7B_212/2024 25.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_212/2024, 7B_224/2024
Urteil vom 25. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
7B_212/2024
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell,
Beschwerdeführerin 1,
und
7B_224/2024
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
Beschwerdeführerin 2,
gegen
1. B.B.________,
2. C.B.________ und D.B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Dudli,
Beschwerdegegner,
7B_212/2024
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
7B_224/2024
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell.
Gegenstand
7B_212/2024 und 7B_224/2024
Verfall einer Sicherheitsleistung,
Beschwerden gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, vom 5. Dezember 2023 (KSE 13-2023).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Innerrhoden führt eine Strafuntersuchung gegen B.B.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung, Irreführung der Rechtspflege, Urkundenfälschung und Geldwäscherei. Im Wesentlichen wirft sie ihm vor, als Präsident des Verwaltungsrats und einziges Organ der A.________ AG grössere Teile des ihm anvertrauten Geschäftskapitals angeeignet und damit sich selbst sowie seine Ehefrau bereichert zu haben, um den gemeinsamen luxuriösen Lebensstil zu finanzieren.
B.
B.B.________ wurde am 7. Juni 2023 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen. Als Ersatzmassnahme wurde die Leistung einer Sicherheitskaution von Fr. 300'000.-- sowie ein Ausreiseverbot aus der Schweiz verfügt. Die Sicherheitskaution wurde von den Eltern von B.B.________, C.B.________ und D.B.________, geleistet. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft am 10. Juli 2023 den Verfall der geleisteten Sicherheitskaution, da B.B.________ noch am Tag seiner Haftentlassung zusammen mit seiner Ehefrau um 21.07 Uhr das Hoheitsgebiet der Schweiz in Richtung Österreich verlassen hatte. Die von B.B.________, C.B.________ und D.B.________ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht des Kantons Appenzell Innerrhoden mit Entscheid vom 5. Dezember 2023 gut. Es hielt im Wesentlichen fest, der Umstand, dass sich B.B.________ bisher an die behördlichen Vorladungen gehalten habe, zeige, dass er sich trotz einmaliger Ausreise aus der Schweiz dem Strafverfahren nicht durch Flucht entziehe.
C.
C.a. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 führt die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Das Bundesgericht eröffnete hierzu das Verfahren 7B_212/2024. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 5. Dezember 2023 sei aufzuheben und die Beschwerde von B.B.________, C.B.________ und D.B.________ gegen die Verfügung vom 10. Juli 2023 betreffend Verfall der Sicherheitsleistung sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
B.B.________, C.B.________ und D.B.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Die A.________ AG hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
C.b. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 führt die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Das Bundesgericht eröffnete hierzu das Verfahren 7B_224/2024. Die A.________ AG beantragt die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 5. Dezember 2023 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines korrekten und rechtsförmigen Beschwerdeverfahrens.
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. B.B.________, C.B.________ und D.B.________ beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die A.________ AG hat repliziert. B.B.________, C.B.________ und D.B.________ haben auf eine Duplik verzichtet.
Mit Verfügung vom 19. März 2024 hat der Präsident der II. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; Urteil 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 1). Das ist vorliegend der Fall. Anfechtungsobjekt ist in beiden Verfahren derselbe Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 5. Dezember 2023 und es stehen sich die gleichen Parteien gegenüber. Zudem stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_212/2024 und 7B_224/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln.
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 147 I 268 E. 1 mit Hinweisen).
2.1.
2.1.1. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2023 betreffend Verfall der geleisteten Sicherheitsleistung aufgehoben. Bei diesem Entscheid handelt es sich um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Ein solcher Zwischenentscheid ist mit Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
2.1.2. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei insgesamt beurteilen soll. Sie ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 140 V 321 E. 3.6; Urteil 7B_1064/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 1.2).
2.2. Näher zu prüfen ist die Beschwerdelegitimation der A.________ AG als beschwerdeführende Privatklägerin im Beschwerdeverfahren 7B_224/2024.
2.2.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. Die Beschwerdeführerin 2 hat als Privatklägerin am vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren unbestrittenermassen nicht teilgenommen, da sie nicht Verfahrenspartei war. Es wird von keiner Verfahrenspartei in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin 2 gemäss ihren Angaben erst im Rahmen der von ihr gegenüber der Staatsanwaltschaft am 26. Januar 2024 beantragten und bewilligten Akteneinsicht Kenntnis davon erhielt, dass der Beschwerdegegner die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend den Verfall der Sicherheitsleistung vom 10. Juli 2023 bei der Vorinstanz angefochten und diese das Rechtsmittel mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 5. Dezember 2023 gutgeheissen hatte. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann der Beschwerdeführerin 2 somit nicht vorgeworfen werden, sie habe bereits früher Kenntnis des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens erhalten und habe treuwidrig den vorinstanzlichen Verfahrensausgang abgewartet, ehe sie aktiv auf die ihr zustehenden Rechte beharrte. Mithin liegen keine Hinweise für eine prozessuale "Gleichgültigkeit" der Privatklägerschaft gegenüber einem angeblich ihre Zivilansprüche tangierenden kantonalen Gerichtsverfahren vor (vgl. BGE 143 IV 434 E. 1.2.2; Urteil 1B_116/2018 vom 6. September 2018 E. 1.6; je mit Hinweisen). Die Sachurteilsvoraussetzung nach Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG ist damit erfüllt.
2.2.2. Nach dem Gesagten hatte die Beschwerdeführerin 2 keine Möglichkeit, sich am vorinstanzlichen Verfahren zu beteiligen. Sie rügt, dieser Umstand verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, ihr Recht auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), Art. 111 Abs. 1 BGG und das Vorgehen der Vorinstanz stelle insgesamt eine formelle Rechtsverweigerung zu ihrem Nachteil dar. Die Beschwerdeführerin 2 beruft sich damit auf Verfahrensrechte, die ihr nach ihrer Auffassung aufgrund ihrer Stellung als Privatklägerin im Hauptverfahren zustehen. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich für die Beschwerdeführerin 2 somit nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).
2.2.3. Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin 2 zudem auch in der Sache über ein rechtlich geschütztes Interesse nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Soweit ersichtlich musste sich das Bundesgericht bisher zwar noch nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG bei Beschwerden gegen eine verfügte Aufhebung eines Verfalls einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 240 StPO zu bejahen ist. Bei Beschwerden gegen die Aufhebung von Beschlagnahmebefehlen geht das Bundesgericht jedoch praxisgemäss von einem Rechtsschutzinteresse der Privatklägerschaft aus, da diese die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu ihren Gunsten beantragen kann und die Beschwerdeführung damit einen Einfluss auf die Durchsetzung ihrer Zivilforderungen hat (BGE 140 IV 57 E. 2.4; Urteile 1B_206/2015 vom 30. November 2015 E. 1.3; 1B_6/2015 vom 24. Februar 2015 E. 2). Angesichts des Wortlauts von Art. 240 Abs. 4 StPO rechtfertigt es sich, diese Rechtsprechung analog auf Beschwerden anzuwenden, welche die Privatklägerschaft gegen die Aufhebung des Verfalls einer Sicherheitsleistung führt. Nach Art. 240 Abs. 4 StPO wird eine verfallene Sicherheitsleistung in sinngemässer Anwendung von Art. 73 StGB zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten und, wenn ein Überschuss bleibt, zur Deckung der Geldstrafen, Bussen und der Verfahrenskosten verwendet. Eine verfallene Sicherheitsleistung dient damit in erster Linie der Deckung der Ansprüche der Geschädigten und stellt im Ergebnis eine Ergänzung von Art. 73 Abs. 1 StGB dar (MANFRIN/VOGEL, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 240 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire du Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 240 StPO; ANGELA CAVALLO, Die Sicherheitsleistung nach Art. 238 ff. StPO, 2013, S. 121). Dies hat zur Folge, dass die Privatklägerschaft, vergleichbar mit der Ausgangslage bei einer Beschwerde gegen die Aufhebung einer Beschlagnahme von Vermögenswerten, auch beim Verfall einer Sicherheitsleistung deren Verwendung zu ihren Gunsten beantragen kann. Die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 hat damit einen Einfluss auf die Durchsetzung ihrer Zivilforderungen und sie verfügt demnach über ein Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.
Wird der Verfall einer Sicherheitsleistung aufgehoben, wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid getan hat, droht der Beschwerdeführerin 2 auch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a, da dadurch das mögliche Haftungssubstrat geschmälert wird. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdegegner insoweit aus seinem Hinweis auf BGE 139 IV 121 (E. 4), betraf dieses Urteil doch die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Beschwerde gegen strafprozessuale Haftentscheide, in welchen sich im Vergleich zur vorliegenden Ausgangslage andere Rechtsfragen stellen.
2.2.4. Nach dem Ausgeführten ist die beschwerdeführende Privatklägerin im bundesgerichtlichen Verfahren auch in der Sache legitimiert, gegen den von der Vorinstanz aufgehobenen Verfall der Sicherheitsleistung Beschwerde in Strafsachen zu führen. Da die Legitimationsvoraussetzungen im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht einschränkender ausgelegt werden dürfen als im Verfahren vor Bundesgericht (Art. 111 Abs. 1 BGG; BGE 146 I 62 E. 5.4.5; 145 V 343 E. 2.3.2), wäre die Beschwerdeführerin 2 somit im vorinstanzlichen Verfahren als Verfahrenspartei zu beteiligen gewesen. Da die Vorinstanz dies unterlassen hat, verletzte sie Art. 111 Abs. 1 BGG sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin 2 auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 144 II 427 E. 3.1; 144 I 11 E. 5.3). Die Beschwerde erweist sich als begründet. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2), erübrigt sich eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft im Verfahren 7B_212/2024. Eine Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren kommt nämlich wegen des erstmaligen Einbezugs der beschwerdeführenden Privatklägerin und der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts (vgl. Art. 95, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 BGG) nicht in Betracht.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 7B_224/2024 ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 5. Dezember 2023 ist aufzuheben und die Sache ist zu Wahrung des rechtlichen Gehörs der Privatklägerschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde im Verfahren 7B_212/2024 ist bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos geworden. Dem Kanton Appenzell Innerrhoden sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Da die vorliegende Beschwerdegutheissung auf einen den kantonalen Justizbehörden anzulastenden Verfahrensfehler zurückzuführen ist, sind den Beschwerdegegnern 1-2 keine Kosten aufzuerlegen (siehe Urteile 4A_182/2020 vom 6. Juli 2020 E. 7; 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017 E. 2.2.4). Insoweit wird das Gesuch des Beschwerdegegners 1 um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 1 auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt, ist sein Gesuch abzuweisen, da er sich weder zu seinen Vermögensverhältnissen äussert noch seine Bedürftigkeit belegt. Darüber hinaus ist sein Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde angesichts der vorstehende Begründung als aussichtslos zu qualifizieren (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Kanton Appenzell Innerrhoden hat der obsiegende Beschwerdeführerin 2 im Verfahren 7B_224/2024 eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren 7B_212/2024 und 7B_224/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde der A.________ AG wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 5. Dezember 2023 wird aufgehoben und die Sache wird zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdegegners 1 wird abgewiesen.
6.
Der Kantons Appenzell Innerrhoden hat der Beschwerdeführerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren (7B_224/2024) eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn