2C_171/2025 01.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_171/2025
Urteil vom 1. April 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Volksschulen und Sport des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz,
Heilpädagogisches Zentrum Innerschwyz, Gotthardstrasse 116, 6438 Ibach.
Gegenstand
Ordnungsbusse infolge Fernbleibens
vom Schulunterricht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter, vom 25. Februar 2025 (III 2025 19).
Erwägungen:
1.
1.1. C.________ (geb. 2016), Sohn von A.________ und B.________, besuchte im Schuljahr 2021/22 den freiwilligen Kindergarten in U.________. Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 gewährte ihm das Amt für Volksschule des Kantons Schwyz rückwirkend ab dem 22. April 2022 Heilpädagogische Früherziehung. Mit Beschluss vom 31. Mai 2022 verfügte das Amt für Volksschule ausserdem, dass C.________ für das Schuljahr 2022/2023 der Tagesschule des Heilpädagogischen Zentrums Innerschwyz in Ibach (HZI) zugewiesen werde. Diese sonderschulische Massnahme wurde vom Amt für Volksschule mit Verfügung vom 22. März 2023 für das Schuljahr 2023/2024 bis 31. Juli 2024 verlängert. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Mit einer weiteren Verlängerung der Beschulung von C.________ in der Tagesschule des HZI im Schuljahr 2024/2025 zeigten sich die Eltern nicht einverstanden. Seit dem 8. März 2024 besucht er das HZI nicht mehr. Am 27. Mai 2024 sprach das Amt für Volksschule gegenüber den Eltern eine Verwarnung aus unter Androhung einer Busse, sollte ihr Sohn seiner Schulpflicht weiterhin nicht nachkommen. C.________ besuchte den Schulunterricht am HZI bis zu den Sommerferien unter Vorlage von Arztzeugnissen nicht mehr.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 wies das Amt für Volksschule C.________ wiederum ab dem 1. August 2024 für das Schuljahr 2024/2025 dem HZI zu. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2. Da C.________ weiterhin der Schule fernblieb, auferlegte das Amt für Volksschule A.________ und B.________ mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 eine Busse von Fr. 1'000.-- für das unbewilligte Fernhalten von C.________ vom Unterricht seit dem 8. März 2024.
Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ und B.________ wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 14. Januar 2025 ab, soweit er darauf eintrat.
1.3. Gegen diesen Entscheid erhoben A.________ und B.________ am 14. Januar 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2025 gelangten sie an das Verwaltungsgericht und ersuchten dieses unter anderem darum, den Verfahrensgegenstand zu berichtigen. Dieser sei nicht die Ordnungsbusse, sondern der Schulbesuch ihres Sohnes in einer Regelklasse mit logopädischer Unterstützung.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 legte der verfahrensleitende Richter des Verwaltungsgerichts die Rechtslage dar, insbesondere hinsichtlich des Verfahrensgegenstands, und setzte A.________ und B.________ eine am 27. Februar 2025 ablaufende Frist an, um dem Gericht mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wollten.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 teilten A.________ und B.________ dem Verwaltungsgericht mit, dass sie die Beschwerde zurückziehen würden, falls sich das Verwaltungsgericht nur mit der Busse befassen würde.
1.4. Mit Entscheid des Einzelrichters vom 25. Februar 2025 schrieb das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos ab.
1.5. A.________ und B.________ erheben mit Eingabe vom 21. März 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde, an das Bundesgericht. Sie beantragen sinngemäss, es sei ihr Sohn in der Regelprimarschule U.________ und nicht am HZI zu beschulen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Der angefochtene Entscheid, mit welchem das Verwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde abschrieb, stellt einen Endentscheid (Art. 90 BGG) dar (vgl. u.a. Urteil 2C_660/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.1). In der Sache geht es um eine Ordnungsbusse wegen Verletzung der elterlichen Pflichten, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung steht (vgl. z.B. BGE 150 I 88 nicht publ. E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob das Verwaltungsgericht das bei ihm anhängig gemachte Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat.
2.3. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid bzw. - wie hier - einen Abschreibungsentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten oder zur Abschreibung des Verfahrens geführt haben (Urteile 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).
2.4. Die vorliegend gestellten Rechtsbegehren sowie die Beschwerdebegründung beziehen sich nicht auf den angefochtenen Abschreibungsentscheid bzw. auf die Gründe, die zur Abschreibung des Beschwerdeverfahrens geführt haben. Vielmehr wollen die Beschwerdeführer erreichen, dass ihr Sohn nicht mehr das Heilpädagogische Zentrum Innerschweiz besuchen muss, sondern in der Regelschule beschult wird. Damit liegen ihre Begehren offensichtlich ausserhalb des Streitgegenstands. Der Beschwerde mangelt es sowohl an zulässigen Anträgen als auch an einer Begründung.
3.
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige bzw. unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.
3.2. Die umständehalber reduzierten Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov