8C_131/2025 03.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_131/2025
Urteil vom 3. April 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2024 (KV.2024.00056).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
2.
Die Vorinstanz bestätigte im angefochtenen Urteil vom 27. Dezember 2024 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2024, worin der auf kantonalem Recht beruhende individuelle Prämienverbilligungsanspruch der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 definitiv verneint und die Rückerstattungsschuld wegen des provisorisch zuviel ausgerichteten Betrags auf Fr. 601.20 festgelegt wurden. Dabei führte sie in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen aus, weshalb bei der Anspruchsberechnung der (steuerliche) Eigenmietwert als Einkommen anzurechnen sei. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 EGKVG/ZH, sondern entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers; ein Widerspruch zu Art. 65 KVG sei nicht ersichtlich
3.
I nwiefern die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Insbesondere reicht es nicht aus, den Erwägungen des kantonalen Gerichts zur Anrechenbarkeit des Eigenmietwerts als Einkommen pauschal entgegenzuhalten, "Wert" stelle begrifflich gesehen kein "Einkommen" dar.
4.
Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich ungenügend begründet, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. April 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel