2C_177/2025 27.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_177/2025
Urteil vom 27. März 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 19. Februar 2025 (E-7555/2024).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ ersuchte am 4. September 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 26. August 2022 in Österreich um Asyl ersucht hatte. Die österreichischen Behörden stimmten einem Übernahmeersuchen des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 23. September 2022 am 26. September 2022 zu.
In der Folge trat das SEM am 5. Oktober 2022 auf das Asylgesuch von A.________ nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Österreich an. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Oktober 2022 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltserhebung und zu neuem Entscheid an das SEM zurück.
1.2. Mit Verfügung vom 19. November 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch von A.________ erneut nicht ein, verfügte seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Österreich) und ordnete den entsprechenden Vollzug an.
1.3. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von A.________ wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, mit Urteil vom 19. Februar 2025 ab.
1.4. Mit Eingabe vom 24. März 2025 erhebt A.________ subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 19. Februar 2025 aufzuheben und es sei ihm zu erlauben, in der Schweiz zu bleiben. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordent.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 1).
2.2. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Unzulässigkeit gilt aufgrund der Einheit des Verfahrens auch in Bezug auf Nichteintretensentscheide (vgl. BGE 145 II 168 E. 3; 138 II 501 E. 1.1; Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
Mit dem angefochtenen Urteil wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid des SEM auf sein Asylgesuch abgewiesen. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig.
2.3. Die (vorliegend erhobene) subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG e contrario).
3.
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
4. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches nur auf die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten abzielt, gegenstandslos. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov