5A_215/2025 02.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_215/2025
Urteil vom 2. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regionales Betreibungsamt Kleindöttingen,
Hauptstrasse 20, 5314 Kleindöttingen.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 10. Februar 2025 (KBE.2024.46).
Erwägungen:
1.
Am 27. Juni 2024 vollzog das Regionale Betreibungsamt Kleindöttingen gegenüber dem Beschwerdeführer die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. xxx und stellte die Pfändungsurkunde aus.
Gegen den Pfändungsvollzug und die Pfändungsurkunde erhob der Beschwerdeführer am 22. Juli 2024 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bezirksgericht Zurzach. Das Bezirksgericht wies mit Entscheid vom 6. November 2024 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. November 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 10. Februar 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17. März 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 18. März 2025 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, die Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben (Art. 42 Abs. 5 BGG). Am 27. März 2025 (Postaufgabe) hat er die eigenhändig unterschriebene Beschwerde zusammen mit einem Begleitschreiben und Beilagen eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Gemäss dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2025 zur Abholung bis am 19. Februar 2025 gemeldet. Der Beschwerdeführer hat den Entscheid nicht abgeholt. Aufgrund der Zustellfiktion gilt der Entscheid als am 19. Februar 2025 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist lief demnach nach Verlängerung über das Wochenende am Montag, 3. März 2025, ab (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 BGG). Die erst am 17. März 2025 der Post übergebene Beschwerde ist damit an sich verspätet.
Der Beschwerdeführer stellt jedoch ein Gesuch um Fristwiederherstellung (Art. 50 BGG). Er macht geltend, die Abholungseinladung sei bei ihm nicht eingegangen. Das Obergericht habe ihm den Entscheid mit Schreiben vom 21. Februar 2025 nochmals zugestellt, doch sei dieses Schreiben ohne sein Verschulden erst am 5. März 2025 eingegangen. Bei der Post komme es bekanntlich zu Unregelmässigkeiten. So seien nach seiner Erfahrung A- und B-Post-Briefe manchmal über eine Woche unterwegs oder die Abholungseinladung werde nicht in den Briefkasten gelegt oder Einschreiben würden nicht abholbereit gehalten.
Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu angeblichen Unregelmässigkeiten bei der Postzustellung sind pauschal und bleiben unbelegt, und zwar sowohl in Bezug auf den angeblichen Nichterhalt von Abholungseinladungen wie auch hinsichtlich anderer behaupteter Mängel. So belegt er nicht, dass die Post für die mit A-Post erfolgte Zustellung des Schreibens vom 21. Februar 2025 weit über eine Woche benötigte. Seine Ausführungen sind somit nicht geeignet, um die Vermutung der Zustellung der Abholungseinladung umzustossen. Der Beschwerdeführer kann folglich nicht nachweisen, dass er die Beschwerdefrist unverschuldet nicht eingehalten hat. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. Damit bleibt es dabei, dass er die Beschwerde verspätet eingereicht hat. Sie ist offensichtlich unzulässig. Der Präsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg