgend: Botschaft 2004], S. 1641 und S. 1662). Die Bestimmung wurde per 1. Januar 2025 angepasst und lautet seither wie folgt (Art. 23 Abs. 1 StromVG; vgl. AS 2024 679, S. 30) :
"Gegen die Verfügungen der ElCom kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden."
Inhaltlich erfuhr die Regelung demnach keine Änderung.
3.2.2.1. Als Parteien in einem Verwaltungsverfahren gelten nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (vgl. Art. 6 VwVG). Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Wer in diesem Sinne zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren samt den damit verbundenen Parteipflichten und -rechten (vgl. Art. 13 VwVG; Art. 18 VwVG; Art. 26 ff. VwVG) und kann von der zuständigen Behörde den Erlass einer Verfügung verlangen (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 130 II 521 E. 2.5; 126 II 300 E. 2c).
3.2.2.2. Die Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Diese Anforderungen sind besonders bedeutend bei der Beschwerde eines Dritten, der nicht Verfügungsadressat ist. Die beschwerdeführende Person muss durch den angefochtenen respektive den zu erlassenden Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss sie einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d. h. ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine Parteistellung (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.1.2; 142 II 451 E. 3.4.1; 139 II 279 E. 2.2; Urteil 2C_62/2023 vom 24. Juli 2024 E. 3.4).
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG. Sie macht geltend, sie sei gestützt auf diese (spezial-) gesetzliche Bestimmung legitimiert, das von ihr mit Gesuch vom 29. Juni 2022 angestrebte Verfahren einzuleiten. Ihr komme in diesem Verwaltungsverfahren entsprechend Parteistellung zu.
3.3.1. Zunächst ist in tatsächlicher Hinsicht zu bestimmen, was der Inhalt des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2022 ist. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, hat die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Hauptanträgen 1a) und 2a) um Wiedererwägung der Verfügungen der ElCom vom 9. Februar 2021 respektive vom 22. Februar 2022 ersucht (vgl. E. 6.3 des angefochtenen Urteils). Auch der Betreff des Gesuchs vom 29. Juni 2022 lautet unter anderem auf "Wiedererwägung der Verfügungen der ElCom vom 9. Februar 2021 (Referenz/ Aktenzeichen: 232-00083) und vom 22. Februar 2022 (Referenz/Aktenzeichen: 232-00086) ". Ausserdem richten sich die Anträge 1b) und 2b) gegen die Swissgrid AG, die die alleinige Adressatin der Verfügungen vom 9. Februar 2021 und vom 22. Februar 2022 ist (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Inhalt des Gesuchs vom 29. Juni 2022 offensichtlich unrichtig festgestellt, ist nicht zu folgen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Ihr Vorwurf, die Vorinstanz hätte im Gesuch vom 29. Juni 2022 kein Wiedererwägungsgesuch erkennen dürfen, sondern die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG annehmen müssen, betrifft nicht den Sachverhalt, sondern stellt eine Rechtsfrage dar, die im Folgenden zu klären ist.
3.3.2. Anträge und Rechtsbegehren sind grundsätzlich nach Treu und Glauben und unter Beizug der Begründung auszulegen, namentlich wenn die Begehren unklar sind (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 9 BV; BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3; Urteil 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3). Die Beschwerdeführerin erwähnt im Betreff des Gesuchs vom 29. Juni 2022 auch die "Netztarife 2022 und 2023" und stellt auch Anträge mit Bezug auf die beiden Verteilnetzbetreiberinnen, von denen sie die Elektrizität bezieht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG [Anträge 1c) -1e)]). Soweit die Anträge im Gesuch vom 29. Juni 2022 überhaupt unklar formuliert sind, hält die Vorinstanz der Beschwerdeführerin allerdings zu Recht entgegen, dass das Gesuch im Kern nicht die Netznutzungstarife 2022 und 2023 an sich betrifft, sondern sich gegen die Verwendung der Auktionserlöse 2022 und 2023 richtet. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Gesuchs. Die Beschwerdeführerin befasst sich einzig mit den Gründen, denen zufolge die Auktionserlöse vollständig zur Deckung der anrechenbaren Netzkosten verwendet werden sollten. Mit den Netznutzungstarifen an sich und den Gründen, weshalb die Verteilnetzbetreiberinnen diese fehlerhaft ermittelt haben sollten, setzt sie sich nicht auseinander (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Vor dem Hintergrund, dass die Hauptanträge des Gesuchs vom 29. Juni 2022 auf Wiedererwägung der Verfügungen der ElCom vom 9. Februar 2021 und vom 22. Februar 2022 lauten, diese beiden Verfügungen lediglich die Verwendung der Auktionserlöse 2022 und 2023, nicht aber die Netznutzungstarife 2022 und 2023 als solche betreffen und die Gesuchsbegründung sich auch nur mit der Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG hinreichend befasst, ist die vorinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden.
3.3.3. Zusammenfassend kann das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2022 nicht als Gesuch um Einleitung eines Verfahrens nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG verstanden werden, in welchem die Netznutzungstarife 2022 und 2023 zu überprüfen wären. Es handelt sich vielmehr um ein Wiedererwägungsgesuch, das auf die Anpassung der Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG - d. h. die Auktionserlöse 2022 und 2023 - abzielt. Es liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV vor. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, genügen ihre Ausführungen nicht den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.4. Im Weiteren kann der Entscheid über die Verwendung der Auktionserlöse im Sinne von Art. 17 Abs. 5 StromVG und dessen Wiedererwägung von vornherein nicht Gegenstand der Tarifprüfungsverfahren gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a und lit. b StromVG sein.
3.4.1. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a und lit. b StromVG die nachträgliche Überprüfung der (Netznutzungs-) Tarife zum Ziel haben, da die ElCom die Tarife nicht vorab genehmigt (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4; Urteile 2C_21/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_969/2013 und 2C_985/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4). Im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG werden demgegenüber keine Netznutzungstarife festgelegt, die vorab genehmigt oder nachträglich überprüft werden könnten. Vielmehr entscheidet die ElCom im Verfahren gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG als zuständige Behörde einzig über die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG (vgl. auch Botschaft 2004, S. 1661). Wäre der Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG einem Entscheid im Streitfall gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG zugänglich, müsste darin die ElCom über ihre eigene, im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG ergangene Verfügung befinden.
3.4.2. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wenn sie vorbringt, ob im Rahmen eines Entscheids im Streitfall gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG Ansprüche betreffend die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG geltend gemacht werden könnten, sei eine materiell-rechtliche Frage, weshalb auf ein solches Gesuch zunächst einzutreten und es sodann allenfalls abzuweisen sei. Vielmehr hat der Gesetzgeber in Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG dafür - d. h. für den Entscheid über die Verwendung der Auktionserlöse im Sinne von Art. 17 Abs. 5 StromVG - ausdrücklich ein eigenständiges Verfahren vorgesehen. Der Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG ist nach dem Dargelegten einem Entscheid im Streitfall im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG nicht zugänglich. Entsprechend hat die ElCom das Gesuch zu Recht nicht zum Anlass genommen, ein Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG einzuleiten. Das vorinstanzliche Urteil, das dieses Vorgehen schützt, ist diesbezüglich zu bestätigen.
3.5. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG Parteistellung zukommt und sie deshalb zur Wiedererwägung der entsprechenden Verfügungen der ElCom legitimiert gewesen wäre. Da das Stromversorgungsgesetz dazu keine Vorgaben macht, ist die Legitimation und die daraus resultierende Parteistellung im Verwaltungsverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege zu prüfen (vgl. Art. 23 [Abs. 1] StromVG i.V.m. Art. 6 VwVG und Art. 48 VwVG).
3.5.1. Die Vorinstanz hält diesbezüglich zu Recht fest, dass die Verwendung der Auktionserlöse zwar in die Bildung des Netznutzungstarifs der Verteilnetzbetreiberinnen einfliesst, da sie zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Art. 15 StromVG verwendet werden können (vgl. Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG). Ihre Festlegung durch die ElCom begründet für die Endverbraucher indes keine Rechte oder Pflichten. Vielmehr handelt es sich um ein blosses "Steuerungsinstrument" der ElCom, "um sicherzustellen, dass die Einnahmen sachgerecht und bedürfnisorientiert im Rahmen des Katalogs" von Art. 17 Abs. 5 lit. a-c StromVG verwendet werden (Botschaft 2004, S. 1661). Die Endverbraucher sind durch die Festlegung nur indirekt betroffen, da durch die Verwendung der Auktionserlöse Kosten des Übertragungsnetzes gedeckt werden, die ansonsten auf sie überwälzt werden könnten. Einzelne Endverbraucher sind aber nicht stärker betroffen als alle anderen Endverbraucher in der Schweiz. Ihnen die Parteistellung einzuräumen, käme der gesetzlich nicht vorgesehenen Popularbeschwerde gleich (vgl. E. 3.2.2.2 hiervor). Es wäre auch nicht zielführend, wenn die ElCom alle Endverbraucher in das Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG einbeziehen respektive Gesuche von ihnen materiell behandeln müsste. Beim Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG verhält es sich damit analog zum Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG (Tarifprüfung von Amtes wegen), bei der das Bundesgericht eine Parteistellung von Endverbrauchern verneint hat (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.1). Die Endverbraucher können nicht in allen Verfahren Parteistellung beanspruchen, die einen Einfluss auf die Höhe der Elektrizitätspreise haben (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.7.2).
3.5.2. Vorliegend ersucht die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung zweier Verfügungen der ElCom, die sich lediglich an die Swissgrid AG als Adressatin richten. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich somit um eine Drittperson, die (zu Recht) nicht Verfügungsadressatin ist. Damit der Beschwerdeführerin unter diesem Umständen die Legitimation zur Einleitung eines Wiedererwägungsverfahrens zukommt, muss sie durch die beiden Verfügungen stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Dies ist nach dem Gesagten allerdings nicht der Fall (vgl. E. 3.5.1 hiervor). Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin, wie sie vorträgt, als Herstellerin von Gussartikeln einen besonders hohen Stromverbrauch aufweise und deshalb auf tarifsenkende Massnahmen angewiesen sei, begründet im Übrigen nicht die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht legitimiert, ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügungen der ElCom vom 9. Februar 2021 und vom 22. Februar 2022 zu stellen.
3.6. Dementsprechend hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in bundesrechtskonformer Weise sowohl die Legitimation zur Einleitung eines Wiedererwägungsverfahrens betreffend die Verfügungen der ElCom vom 9. Februar 2021 und vom 22. Februar 2022 abgesprochen als auch den Nichteintretensentscheid der ElCom vom 18. August 2022 bestätigt. Es liegt keine Verletzung von Art. 22 Abs. 2 lit. a und lit. c StromVG sowie von Art. 23 (Abs. 1) StromVG in Verbindung mit Art. 6 VwVG und Art. 48 VwVG vor. Auch eine Verletzung von Art. 29a BV ist nicht zu erkennen. Die Rechtsweggarantie verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen, wie vorliegend von der Legitimation, abhängig zu machen (vgl. Urteile 2C_62/2023 vom 24. Juli 2024 E. 3.7; 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023
E. 3.3.1-3.3.3).
4.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet, zumal die ElCom in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG) sowie die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht anwaltlich vertreten sind und ihnen kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger