5A_680/2024 19.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_680/2024
Urteil vom 19. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa,
Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Anton Frank,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Rüegsegger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung (güterrechtliche Auseinandersetzung)
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 22. August 2024 (3B 23 44).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1949) und B.________ (geb. 1969) heirateten im Jahr 1999 in U.________. Sie sind Eltern zweier volljähriger Töchter.
A.b. Noch vor der Heirat hatte A.________ die Liegenschaft "V.________" in W.________ (Gemeinde U.________) erworben, die sich aus drei unmittelbar aneinander grenzenden Grundstücken zusammensetzt. Grundstück Nr. xxx (Hausteil F Ost) erwarb er im Jahr 1996 zum Preis von Fr. 320'000.--, Nr. yyy (Hausteil E Mitte) im Jahr 1998 zum Preis von Fr. 200'000.-- und Nr. zzz (Hausteil D West) im Jahr 1998 zum Preis von Fr. 170'000.--.
A.c. Mit Ehevertrag aus dem Jahr 2006 vereinbarten die Eheleute den allgemeinen Güterstand der Gütergemeinschaft gemäss Art. 221 ff. ZGB und verwiesen für die Scheidung auf Art. 242 ZGB.
B.
B.a. Mit Urteil vom 25. September 2023 schied das Bezirksgericht Kriens die Ehe von A.________ sowie B.________ und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Unter anderem sprach es das Eigentum an den drei Grundstücken Nrn. zzz, yyy und xxx in U.________ A.________ zu und verpflichtete ihn in Ziffer 2.4 des Urteils, B.________ aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von Fr. 319'735.85 zu leisten.
B.b. Gegen dieses Urteil führte A.________ Beschwerde vor dem Kantonsgericht Luzern. Hinsichtlich der güterrechtlichen Ansprüche beantragte er unter Kosten- und Entschädigungsfolge, B.________ sei unter Aufhebung von Ziffer 2.4 des Urteils des Bezirksgerichts zu einer Ausgleichszahlung von Fr. 50'264.15 an ihn zu verpflichten. Mit Urteil vom 22. August 2024 (eröffnet am 9. September 2024) bestätigte das Kantonsgericht das Urteil des Bezirksgerichts und verpflichtete A.________, seiner Ehefrau eine Ausgleichszahlung aus Güterrecht von Fr. 319'735.85 zu leisten (Ziff. 1.4.2 des Urteils).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Oktober 2024 an das Bundesgericht beantragt A.________ (Beschwerdeführer), Erkenntnis Hauptziff. 1 Unterziff. 4.2 und Hauptziff. 2.1, 2.2 und 2.3 (Kosten) des Urteils vom 22. August 2024 des Kantonsgerichts Luzern seien aufzuheben und B.________ (Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer unter dem Titel Güterrecht den Betrag von Fr. 50'264.15 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfahren aller Instanzen vollumfänglich zulasten der Beschwerdegegnerin zu verlegen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das angefochtene Urteil betrifft die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den Vorschriften über die Gütergemeinschaft (Art. 120 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 ff. ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Es ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG), lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Auf die - im weiteren rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) - Beschwerde kann unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen eingetreten werden.
1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss die Beschwerdeschrift die Begehren enthalten. Betrifft die Streitsache eine Geldforderung, so ist diese zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 mit Hinweisen). Dieses Erfordernis gilt auch, wenn die Neuverlegung der Verfahrenskosten des kantonalen Verfahrens angestrebt wird (BGE 143 III 111 E. 1.2). Im vorliegenden Fall verlangt der Beschwerdeführer, die "Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfahren in allen Instanzen", und damit auch derjenigen der kantonalen Instanzen, seien vollumfänglich zulasten der Beschwerdegegnerin zu verlegen. Er beziffert jedoch die Entschädigungen nicht, die er für die kantonalen Verfahren zugesprochen erhalten möchte. Eine Bezifferung ergibt sich auch nicht aus der Beschwerdebegründung oder dem vorinstanzlichen Entscheid (vgl. BGE 134 III 235 E. 2). Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts nur rügen, wenn sie sie als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst als willkürlich (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweis), ausweist oder wenn sie aufzeigt, dass sie auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruht. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 150 III 153).
3.
Der Streit dreht sich um die Frage, ob das Kantonsgericht zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdegegnerin vor der Heirat aus Mitteln ihrer Erbschaft im Umfang von Fr. 70'000.-- zum Kauf eines der Grundstücke des Beschwerdeführers beigetragen und während der Ehe die auf den Grundstücken lastenden Hypotheken im Umfang von insgesamt Fr. 300'000.-- teilweise abbezahlt hatte, sodass ihr gemäss Art. 239 Abs. 1 i.V.m. Art. 206 Abs. 1 ZGB gegen den Beschwerdeführer eine ihrem Eigengut zuzurechnende Ersatzforderung zusteht.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Rechts auf Beweis nach Art. 152 ZPO bzw. Art. 8 ZGB sowie von Art. 209 Abs. 3 ZGB vor. Was den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft, so enthält die Beschwerde keinerlei Begründung, weshalb auf diese Rüge von vornherein nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 2.1).
4.
Im Zusammenhang mit den strittigen Amortisationen der Hypotheken wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine unzulässige Beweislastumkehr sowie willkürliche Beweiswürdigung vor.
4.1. Das Kantonsgericht erwog, in den Handakten des Notars C.________, der den Ehevertrag zwischen den Parteien beurkundet habe, befinde sich ein Schreiben des Notars an die Parteien vom 10. April 2006. Darin halte dieser fest, dass gemäss den ihm vorliegenden Zahlen ein grosser Teil des ehelichen Vermögens aus dem Eigengut beider Parteien bestehe. Insbesondere sei das Grundeigentum wesentlich aus Eigengut finanziert worden. In den Handakten des Notars finde sich zudem eine von der Beschwerdegegnerin verfasste Handnotiz, die eine Aufstellung der Vermögenswerte beider Parteien enthalte. Dazu habe die Beschwerdegegnerin an ihrer Beweisaussage vor erster Instanz ausgesagt, ihr Vater sei im Jahr 2004 gestorben und habe ihr rund eine halbe Million Franken hinterlassen, was Anlass zum Ehevertrag gegeben habe. Der Notar habe sie aufgefordert, die Vermögensflüsse aufzuzeigen, um diese Aufstellung dem Ehevertrag anzuhängen. Der Beschwerdeführer hingegen habe ausgesagt, die Beschwerdegegnerin habe die Aufstellung willkürlich erstellt und dem Notar nachträglich eingereicht. Zum Schreiben des Notars und der darin enthaltenen Empfehlung habe er sich hingegen nicht geäussert. Da der Notar von Eigengut "beider" Ehegatten spreche, so das Kantonsgericht weiter, müsse davon ausgegangen werden, dass ein erheblicher Teil des ehelichen Vermögens aus Eigengut der Beschwerdegegnerin bestanden habe. Hätte das Vermögen nur aus Eigengut des Beschwerdeführers bestanden, hätte der Notar eine andere Formulierung verwendet. Wenn der Notar festgestellt habe, dass das Grundeigentum wesentlich aus Eigentum "finanziert" worden sei, ergebe das nur Sinn, wenn die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vermögen in die Grundstücke investiert habe, zumal sämtliche Grundstücke bereits Teil des vorehelichen Vermögens des Beschwerdeführers gebildet hätten. Wenn die Beschwerdegegnerin kein Geld investiert hätte, hätte sich der Notar demnach mit der Feststellung begnügen können, dass ein grosser Teil des Vermögens aus Eigengut "bestehe". Aufgrund seines Schreibens müsse zudem davon ausgegangen werden, dass er die Vermögensverhältnisse der Parteien gekannt und den Ehevertrag gestützt darauf entworfen habe. Dass sich die Aufstellung der Beschwerdegegnerin in den Handakten des Notars gleich hinter dem Vertragsentwurf befinde, spreche dafür, dass ihm die Aufstellung der Vermögenswerte bereits vor Vertragsabschluss vorgelegen habe. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer bei Vertragsabschluss Kenntnis der Aufstellung gehabt habe. An der Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer nämlich ausgeführt, es sei nicht seine, sondern die Idee des Notars gewesen, die Liegenschaften, das Güterrecht, zu erwähnen. Nicht er habe das "Zeug" zusammengestellt, sondern die Ehefrau habe alles organisiert sowie dem Notar die Unterlagen gebracht und ihm geschrieben. Mit diesen Aussagen anerkenne der Beschwerdeführer zumindest konkludent, dass er um die Aufstellung gewusst habe. Deren Bestreitung als willkürlich sei nicht hinreichend substanziiert und zu unspezifisch. Anders als die Beschwerdegegnerin sei er nicht in der Lage gewesen, sich zu der Abzahlung der Hypothekardarlehen zu äussern. Der Aufstellung komme damit im Vergleich zu einer blossen Parteibehauptung eine erhöhte Beweiskraft zu. Diese werde noch verstärkt, indem die Aufstellung Teil der Handakten des Notars und zudem nicht im Hinblick auf das Scheidungsverfahren erstellt worden sei. Den Steuerveranlagungen zufolge hätten die Parteien nicht jedes Jahr Schulden zurückbezahlt, was ihnen aufgrund der finanziellen Verhältnisse auch nicht möglich gewesen wäre. Sodann würden die Steuerunterlagen der Parteien in den Jahren 2004 und 2005 einen sprunghaften Anstieg des Wertschriftenvermögens von rund Fr. 510'000.-- belegen. Zuvor hätten die Steuerveranlagungen über Jahre hinweg keine nennenswerten Vermögenszunahmen aufgezeigt, was belege, dass die Parteien aus ihren Einkünften kein Vermögen hätten bilden können. Der Vermögenszuwachs müsse daher auf die Erbschaft der Beschwerdegegnerin zurückzuführen sein. In der Folge seien die Schulden in den Jahren 2005 und 2006 von rund Fr. 540'000.-- auf Fr. 190'000.-- reduziert worden. Diese Schuldenreduktion sei nur dank dem Erbschaftsvermögen der Beschwerdegegnerin möglich gewesen. Daran bestünden selbst ohne Bankbelege aufgrund einer Gesamtbetrachtung keine ernsthaften Zweifel.
4.2. Der Beschwerdeführer meint, indem das Kantonsgericht ihm vorwerfe, die angeblich glaubwürdigen Aussagen nicht konkret genug bestritten zu haben, nehme es eine Beweislastumkehr und eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Nicht er müsse beweisen, welche Beträge er aus seiner Errungenschaft oder seinem Eigengut für Hypothekaramortisationen verwendet habe, sondern die Beschwerdegegnerin habe ihr Eigengut zu beweisen und aufzuzeigen, welche genauen Beträge sie angeblich zur Amortisation der Hypotheken verwendet habe. Selbst wenn man die Handnotiz als glaubhaft erachte, so reiche dies nicht aus, die pauschal gerundeten Beträge als Eigengut zu qualifizieren. Diese seien nicht belegt und er habe sie stets bestritten. Zudem habe er dargelegt, dass er die Hypothek mit Einkommen und ausbezahlten Lebensversicherungen amortisiert habe. Es sei auch nicht bewiesen, wie die Beschwerdegegnerin ihr Eigengut verwendet habe, ob sie es verbraucht oder an der Börse verloren habe. Plausible Ausführungen würden nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausreichen, Eigengutsforderungen zu beweisen. Die Handnotiz sei zudem dem Ehevertrag nicht als Anhang beigefügt worden. Sie sei dem Notar auch erst nach Abschluss des Ehevertrags übergeben worden, was durch die Aussagen der Beschwerdegegnerin belegt sei, wonach die Zahlen nicht in den Ehevertrag integriert worden seien, damit man nicht noch ein zweites Mal zum Notar habe gehen müssen. Es gebe keine Belege, dass die Parteien vor dem Notar von ziffernmässig bestimmten Zahlen gesprochen hätten, sondern nur von "erheblichen Eigengütern" beider Parteien. Er habe die Handnotiz nie unterzeichnet und von ihr erst während des hängigen Prozesses erfahren. Im Ergebnis handle es sich bei der Handnotiz um eine durch nichts belegte, bestrittene Parteibehauptung.
4.3.
4.3.1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 152 ZPO rügt, genügt er den Begründungsanforderungen nicht (oben E. 2.1). Er erklärt nicht, inwiefern diese Bestimmung, die das Recht auf Beweis und nicht die Beweiswürdigung oder die Beweislastverteilung betrifft (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2), verletzt sein sollte. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Was den ebenfalls als verletzt gerügten Art. 8 ZGB angeht, so regelt diese Bestimmung für bundesrechtliche Ansprüche die Beweislastverteilung und das Beweismass. Sie ist insbesondere verletzt, wenn die Beweislast falsch verteilt wird (BGE 134 III 224 E. 7.2; 133 III 507 E. 5.2). Im Bereich des Güterrechts wird sie für die hier anwendbare Gütergemeinschaft (vgl. vorne Bst. A.c) durch Art. 226 ZGB ergänzt. Demnach gelten alle Vermögenswerte als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind. Der Beschwerdeführer beruft sich dagegen zu Unrecht auf den den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung betreffenden Art. 200 Abs. 3 ZGB. Auch abgesehen hiervon (zur Vergleichbarkeit der beiden Bestimmungen vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 226 ZGB; MEIER, in: Commentaire romand, Code civil I, 2. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 226 ZGB) ist dem Kantonsgericht, anders als der Beschwerdeführer meint, keine falsche Verteilung der Beweislast vorzuwerfen. Wie sich aus der Urteilsbegründung ergibt, hat das Gericht vielmehr die Beschwerdegegnerin als beweisbelastet erachtet. Wenn das Kantonsgericht ausführte, der Beschwerdeführer habe die Aussagen der Beschwerdegegnerin bloss bestritten und nicht substanziiert sagen können, wie die Hypotheken amortisiert worden seien, würdigte es die Aussagen beider Parteien. Da die Beschwerdegegnerin konkrete und nachvollziehbare Angaben machen konnte, sich diese mit den Feststellungen des Notars und den Steuerunterlagen in Übereinstimmung bringen liessen und der Beschwerdeführer dem nichts entgegenzusetzen vermochte, erachtete es die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft. Dies beschlägt aber die Beweiswürdigung, nicht die Verteilung der Beweislast. Erachtet das Gericht unter Beachtung des bundesrechtlich vorgegebenen Beweismasses in Würdigung der vorhandenen Beweise eine rechtserhebliche Tatsache als bewiesen, so ist die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 141 III 241 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Rüge ist demnach unbegründet.
4.3.2. Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer darüber hinaus keine willkürliche Tatsachenfeststellung oder Beweiswürdigung aufzuzeigen (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4). Soweit er sich auf Tatsachen stützt, welche die Vorinstanz nicht festgestellt hat, ohne der Vorinstanz eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen, ist er nicht zu hören (vgl. oben E. 2.2). Dies betrifft die angeblichen Aussagen der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren, woraus sich ergebe, dass die Handnotiz erst nach der Beurkundung zu den Akten genommen worden seien, sowie die Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe nie bestritten, dass er von der Handnotiz erst während des Verfahrens Kenntnis erhalten habe. Im Übrigen beschränkt er sich mit appellatorischer Kritik an den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz. Er beklagt sich im Wesentlichen darüber, dass der Geldfluss nicht betragsmässig mit Bankbelegen ausgewiesen und eine blosse Parteibehauptung als ausschlaggebend erachtet worden sei. Er lässt ausser Acht, dass das Kantonsgericht nicht einfach auf die Handnotiz abstellte, sondern aufgrund einer Würdigung der gesamten Beweismittel zum Schluss gelangte, die Beschwerdegegnerin habe Amortisationen in der Höhe von Fr. 300'000.-- bewiesen. Es stützte sich dabei auf die Handnotiz und die Umstände, wie diese Eingang in die Akten des Notars gefunden hatte, die Auskünfte des Notars, die aus den Steuerunterlagen ersichtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie auf die Beweisaussagen der Parteien. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dies nicht zu beanstanden. Beweis kann nicht nur direkt mittels Zahlungsbelegen geführt werden, sondern auch indirekt mittels Indizien und weiteren Beweismitteln. Bei der Beweisaussage (Art. 192 ZPO) handelt es sich um ein Beweismittel wie jedes andere, das frei zu würdigen ist und dem nicht von vornherein jede Beweiskraft abgesprochen werden kann (Art. 157 ZPO; BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Mit der ausführlichen Analyse des Kantonsgerichts der Steuerunterlagen setzt sich der Beschwerdeführer schon gar nicht auseinander, wie dies erforderlich wäre (vgl. oben E. 2.1). Dass sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Güterrecht strengere Anforderungen an den Beweis ergäben, trifft nicht zu. Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung belegt einzig, dass im Einzelfall sämtliche Beweismittel zu würdigen sind und einzelne Indizien für sich allein eine Investition nicht zu beweisen vermögen. Daraus ist aber nicht zu schliessen, dass der Geldfluss allein mit Zahlungsbelegen bewiesen werden könnte. Dass ein anderes Beweisergebnis ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen gewesen wäre, vermag schliesslich keine Willkür auszuweisen (BGE 141 III 564 E. 4.1). Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, weshalb es bei dem Sachverhalt, wie ihn das Kantonsgericht festgestellt hat, sein Bewenden hat.
4.4. In rechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, dass für die Investitionen der Beschwerdegegnerin keine Nominalwertabsicherung wie bei Art. 206 Abs. 3 ZGB greife, sondern gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB ein Mehr- oder Minderwert zu berechnen sei. Dies sei nur möglich, wenn der Wert der Liegenschaften sowohl im Zeitpunkt der Abzahlung als auch im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bekannt sei. Da der Verkehrswert nur auf den Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung hin geschätzt worden sei, scheitere die Berechnung des Anspruchs.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass er diese Rüge bereits vor dem Kantonsgericht erhoben hätte, weshalb darauf schon mangels Durchlaufens des materiellen Instanzenzugs nicht einzutreten ist (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Das Kantonsgericht hat zudem zu Recht nicht Art. 209 ZGB, sondern Art. 206 Abs. 1 ZGB angewandt, auf den Art. 239 Abs. 1 ZGB für den Güterstand der Gütergemeinschaft ausdrücklich verweist. Danach hat der Ehegatte, der ohne entsprechende Gegenleistung zum Erwerb eines Vermögensgegenstandes des anderen beigetragen hat, Anspruch auf seinen Beitrag sowie auf anteilmässige Beteiligung an dem Mehrwert, der auf dem Vermögensgegenstand eingetreten ist, während er sich an einem Minderwert nicht beteiligen muss, sondern in jedem Fall den Wert seiner ursprünglichen Investition beanspruchen kann (BGE 141 III 53 E. 5.4). Einen Mehrwertanspruch hat das Kantonsgericht mit Verweis auf die Erwägungen des Bezirksgerichts verneint und der Beschwerdegegnerin den Wert ihrer ursprünglichen Investition zugesprochen. Weder erklärt der Beschwerdeführer, aus welchen Gründen Art. 209 Abs. 1 ZGB anstelle von Art. 206 Abs. 1 ZGB anzuwenden wäre, noch setzt er sich mit den Ausführungen des Kantonsgerichts auseinander, weshalb auf seine Rüge auch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 2.1).
5.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor der Heirat für den Erwerb eines Hausteils ein Darlehen in der Höhe von Fr. 70'000.-- gewährt habe.
5.1. Das Kantonsgericht stellte fest, für den Kauf des Hausteils D seien bis 1. Dezember 1998 Fr. 10'000.-- und bis 1. Januar 1999 weitere Fr. 160'000.-- zu bezahlen gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe ausgesagt, sie habe sich aus ihrem Erbe von ihrem Grossvater, das im Haus ihres Vaters gebunden gewesen sei, den Betrag von Fr. 94'000.-- auszahlen lassen, um davon mit Fr. 70'000.-- das Eigenkapital zum Kauf des Hausteils D aufzubringen. Die Hypothek für den Restbetrag von Fr. 100'000.-- habe sie bei der Bank ihres Vaters erhältlich gemacht. In der Klageantwort, so das Kantonsgericht weiter, habe der Beschwerdeführer behauptet, den Kaufpreis im Umfang von Fr. 70'000.-- aus eigenen Mitteln aufgebracht zu haben. An seiner Beweisaussage habe er sich dazu dann aber nicht mehr geäussert, obwohl im Sinne einer substanziierten Bestreitung zu erwarten gewesen wäre, dass er zumindest ansatzweise erklärt hätte, wie der Hausteil D aus seiner Sicht finanziert worden sei. Die Investition der Beschwerdegegnerin ergebe sich wiederum aus der Vermögenszusammenstellung des Notars, die aus den bereits genannten Gründen zu berücksichtigen sei. Weiter habe der Notar in seinem Schreiben vom 10. April 2006 sinngemäss ausgeführt, dass das Grundeigentum auch aus Eigengut der Beschwerdegegnerin bestehe. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die Auszahlung ihrer Erbes in der Höhe von Fr. 94'300.-- belegt, während sich die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers nicht objektivieren lasse. Diese sei auch auf der Grundlage der Steuerveranlagung 1999/2000 nicht nachvollziehbar. Danach habe der Beschwerdeführer im Jahr 1998 ein Kapitalvermögen von Fr. 45'207.-- besessen. Dieser Betrag hätte für den Kauf des Hausteils D nicht ausgereicht. Bis zum Jahr 2001 sei das Vermögen sogar leicht auf Fr. 71'459.-- angestiegen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer bei gleichbleibendem Einkommen innert zweier Jahre nicht nur ein Vermögen in dieser Höhe hätte äufnen und zugleich eine solche Investition hätte tätigen können. Auch wenn es zutreffe, dass es zum Beweis nicht ausreiche, dass die Beschwerdegegnerin beim Kauf ein hohes Vermögen verfügt habe, so sei die Investition der Beschwerdegegnerin aufgrund der vorhandenen Belege, ihrer detaillierten und nachvollziehbaren Beweisaussage sowie der Handakten des Notars erwiesen. Zwischen Liegenschaftserwerb und Heirat seien nur wenige Monate gelegen, weshalb es nachvollziehbar sei, dass die Parteien keinen Darlehensvertrag abgeschlossen hätten. Ein Schenkungswille der Klägerin könne nicht ansatzweise erkannt werden.
5.2. Auch in diesem Punkt beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Kantonsgericht die Investition für erwiesen erachtet habe, obwohl er sie bestritten habe und keine Belege vorlägen. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Steuerunterlagen seien willkürlich. Wahrscheinlichkeiten und Plausibilitäten seien für den Beweis nicht ausreichend. Die Handnotiz der Beschwerdegegnerin sei zum Beweis nicht tauglich. Die Beschwerdegegnerin habe zudem ausgesagt, im Hinblick auf die bevorstehende Heirat keinen Darlehensvertrag abgeschlossen zu haben. Bei dieser Ausgangslage hätte das Kantonsgericht nicht von einem Darlehen, sondern von einer Schenkung ausgehen müssen. Ausserhalb der Ehe bestehe keine Vermutung gegen eine Schenkung. Es wäre daher an der Beschwerdegegnerin gewesen, den Abschluss eines Darlehensvertrages zu beweisen. Erst nach der Heirat gelte die Regel von Art. 206 ZGB betreffend Investitionen unter den Ehegatten, davor gelte Art. 8 ZGB. Mit der Annahme eines konkludent geschlossenen Darlehens habe das Kantonsgericht Art. 8 ZGB verletzt.
5.3.
5.3.1. Was den Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung betrifft, kann auf das bisher Dargelegte verwiesen werden (vgl. oben E. 4.3) : Anders als der Beschwerdeführer behauptet, beruht das Beweisergebnis des Kantonsgerichts wiederum auf einer eingehenden Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel. Der vorinstanzlichen Feststellung, dass er gemäss Steuerunterlagen das Eigenkapital nicht aus eigenen Mitteln hätte aufbringen können, begegnet der Beschwerdeführer mit einem pauschalen Willkürvorwurf, ohne die Ausführungen des Kantonsgerichts auch nur ansatzweise zu widerlegen. Damit erhebt er keine genügende Willkürrüge (vgl. oben E. 2.2).
5.3.2. Ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 8 ZGB ersichtlich. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Klägerin bei der Investition keinen Schenkungswillen hatte. Diese Feststellung hat der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, sondern allein aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin, wonach sie im Hinblick auf das gemeinsame Zusammenleben auf einen schriftlichen Darlehensvertrag verzichtet habe, auf einen Schenkungsvertrag geschlossen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, den Schenkungswillen bereits im erstinstanzlichen Verfahren behauptet zu haben, genügt dies nicht, um die Feststellung der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen. Wie bereits dargelegt, ist die Frage gegenstandslos, wer die Beweislast getragen hätte, wenn das Gericht zu einem eindeutigen Beweisergebnis gekommen ist (vgl. oben E. 4.3.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht zudem auch ausserhalb der Ehe eine Vermutung gegen die Schenkung hoher Vermögenswerte (BGE 141 III 7 E. 4.3), weshalb es nicht an der Beschwerdegegnerin gewesen wäre, ein Darlehen, sondern am Beschwerdeführer, eine Schenkung zu beweisen. Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht mangels Schenkungswillen der Beschwerdegegnerin gestützt auf die gesamten Umstände auf ein Darlehen geschlossen hat, das deren Eigengut zuzurechnen ist.
6.
Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer die Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichsforderung nicht in Frage. Ebenso wenig erhebt er unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens im Zusammenhang mit der Verteilung der Gerichtskosten im kantonalen Verfahren (zur Parteientschädigung vgl. vorne E. 1.2) selbständige Rügen. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da der Beschwerdegegnerin mangels Einholens einer Vernehmlassung kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber