7B_225/2024 25.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_225/2024, 7B_284/2024
Urteil vom 25. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
7B_225/2024
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
Beschwerdeführerin 1,
und
7B_284/2024
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell,
Beschwerdeführerin 2,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Dudli,
Beschwerdegegner,
7B_225/2024
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell
7B_284/2024
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring.
Gegenstand
Aufhebung Beschlagnahmeverfügung,
Beschwerden gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, vom 5. Dezember 2023 (KSE 16-2023).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Innerrhoden führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung, Irreführung der Rechtspflege, Urkundenfälschung und Geldwäscherei. Im Wesentlichen wirft sie ihm vor, als Präsident des Verwaltungsrats und einziges Organ der A.________ AG grössere Teile des ihm anvertrauten Geschäftskapitals angeeignet und damit sich selbst sowie seine Ehefrau bereichert zu haben, um den gemeinsamen luxuriösen Lebensstil zu finanzieren. Die Staatsanwaltschaft geht von einem mutmasslichen Deliktsbetrag von rund Fr. 4 Mio. aus. Die A.________ AG gibt als Deliktsbetrag ca. Fr. 7 Mio. an. Das bei der KPMG in Auftrag gegebene Gutachten berechnet eine mutmassliche Schadenssumme von Fr. 1'090'499.05. Das Ergänzungsgutachten ermittelte eine Schadenssumme von Fr. 3'739'138.09.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 21. August 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die B.________ und seiner Ehefrau als Vermieter gegenüber von C.C.________ und D.C.________ zustehenden Mietzinsforderungen von monatlich Fr. 5'500.-- aus dem Mietverhältnis gemäss Mietvertrag vom 7. bzw. 13. Dezember 2022 für die Liegenschaft in U.________. Zur Begründung der Beschlagnahme führte die Staatsanwaltschaft aus, B.________ habe die vorgenannte Liegenschaft mit deliktischen Vermögenswerten der geschädigten Gesellschaft A.________ AG erworben. Die Mieterträge der seit einigen Monaten an C.C.________ und D.C.________ vermieteten Liegenschaft seien damit auch durch die mutmasslichen Straftaten erlangt, weshalb sie einzuziehen seien. Überdies sei die Beschlagnahme der Mietzinsforderungen zur Deckung der Verfahrenskosten und zur Sicherstellung der Entschädigungen notwendig. Da der mutmassliche Deliktserlös grösstenteils nicht mehr vorhanden sei, bestehe die Möglichkeit, dass B.________ zur Zahlung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB verpflichtet werden könne. Auch im Hinblick auf die Durchsetzung dieser Ersatzforderung sei die Beschlagnahme der Mieterträge angezeigt.
B.b. Gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 21. August 2023 führte B.________ Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Appenzell Innerrhoden. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Dezember 2023 gut und hob die Beschlagnahmeverfügung vom 21. August 2023 auf.
C.
C.a. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 führt die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Das Bundesgericht eröffnete hierzu das Verfahren 7B_284/2024. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 5. Dezember 2023 sei aufzuheben und die Beschwerde von B.________ gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 21. August 2023 sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht und die A.________ AG haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. B.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassungen wurden der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt.
C.b. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 führt die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Das Bundesgericht eröffnete hierzu das Verfahren 7B_225/2024. Die A.________ AG beantragt die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 5. Dezember 2023 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines korrekten und rechtsförmigen Beschwerdeverfahrens.
Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. B.________ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. A.________ AG hat repliziert. B.________ hat auf eine Duplik verzichtet.
Mit Verfügung vom 19. März 2024 hat der Präsident der II. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; Urteil 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 1). Das ist vorliegend der Fall. Anfechtungsobjekt ist in beiden Verfahren derselbe Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 5. Dezember 2023 und es stehen sich die gleichen Parteien gegenüber. Zudem stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_225/2024 und 7B_284/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln.
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 147 I 268 E. 1 mit Hinweisen).
2.1.
2.1.1. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz den Beschlagnahmebefehl vom 21. August 2023 aufgehoben und damit die beschlagnahmten Mietzinserträge freigegeben. Bei diesem Entscheid handelt es sich um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Ein solcher Zwischenentscheid ist mit Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
2.1.2. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei insgesamt beurteilen soll. Sie ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 140 V 321 E. 3.6; Urteil 7B_1064/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 1.2).
2.2. Näher zu prüfen ist die Beschwerdelegitimation der A.________ AG als beschwerdeführende Privatklägerin im Beschwerdeverfahren 7B_225/2024.
2.2.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. Die Beschwerdeführerin 1 hat als Privatklägerin am vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren unbestrittenermassen nicht teilgenommen, da sie nicht Verfahrenspartei war. Es wird von keiner Verfahrenspartei in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss ihren Angaben erst im Rahmen der von ihr gegenüber der Staatsanwaltschaft am 26. Januar 2024 beantragten und bewilligten Akteneinsicht Kenntnis davon erhielt, dass der Beschwerdegegner die Beschlagnahmeverfügung vom 21. August 2023 bei der Vorinstanz angefochten und diese das Rechtsmittel mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 5. Dezember 2023 gutgeheissen hatte. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann der Beschwerdeführerin 1 somit nicht vorgeworfen werden, sie habe bereits früher Kenntnis des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens erhalten und habe treuwidrig den vorinstanzlichen Verfahrensausgang abgewartet, ehe sie aktiv auf die ihr zustehenden Rechte beharrte. Mithin liegen keine Hinweise für eine prozessuale "Gleichgültigkeit" der Privatklägerschaft gegenüber einem angeblich ihre Zivilansprüche tangierenden kantonalen Gerichtsverfahren vor (vgl. BGE 143 IV 434 E. 1.2.2; Urteil 1B_116/2018 vom 6. September 2018 E. 1.6; je mit Hinweisen). Die Sachurteilsvoraussetzung nach Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG ist damit erfüllt.
2.2.2. Nach dem Gesagten hatte die Beschwerdeführerin 1 keine Möglichkeit, sich am vorinstanzlichen Verfahren zu beteiligen. Sie rügt, dieser Umstand verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, ihr Recht auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie Art. 111 BGG und das Vorgehen der Vorinstanz stelle insgesamt eine formelle Rechtsverweigerung zu ihrem Nachteil dar. Die Beschwerdeführerin 1 beruft sich damit auf Verfahrensrechte, die ihr nach ihrer Auffassung aufgrund ihrer Stellung als Privatklägerin im Hauptverfahren zustehen. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich für die Beschwerdeführerin 1 somit nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).
2.2.3. Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin 1 zudem auch in der Sache über ein rechtlich geschütztes Interesse nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Der Beschwerdegegner übersieht in seinen Vorbringen, dass sich das Bundesgericht bereits wiederholt zur Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Beschwerden gegen die Aufhebung von Beschlagnahmebefehlen geäussert hat. Es bejahte das Rechtsschutzinteresse der Privatklägerschaft, da diese die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu ihren Gunsten beantragen kann und die Beschwerdeführung damit einen Einfluss auf die Durchsetzung ihrer Zivilforderungen hat (BGE 140 IV 57 E. 2.4; Urteile 1B_206/2015 vom 30. November 2015 E. 1.3; 1B_6/2015 vom 24. Februar 2015 E. 2). Zudem bejaht das Bundesgericht bei Beschwerden der Privatklägerschaft gegen Entscheide betreffend die Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten in ständiger Rechtsprechung auch die Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 140 IV 57 E. 2.3; Urteil 7B_200/2023 vom 25. Juni 2024 E. 1.1). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdegegner insoweit aus seinem Hinweis auf BGE 139 IV 121 (E. 4), betraf dieses Urteil doch die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Beschwerden gegen strafprozessuale Haftentscheide, in welchen sich im Vergleich zur vorliegenden Ausgangslage andere Rechtsfragen stellen.
2.2.4. Nach dem Ausgeführten ist die beschwerdeführende Privatklägerin im bundesgerichtlichen Verfahren auch in der Sache legitimiert, gegen die bewilligte Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten Beschwerde in Strafsachen zu führen. Da die Legitimationsvoraussetzungen im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht einschränkender ausgelegt werden dürfen als im Verfahren vor Bundesgericht (Art. 111 Abs. 1 BGG; BGE 146 I 62 E. 5.4.5; 145 V 343 E. 2.3.2), wäre die Beschwerdeführerin 1 somit im vorinstanzlichen Verfahren als Verfahrenspartei zu beteiligen gewesen. Da die Vorinstanz dies unterlassen hat, verletzte sie Art. 111 Abs. 1 BGG sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 144 II 427 E. 3.1; 144 I 11 E. 5.3). Die Beschwerde erweist sich als begründet. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2), erübrigt sich eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft im Verfahren 7B_284/2024. Eine Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren kommt nämlich wegen des erstmaligen Einbezugs der beschwerdeführenden Privatklägerin und der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts (vgl. Art. 95, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 BGG) nicht in Betracht.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 7B_225/2024 ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 5. Dezember 2023 ist aufzuheben und die Sache ist zu Wahrung des rechtlichen Gehörs der Privatklägerschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos geworden. Dem Kanton Appenzell Innerrhoden sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Da die vorliegende Beschwerdegutheissung auf einen den kantonalen Justizbehörden anzulastenden Verfahrensfehler zurückzuführen ist, sind dem Beschwerdegegner keine Kosten aufzuerlegen (Urteile 4A_182/2020 vom 6. Juli 2020 E. 7; 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017 E. 2.2.4). Insoweit wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt, ist sein Gesuch abzuweisen, da er sich weder zu seinen Vermögensverhältnissen äussert noch seine Bedürftigkeit belegt. Der Kanton Appenzell Innerrhoden hat der obsiegenden Beschwerdeführerin 1 im Verfahren 7B_225/2024 eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren 7B_225/2024 und 7B_284/2025 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde der A.________ AG wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 5. Dezember 2023 wird aufgehoben und die Sache wird zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdegegners wird abgewiesen.
6.
Der Kantons Appenzell Innerrhoden hat der Beschwerdeführerin 1 für das bundesgerichtliche Verfahren (7B_225/2024) eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn