6B_14/2025 27.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_14/2025
Urteil vom 27. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung; Entschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 29. November 2024 (STK 2024 8).
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bezirksgericht March sprach A.________ am 5. Februar 2024 der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig. Das Bezirksgericht bestrafte A.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.--, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer zu bezahlenden Busse von Fr. 1'000.--. Mit Urteil vom 29. November 2024 bestätigte das Kantonsgericht Schwyz das Urteil des Bezirksgerichts.
1.2. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei freizusprechen. Eventualiter beantragt er, er sei der leichten Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von maximal Fr. 300.-- zu bestrafen.
2.
Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er beanstandet, die Anklageschrift habe keine präzisen Angaben zur Geschwindigkeit und zum vorgeworfenen Abstand enthalten. Weswegen er sich aufgrund der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsangabe von "ca. 100 km/h" sowie dem Abstand von "ca. 1,5 Wagenlängen" nicht hätte hinreichend verteidigen können, legt er nicht dar (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen setzt er nicht an den vorinstanzlichen Erwägungen zur geltend gemachten Verletzung des Anklagegrundsatzes an, womit er den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.
4.2. Die Vorinstanz stellt unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil fest, der Beschwerdeführer habe am 3. September 2022 während der Fahrt auf der Autobahn A3 in Altendorf, Fahrtrichtung Pfäffikon SZ, über eine Strecke von mehreren hundert Metern einen Abstand von maximal 7,5 m bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h eingehalten.
4.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen. Die Vorinstanz verweist auf die Erwägungen der Erstinstanz, die sich ausführlich zum Beweisergebnis äusserte und die Aussagen der Polizeibeamten, die die Fahrweise des Beschwerdeführers beobachtet haben, sowie die Aussagen des Beschwerdeführers eingehend würdigte. Mit der überzeugenden Aussagewürdigung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Die Kritik des Beschwerdeführers erschöpft sich im Wesentlichen darin, pauschal die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Polizeibeamten zu bestreiten und seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne aufzuzeigen, dass das Beweisergebnis geradezu unhaltbar wäre. Weder das Fehlen einer Videoaufnahme noch die technischen Spezifikationen des vom Beschwerdeführer gefahrenen Fahrzeuges vermögen aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen ist.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen zu genügen vermag (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG).
5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten vor Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi