5A_222/2025 03.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_222/2025
Urteil vom 3. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Winterthur,
Einzelgericht in Konkurssachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Insolvenzerklärung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Februar 2025 (PS250039-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 29. November 2024 (Poststempel) erklärte sich die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Winterthur zahlungsunfähig und beantragte die Konkurseröffnung gemäss Art. 191 SchKG. Mit Urteil vom 20. Januar 2025 wies das Bezirksgericht das Begehren ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 17. Februar 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 21. März 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Eröffnung des Konkurses. Zudem sei ihr die konkrete Höhe der erforderlichen Mindestkonkursdividende mitzuteilen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Obergericht hat die Beurteilung des Bezirksgerichts geschützt, wonach die Insolvenzerklärung der Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich sei, dies vor dem Hintergrund, dass den verwertbaren Aktiven von Fr. 221.10 Schulden von total Fr. 129'515.35 gegenüberstünden.
4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es seien mehrere Punkte nicht ausreichend berücksichtigt worden, nämlich ihre fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit und die fehlenden Alternativen zur Schuldenbereinigung durch Konkurs, die Mitverantwortung ihrer Bank und eines ehemaligen Freundes für die Schulden sowie die Bereitschaft ihrer Söhne, sie finanziell zu unterstützen, um die erforderliche Mindestkonkursdividende aufzubringen. Es sei ihr jedoch nicht gesagt worden, wie hoch dieser Betrag sein müsse, weshalb sie auch keine entsprechenden Massnahmen habe ergreifen können.
Das Obergericht hat dargelegt, dass die finanziellen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin allein für die Konkurseröffnung nicht ausreichen. Sie befasst sich nicht mit der obergerichtlichen Erwägung, wonach ein Minimum an verwertbaren Aktiven für die auf eigenes Begehren erfolgende Konkurseröffnung vorhanden sein muss. Was die Ursachen für ihre finanzielle Situation angeht, schildert sie bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht und sie legt auch nicht dar, inwiefern die behaupteten Umstände beim Entscheid über die Konkurseröffnung eine Rolle spielen müssten. Was schliesslich den Vorwurf angeht, ihr sei keine Mindestkonkursdividende genannt worden, setzt sie sich nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, wonach es nicht Aufgabe des Konkursgerichts sei, ihr eine konkrete Mindestkonkursdividende zu nennen, damit sie bei Dritten entsprechende Vermögenswerte auftreiben könne. Sie setzt sich auch nicht mit der Erwägung auseinander, wonach die Behauptungen zu einer finanziellen Unterstützung durch die Söhne pauschal und unbelegt seien und nichts am aktuellen Umfang der Aktiven änderten. Auch das Bundesgericht ist im Übrigen nicht zuständig, ihr die erforderliche Mindestkonkursdividende zu nennen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg