5A_217/2025 27.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_217/2025
Urteil vom 27. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Zollinger.
Gegenstand
Ausstand (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 30. Januar 2025 (3C 24 16).
Sachverhalt:
A.
A.________ und C.________ heirateten am 13. September 2022 in U.________/DE. Sie haben die Töchter D.________ (geb. 2003) und E.________ (geb. 2006).
Vor dem fand das Eheschutzverfahren statt und ist aktuell das Scheidungsverfahren hängig. In diesem amtet der Beschwerdegegner als zuständiger Bezirksrichter.
B.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 verlangte die Ehefrau die Überweisung des Scheidungsverfahrens an den Kanton Bern. Mit Entscheid vom 11. Juli 2024 wies das das als Ausstandsbegehren gegen den Beschwerdegegner entgegengenommene Gesuch ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen gelangte die Ehefrau mit Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern, namentlich mit den Begehren, sämtliche Gerichtsverfahren beim Bezirksgericht und beim Kantonsgericht seien in einen anderen Kanton, vorzugsweise in den Kanton Bern, zu verlegen und die vom Beschwerdegegner begangenen Offizialdelikte seien von den Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu verfolgen.
Mit Entscheid vom 30. Januar 2025 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Im Zusammenhang mit der gegen zahlreiche Behörden gerichteten Kritik erwog es, dass Ausstandsgründe nicht institutionell erhoben werden könnten, sondern sich immer auf bestimmte Gerichtspersonen beziehen müssten. Bezüglich des Beschwerdegegners sei indes kein Anschein von Befangenheit in seiner Funktion als erstinstanzlicher Scheidungsrichter erkennbar; weder ergebe sich ein solcher aus der Begebenheit, dass der Ehemann Rechtsprofessor an der Universität sei, noch aus dem Umstand, dass die Ehefrau nach eigenen Angaben keine wirkliche Rechtsvertretung habe finden können. Soweit sie materielle Punkte aus dem abgeschlossenen Eheschutzverfahren oder dem laufenden Scheidungsverfahren vortrage (angeblich falsches Trennungsdatum im Eheschutzentscheid; Berechtigung des Ehemannes, die Tochter für einen Sprachaufenthalt in Frankreich anzumelden; keine vollumfängliche Gutheissung ihres Auskunftsbegehrens nach Art. 170 ZGB; Freigabe des gemeinsamen Bankkontos), hätte sie jeweils Rechtsmittel ergreifen können; sie verkenne, dass sie dies nicht im Ausstandsverfahren nachholen könne und sich kein Ausstandsgrund daraus ergebe, dass verschiedentlich nicht in ihrem Sinn entschieden worden sei, zumal für systematische und grobe Fehlentscheide keine Anhaltspunkte bestünden.
C.
Mit Beschwerde vom 17. März 2025 wendet sich die Ehefrau an das Bundesgericht. Sie stellt zahlreiche Feststellungsbegehren (dass Willkür, Kindeswohlgefährdung, Rechtsverweigerung etc. vorliege) und verlangt insbesondere die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides sowie die Verlegung des Scheidungsverfahrens an ein unabhängiges und unparteiisches Gericht eines anderen Kantons, z.B. des Kantons Bern.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend den Ausstand des erstinstanzlichen Scheidungsrichters; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG).
2.
Von vornherein nicht einzutreten ist auf die zahlreichen Feststellungsbegehren, zum einen weil sie an der Ausstandsfrage vorbeigehen, zum anderen weil sie subsidiär zu Leistungsbegehren sind (BGE 141 II 113 E. 1.7; 148 I 160 E. 1.6) und vorliegend direkt der Ausstand des Beschwerdegegners verlangt werden kann.
Indes mangelt es diesbezüglich an einem konkreten Rechtsbegehren in Bezug auf den Beschwerdegegner. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, in abstrakter Weise die Verlegung des Scheidungsverfahrens an ein Gericht eines anderen Kantons zu verlangen, obwohl ihr bereits im angefochtenen Entscheid beschieden wurde, dass Ausstandsbegehren nicht institutionell gestellt werden können (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a; zuletzt Urteil 5F_36/2024 vom 3. März 2025 E. 2.2).
3.
Im Übrigen mangelt es aber auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG wäre in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, vorliegend insbesondere Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich jedoch erneut darauf, diverse Verfügungen und Entscheide des Beschwerdegegners, welche sie als falsch erachtet, inhaltlich zu kritisieren (angebliche Gehörsverletzung im Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB, was es dem Ehemann ermöglicht habe, Errungenschaftswerte zu verschleiern und zu verschieben; Sprachaufenthalt der Tochter in Frankreich, was eine Gefährdung des Kindeswohls bedeute etc.), ohne sich mit den diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, wonach frühere Verfügungen und Entscheide für sich genommen nicht zu Befangenheit für das weitere Verfahren bzw. spätere Entscheide führen. Ferner ergibt sich ein objektiver Anschein von Befangenheit auch nicht aus den weitschweifigen (verfassungs-) rechtlichen Ausführungen zu den angeblichen Fehlentscheiden, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbotes, des Rechtsgleichheitsverbotes, der Grundrechte auf Familie bzw. Familienleben, des staatlichen Schutzauftrages etc. bedeuten. Nichts zur Sache tut schliesslich die im Sinn eines Rundumschlages gegen die Justiz erfolgende Polemik, wodurch offenbar der Eindruck systematischer Fehlentscheide entstehen soll. Aufgrund der zwar anklagenden, aber völlig allgemein gehaltenen Ausführungen ist nicht erkennbar, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung, in Bezug auf den Beschwerdegegner sei dies weder dargetan noch ersichtlich, falsch sein könnte.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Ehemann und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli