8C_169/2025 27.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_169/2025
Urteil vom 27. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Januar 2025 (VBE.2024.319).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine Ausnahme davon besteht allein bei Beschwerden gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung. Dort kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 30. Januar 2025 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. April 2024 eine Leistungspflicht für die am 22. Mai 2023 als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden verneinen durfte. Demnach liege mit der Verfügung vom 7. Februar 2022 bereits ein Entscheid vor, der eine Leistungspflicht für die Schulterbeschwerden mangels Kausalzusammenhangs zum am 19. Oktober 2000 gemeldeten Ereignis rechtskräftig verneine. Darüber hinaus seien weder Gründe angerufen noch erkennbar, die ein Zurückkommen auf diese Verfügung erlauben würde, womit die Beschwerdegegnerin das erneute Leistungsbegehren habe abweisen dürfen.
3.
Allein die zum Rückzug der dannzumal gegen die Verfügung vom 7. Februar 2022 erhobenen Einsprache führenden Umstände zu beschreiben und seiner damaligen Rechtsvertreterin ein prozessuales Fehlverhalten vorzuwerfen, reicht nicht aus, um den eingangs aufgezeigten minimalen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG gerecht zu werden, zumal eine allfällige Fehlleistung der Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer selber anzurechnen wäre (BGE 143 I 284 E. 1.3 mit Hinweisen; Urteil 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Genauso wenig zielführend ist es, zu behaupten, mit der telefonischen Anfrage vom 22. Mai 2023 bei der Beschwerdegegnerin (sinngemäss) einen Antrag auf Wiedererwägung gestellt zu haben. Denn allein damit ist noch nichts gewonnen. Dass Gründe vorgelegen haben sollen, welche die Beschwerdegegnerin verpflichtet hätten, auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, ist damit nicht dargetan (Näheres zur prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG: BGE 143 V 105 E. 2.1; sodann zum fehlenden Anspruch auf Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG: BGE 133 V 50 E. 4.2.1).
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel