1C_521/2023 11.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_521/2023
Urteil vom 11. März 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix,
Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
A.B.________, B.________ Tiefbau,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph van den Bergh,
gegen
Gemeinderat Leuggern,
Schulweg 1, 5316 Leuggern,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heer,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau.
Gegenstand
Baubewilligung/Nutzungsverbot,
Beschwerde gegen das Urteil vom 21. August 2023 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, (WBE.2023.23 / MW / wm).
Sachverhalt:
A.
Am 10. November 2010 erteilte der Gemeinderat Leuggern der Gesellschaft B.________ Tiefbau die Baubewilligung für einen Deponieplatz für Humus auf der Parzelle Nr. 2550 in Leuggern. Die zunehmend intensivere gewerbliche Nutzung der Parzelle als Humus- und Kiesdeponie sowie als Umschlagplatz führte in der Folge zu mehreren Baubewilligungsverfahren. Von der Gemeinde Leuggern erteilte Baubewilligungen wurden von der Nachbaraschaft mehrfach angefochten.
Am 24. bzw. 26. Juli 2017 traf A.B.________ als Eigentümer der Parzelle Nr. 2550 und Einzelunternehmer der B.________ Tiefbau eine Vereinbarung mit drei Nachbarn. A.B.________ verpflichtete sich darin unter anderem, auf der Parzelle einen Erdwall und eine Stützmauer gemäss dem Plan Nr. 121/80 zu errichten. Die Nachbarn verpflichteten sich im Gegenzug, gegen eine Baubewilligung für einen Kieslagerplatz mit Hartfläche und Entwässerungsmulde keine Beschwerde zu erheben und bereits erhobene Beschwerden zurückzuziehen.
Am 25. September 2017 erteilte der Gemeinderat Leuggern der B.________ Tiefbau bzw. A.B.________ die Bewilligung für eine Versickerungsmulde und eine Stützmauer um die Humusdeponie mit Bedingungen und Auflagen. Mit der Baubewilligung verknüpft waren unter anderem folgende Nebenbestimmungen:
"3.2 Plangenehmigung
Die Planunterlage Nr. 121/80, rev. 1. Juni 2017, ist Bestandteil dieses Bauentscheides und mit dem entsprechenden Stempel versehen. Allfällige Änderungen oder Erweiterungen bedürfen vor deren Realisierung eine separate Bewilligung durch die Gemeinde resp. durch den Kanton. [...]
3.9 Baubewilligung Lagerplatz für Baumaterial
Die Baubewilligung des Gemeinderates Leuggern vom 25. April 2017 für einen Lagerplatz für Baumaterial erwächst somit in Rechtskraft. Die Bedingungen und Auflagen dieses Entscheids müssen eingehalten werden. Im Speziellen wird auf die Materialablagerungen und die Betriebsöffnungszeiten verwiesen.
3.10 Baubewilligung Deponieplatz Humus/Kies
Die nachträgliche Baubewilligung des Gemeinderates Leuggern vom 8. Juli 2013 für den Deponieplatz Humus/Kies erwächst somit in Rechtskraft. Das vom Verwaltungsgericht am 20. April 2016 neu gefasste Urteil, dem Gemeinderat vollständige Unterlagen für die alternative Entwässerung (Projektänderung) einzureichen und über das Baugesuch (inkl. Projektänderung) zu befinden, ist mit dem Entscheid über die Versickerungsmulde erfüllt."
Anlässlich eines Augenscheins wurde am 27. Februar 2020 festgestellt, dass das am 25. September 2017 bewilligte Bauvorhaben trotz mehrfacher Intervention der Gemeinde nicht in allen Punkten umgesetzt worden war. Die Gemeinde setzte A.B.________ eine Frist zur Umsetzung der verlangten baulichen Massnahmen bis zum 30. April 2020. Am 7. Mai 2020 fand eine Bauabnahme statt.
B.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 stellte der Gemeinderat inner- und ausserhalb der Parzelle Nr. 2550 verschiedene baubewilligungswidrige Zustände fest. Die Beanstandungen betrafen die Entwässerungsmulde, den Erdwall und die Stützmauer, ein Schiebetor und die Umzäunung, den Belag des Materiallagerplatzes, unbewilligt abgestellte Fahrzeuge, Maschinen und andere Gegenstände, Ablagerungen und Aktivitäten ausserhalb der Parzelle Nr. 2550 sowie die Betriebszeiten. Der Gemeinderat verfügte folgende Massnahmen:
"3.1 Entwässerungsmulde [...]
Der B.________ Tiefbau ist es ab 27. Mai 2020 verboten, den Umschlagplatz zu benutzen. Das Verbot gilt, bis die Entwässerungsmulde von den zuständigen Behörden abgenommen ist.
Da die 2-jährige Güligkeitsdauer also nie unterbrochen wurde, wird die B.________ Tiefbau aufgefordert, noch einmal ein Baugesuch für die Entwässerungsmulde einzureichen (und solange darf der Umschlagplatz nicht benutzt werden).
Der Umschlagplatz ist mit einem Stellgitter abzusperren. Der Vollzug ist mittels Fotos bis am 27. Mai 2020 zu dokumentieren.
3.2 Erdwall und Stützmauer [...]
Der B.________ Tiefbau ist es ab 27. Mai 2020 verboten, auf der Parzelle 2550 irgendwelche Arbeiten zu verrichten, mit folgenden Ausnahmen: Bau der Entwässerungsmulde, des Erdwalls und der Stützmauer. Das Verbot gilt, bis der Erdwall und die Stützmauer von den zuständigen Behörden abgenommen sind.
3.3. Schiebetor und Umzäunung [...]
Die B.________ Tiefbau wird aufgefordert, bis 30. Juni 2020 die Umzäunung zu erstellen und das Schiebetor funktionstüchtig zu machen und künftig zweckentsprechend einzusetzen.
3.4 Asphaltbelag auf Materiallagerplatz [...]
Die B.________ Tiefbau wird aufgefordert, bis 30. Juni 2020 den Materiallagerplatz mit einem normgerechten Asphaltbelag zu versehen.
3.5 Unbewilligt abgestellte Fahrzeuge, Maschinen und andere Gegenstände [...]
Die B.________ Tiefbau wird aufgefordert, bis spätestens 30. Juni 2020 den erlaubten Zustand herzustellen. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird die Nutzung des Lagerplatzes verboten.
3.6 Ablagerungen und Aktivitäten ausserhalb der Parzelle 2550 [...]
Die B.________ Tiefbau wird aufgefordert, bis spätestens 30. Juni 2020 alle Gegenstände und Deponien etc., die ausserhalb der Parzelle 2550 sind, zu entfernen und danach jegliche Aktivitäten ausserhalb der Parzelle 2550 zu unterlassen.
3.7 Betriebszeiten [...]
Die B.________ Tiefbau wird ermahnt, die zulässigen Betriebszeiten einzuhalten. Es wird ihr zudem verboten, an Samstagen auf der Parzelle 2550 irgendwelche Arbeiten auszuführen.
Weiter drohte der Gemeinderat unter Hinweis auf § 160 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (BauG/AG; SAR 713.100), auf das kommunale Polizeireglement und auf Art. 292 StGB die Bestrafung von A.B.________ an (Ziffer 3.8) und entzog er einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Ziffer 3.9).
C.
A.B.________ erhob gegen die Ziffern 3.1, 3.2, 3.5, 3.7 und 3.9 Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Aargau, welcher die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherstellte. Mit Entscheid vom 30. November 2022 fasste der Regierungsrat die Ziffern 3.1 und 3.7 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde neu wie folgt:
"3.1 Entwässerungsmulde [...]
Der B.________ Tiefbau ist es ab 27. Mai 2020 verboten, den Umschlagplatz zu benutzen. Das Verbot gilt, bis die Entwässerungsmulde von den zuständigen Behörden abgenommen ist.
3.7 Betriebszeiten [...]
Die B.________ Tiefbau wird ermahnt, die zulässigen Betriebszeiten gemäss Polizeireglement der Gemeinde Leuggern vom 1. April 2008 einzuhalten."
Im Übrigen wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob A.B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Urteil vom 21. August 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
D.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat A.B.________ am 27. September 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass damit das vom Gemeinderat verfügte Nutzungsverbot aufgehoben worden sei.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Der Gemeinderat beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Regierungsrat hat auf Vernehmlassung verzichtet und beantragt Beschwerdeabweisung. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 24. November 2023 hat der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festgehalten. Am 13. Dezember 2023 teilte der Gemeinderat mit, der Beschwerdeführer habe den Erdwall in der Zwischenzeit ungefähr auf die verfügte Höhe von sechs Metern errichtet. Der Erdwall entspreche jedoch nicht dem bewilligten Plan und seine Standfestigkeit sei nicht erstellt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 82 lit. a sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG).
Mit dem ausgesprochenen Nutzungsverbot und den weiteren Massnahmen soll der Beschwerdeführer dazu bewogen werden, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen bzw. sein Grundstück so zu benutzen, wie es ihm rechtskräftig bewilligt wurde. Die umstrittenen Massnahmen ergingen in einem selbstständigen Verfahren und nicht im Rahmen eines hängigen Baubewilligungsverfahrens. Angefochten ist somit ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. die Urteile 1C_556/2023, 1C_557/2023 und 1C_558/2023 vom 27. August 2024 sowie 1C_445/2015 vom 2. März 2016 E. 1). Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, handelt es sich beim angefochtenen Urteil nicht um einen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG.
Als Eigentümer des betroffenen Grundstücks und Einzelunternehmer der betroffenen Gesellschaft ist der Beschwerdeführer nach Art. 89 Abs. 1 BGG unter Vorbehalt von E. 2.3 hiernach zur Beschwerde legitimiert. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich einzutreten. Nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit er den angefochtenen Entscheid und das Vorgehen der Behörden kritisiert, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG begangen haben sollte (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG). Dies gilt namentlich auch für den Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz widerrufe mit ihrem Urteil die Baubewilligung aus dem Jahr 2010.
2.
2.1. Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat hatte der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, die Ziffern 3.1, 3.2, 3.5, 3.7 und 3.9 der Verfügung des Gemeinderats vom 18. Mai 2020 seien aufzuheben. Die Ziffern 3.3, 3.4, 3.6 und 3.8 der gleichen Verfügung hatte der Beschwerdeführer hingegen nicht beim Regierungsrat angefochten. Folgerichtig ist die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren beantragte, es seien auch die nicht beim Regierungsrat angefochtenen Ziffern der Verfügung des Gemeinderats aufzuheben. Die nicht angefochtenen Ziffern der Verfügung des Gemeinderats sind auch im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand.
2.2. Die Beschwerde richtet sich gegen das von der Vorinstanz bestätigte Verbot der Nutzung des Umschlagplatzes (vgl. Ziffer 3.1 der Verfügung des Gemeinderats vom 18. Mai 2020 bzw. des Entscheids des Regierungsrats vom 30. November 2022) und gegen das von der Vorinstanz bestätigte Verbot, auf der Parzelle Nr. 2550 ausser dem Bau der Entwässerungsmulde, des Erdwalls und der Stützmauer irgendwelche Arbeiten zu verrichten (vgl. Ziffer 3.2 der Verfügung des Gemeinderats vom 18. Mai 2020). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, die Vorinstanz hätte auch die Anordnungen betreffend unbewilligt abgestellter Fahrzeuge, Maschinen und anderer Gegenstände (vgl. Ziffer 3.5 der Verfügung des Gemeinderats vom 18. Mai 2020) oder betreffend Betriebszeiten (vgl. Ziffer 3.7 der Verfügung des Gemeinderats vom 18. Mai 2020 bzw. des Entscheids des Regierungsrats vom 30. November 2022) aufheben oder abändern müssen, womit die entsprechenden Anordnungen im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu prüfen sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.3. Das schutzwürdige Interesse der beschwerdeführenden Person gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG muss aktuell und praktisch sein. Ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, wenn der drohende oder erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesgericht noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde. Fehlt das aktuelle Interesse bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Fällt es hingegen erst im Verlauf des Verfahrens dahin, wird der Rechtsstreit als erledigt erklärt und das Verfahren abgeschrieben (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer an der Beurteilung des Verbots der Nutzung des Umschlagplatzes bis zur Abnahme der Entwässerungsmulde durch die zuständigen Behörden (vgl. Ziffer 3.1 der Verfügung des Gemeinderats vom 18. Mai 2020 bzw. des Entscheids des Regierungsrats vom 30. November 2022) ein aktuelles Interesse hat. Gestützt auf ein Schreiben der C.________ AG vom 14. April 2023 betreffend "Entsorgung der Aushubarbeiten aus dem Bau der Versickerungsmulde" hielt die kantonale Abteilung für Umwelt am 28. Juni 2023 fest, für das Bauprojekt "Versickerungsmulde, Stützmauer Humusdeponie" seien von Seiten der Bauherrschaft keine weiteren Massnahmen zum Fachbereich Altlasten ausstehend, soweit diese in ihre Zuständigkeit fielen. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Urteil nicht auf den Einwand des Beschwerdeführers ein, wonach die Gemeinde die Entwässerungsmulde inzwischen hätte förmlich abnehmen können und müssen, sondern stellte darauf ab, dass die Mulde noch nicht abgenommen worden sei und der Umschlagplatz ohnehin nicht für Arbeiten genutzt werden dürfe, bis auch der verlangte Erdwall errichtet und abgenommen worden sei.
Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die verlangte Versickerungsmulde sei inzwischen erstellt worden und spätestens seit dem 28. Juni 2023 sei klar, dass diese von der Gemeinde abgenommen werden könne bzw. müsse. In ihrer Beschwerdeantwort an das Bundesgericht vom 17. Oktober 2023 hat die Gemeinde erklärt, die Sickermulde sei nicht mehr streitig und könne in nächster Zeit abgenommen werden. Die Verfahrensbeteiligten haben dem Bundesgericht nicht mitgeteilt, ob die errichtete Entwässerungsmulde von der Gemeinde inzwischen abgenommen worden ist. Die Erklärung der Gemeinde im bundesgerichtlichen Verfahren ist jedoch so zu verstehen, dass die Gemeinde am Verbot der Nutzung des Umschlagplatzes gemäss Ziffer 3.1 der Verfügung des Gemeinderats vom 18. Mai 2020 bzw. des Entscheids des Regierungsrats vom 30. November 2022 nicht weiter festhielte, sofern nach der Errichtung und Abnahme des verlangten Erdwalls auch das Nutzungsverbot gemäss Ziffer 3.2 der Verfügung des Gemeinderats vom 18. Mai 2020 wegfiele. Sofern der Beschwerdeführer an der Beurteilung des Verbots der Nutzung des Umschlagplatzes bis zur Abnahme der Entwässerungsmulde durch die zuständigen Behörden bei Beschwerdeeinreichung noch ein aktuelles Interesse hatte, wäre dieses jedenfalls mit der erwähnten Erklärung der Gemeinde dahingefallen und die Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden.
2.4. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist somit einzig noch das von der Vorinstanz bestätigte Verbot, auf der Parzelle Nr. 2550 ausser dem Bau der Entwässerungsmulde, des Erdwalls und der Stützmauer irgendwelche Arbeiten zu verrichten (vgl. Ziffer 3.2 der Verfügung des Gemeinderats vom 18. Mai 2020).
3.
Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Bei den vom Gemeinderat am 13. Dezember 2023 mitgeteilten Umständen, wonach der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit einen Erdwall ungefähr auf die verfügte Höhe von sechs Metern errichtet habe, der Erdwall jedoch nicht dem bewilligten Plan entspreche und seine Standfestigkeit nicht erstellt sei, handelt es sich um neue Tatsachen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, die sich erst nach dem angefochtenen Urteil verwirklicht haben. Diese sind für das vorliegende Urteil unbeachtlich. Massgebend ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt.
4.
Neben der Verletzung von Bundesrecht rügt der Beschwerdeführer auch die Verletzung von kantonalem Recht. Ob ein Entscheid kantonales Recht verletzt, prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur auf Willkür hin und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweisen).
5.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung von § 80 f. des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG/AG; SAR 271.200). Diese Bestimmungen regeln die Ersatzvornahme und den unmittelbaren Zwang als Zwangsmittel zur Vollstreckung von Entscheiden. Die Vorinstanz stützte sich für das Verbot, auf der Parzelle Nr. 2550 Arbeiten zu verrichten, indessen auf § 159 Abs. 1 BauG/AG. Nach dieser Bestimmung können die Einstellung der Arbeiten, die Einreichung eines Baugesuches sowie die Herstellung des rechtmässigen Zustandes, insbesondere die Beseitigung oder Änderung der rechtswidrigen Bauten oder Anlagen angeordnet werden, wenn durch die Errichtung von Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wurde.
Die Befugnis der Behörden, die Wiederherstellung eines bau- und planungsrechtlich unrechtmässigen Zustands anzuordnen (§ 159 Abs. 1 BauG/AG), ist nicht das Gleiche wie die zwangsweise Vollstreckung eines rechtskräftigen Entscheids (§ 80 f. VRPG/AG). Die beiden Vorgehensweisen, welche im kantonalen Recht unabhängig voneinander geregelt sind, haben nebeneinander Platz (vgl. Urteil 1C_445/2015 vom 2. März 2016 E. 4.1). Inwiefern der angefochtene Entscheid in willkürlicher Weise gegen § 80 f. VRPG/AG verstossen sollte, indem die Vorinstanz gestützt auf § 159 Abs. 1 BauG/AG die Anordnung des rechtmässigen Zustands schützte, ist weder genügend dargetan noch ersichtlich.
6.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Eigentumsgarantie und von Art. 5 BV. Er macht geltend, das Verbot, auf der Parzelle Arbeiten zu verrichten, sei ein unrechtmässiger Eingriff in sein Eigentum. Für den Eingriff fehle eine gesetzliche Grundlage und der Eingriff sei nicht verhältnismässig.
6.1. Die mit einem Wiederherstellungsbefehl verbundene Eigentumsbeschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BV).
Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn die Bauherrschaft in gutem Glauben angenommen hat, die von ihr ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Weiterführung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6 mit Hinweis).
Auf die Verhältnismässigkeit kann sich auch eine Person berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4; Urteil 1C_625/2023 vom 30. September 2024 E. 6.1; je mit Hinweisen).
6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, für die umstrittene Anordnung bestehe keine (genügende) gesetzliche Grundlage.
6.2.1. Die Vorinstanz stützte sich für das Verbot, auf der Parzelle Nr. 2550 Arbeiten zu verrichten, auf § 159 Abs. 1 BauG/AG. Das Bundesgericht prüft bei schwerwiegenden Einschränkungen von Grundrechten die gesetzliche Grundlage des kantonalen Rechts ohne Beschränkung der Kognition, andernfalls nur auf Willkür hin. Gemäss der Rechtsprechung liegt ein schwerer Eingriff in die Eigentumsgarantie vor, wenn die bisherige oder künftig mögliche, bestimmungsgemässe Nutzung eines Grundstücks durch Verbote oder Gebote verunmöglicht oder stark erschwert wird. Dagegen liegt kein schwerer Eingriff vor, wenn die zulässige Überbauungsmöglichkeit lediglich reduziert wird. Ob das strittige Verbot, auf der Parzelle bis zur Umsetzung bestimmter Anordnungen Arbeiten zu verrichten, mit einer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schwerwiegenden Einschränkung der Eigentumsgarantie verbunden ist, kann offen bleiben, da sich die gesetzliche Grundlage auch bei freier Prüfung als hinreichend erweist.
6.2.2. Nach der Praxis der kantonalen Behörden kann gestützt auf § 159 Abs. 1 BauG/AG die Herstellung des rechtmässigen Zustands mittels eines Nutzungsverbots angeordnet werden, sofern der unrechtmässige Zustand auf der unerlaubten bzw. nicht bewilligten Nutzung einer Liegenschaft gründet. Dieses Verständnis von § 159 Abs. 1 BauG/AG ist mit dem Wortlaut der Bestimmung (siehe E. 5 hiervor) vereinbar und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Behörden im Falle der formell und materiell rechtswidrigen Nutzung eines Grundstücks grundsätzlich zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet sind und die unrechtmässige Nutzung zu untersagen haben (vgl. Urteile 1C_209/2017 vom 18. Mai 2018 E. 4.3, 1C_135/2016 vom 1. September 2016 E. 3.2 und 1C_445/2015 vom 2. März 2016 E. 4.1).
6.2.3. Bereits am 25. September 2017 wurde der Beschwerdeführer vom Gemeinderat verpflichtet, auf der Parzelle Nr. 2550 verschiedene bauliche Massnahmen zu treffen, namentlich eine Versickerungsmulde, eine Stützmauer und einen Erdwall zu errichten. Wie aus der Formulierung des Entscheids vom 25. September 2017 hervorgeht, handelt es sich hierbei um Massnahmen, die der Beschwerdeführer obligatorisch umzusetzen hat, wenn er seine Parzelle als Humus- und Kiesdeponie sowie als Umschlagplatz nutzen will. Nutzt er die Parzelle hingegen als Humus- und Kiesdeponie sowie als Umschlagplatz, ohne die angeordneten Massnahmen umzusetzen, schafft er einen unrechtmässigen Zustand im Sinne von § 159 Abs. 1 BauG/AG bzw. führt er einen solchen fort. Dass die am 25. September 2017 verfügte Obliegenheit des Beschwerdeführers zur Errichtung einer Stützmauer und eines Erdwalls zunächst das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und verschiedenen Nachbarn war, ändert daran nichts, zumal diese Massnahmen von der Bewilligungsbehörde übernommen und mit dem Entscheid vom 25. September 2017 hoheitlich angeordnet wurden. Die am 25. September 2017 angeordneten Massnahmen wurden nicht angefochten und sind rechtskräftig geworden. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers hatten die Behörden die Rechtmässigkeit der Massnahmen im vorliegenden Verfahren somit nicht mehr zu überprüfen. Damit dient die umstrittene Anordnung vom 18. Mai 2020 der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und beruht sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage.
6.3. Das umstrittene Verbot, auf der Parzelle Nr. 2550 Arbeiten zu verrichten, dient der Durchsetzung von gestützt auf Umweltschutzrecht rechtskräftig angeordneten Massnahmen. Es liegt damit im öffentlichen Interesse. Dass die Obliegenheit des Beschwerdeführers zur Errichtung einer Stützmauer und eines Erdwalls zunächst das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und verschiedenen Nachbarn waren, ändert daran nichts (vgl. E. 6.2.3 hiervor).
6.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Verbot, auf der Parzelle Nr. 2550 ausser dem Bau der Entwässerungsmulde, des Erdwalls und der Stützmauer irgendwelche Arbeiten zu verrichten, bis der Erdwall und die Stützmauer errichtet und abgenommen worden sind, sei nicht verhältnismässig.
6.4.1. Das ausgesprochene Verbot ist geeignet, die unrechtmässige Nutzung des Grundstücks zu beenden und den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Es ist sodann zur Erreichung seines Ziels erforderlich, zumal eine weniger stark in die Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers eingreifende, gleich geeignete Massnahme nicht ersichtlich ist. Insbesondere handelte es sich bei der vom Beschwerdeführer angesprochenen, mittels Ersatzvornahme zwangsweisen Durchsetzung der Auflage, wonach der Beschwerdeführer einen Erdwall zu errichten hat, nicht um eine weniger stark, sondern um eine stärker in die Eigentumsgarantie eingreifende Massnahme.
6.4.2. Das ausgesprochene Verbot schränkt den Beschwerdeführer in der Ausübung seiner Eigentumsrechte relativ stark ein. Der Beschwerdeführer weiss indessen bereits seit dem 25. September 2017, dass er die angeordneten Massnahmen umsetzen und unter anderem den projektierten Erdwall errichten bzw. von den zuständigen Behörden abnehmen lassen muss. Zwar nannte die Verfügung vom 25. September 2017 keine Frist, innerhalb welcher der Erdwall zu errichten war. Der Beschwerdeführer wurde jedoch in der Folge von den Behörden mehrfach an seine Pflicht zur Errichtung des Erdwalls erinnert und es wurden ihm angemessene Fristen zur Errichtung desselben angesetzt, zuletzt bis zum 30. April 2020. Der Beschwerdeführer hat den unrechtmässigen Zustand somit nicht gutgläubig herbeigeführt, womit er in Kauf nehmen muss, dass die Behörden dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und ihm erwachsende Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigt werden können. Dem Beschwerdeführer wurde vor dem ausgesprochenen Verbot ausreichend Zeit gegeben, die am 25. September 2017 angeordneten Massnahmen umzusetzen und das ausgesprochene Verbot gilt nur so lange, bis die Massnahmen umgesetzt sind. Damit ist das Verbot, auf der Parzelle Nr. 2550 ausser dem Bau der Entwässerungsmulde, des Erdwalls und der Stützmauer irgendwelche Arbeiten zu verrichten, bis der verlangte Erdwall und die Stützmauer errichtet und abgenommen worden sind, dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar.
6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie und von Art. 5 BV nicht durchdringt.
7.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten und sie nicht teilweise gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu auferlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren ist nicht anzuordnen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Leuggern, dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mattle