7B_288/2023 20.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_288/2023
Urteil vom 20. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Baumann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Widerhandlung gegen die Veterinärverordnung, Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz; Strafzumessung, Verschlechterungsverbot,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung,
vom 22. März 2023 (OG S 22 13).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Anklage wirft A.________ vor, er habe zwischen dem 24. Juni und 22. Juli 2019 seinen Hund B.________ in Kenntnis der Verfügung des Kantonstierarztes vom 3. Oktober 2018 täglich bewusst und gewollt ohne Leine und ohne Maulkorb auf einem von ihm bewirtschafteten, nicht umzäunten bzw. nicht ausbruchssicheren Stück Land in der Landwirtschaftszone am Waldrand oberhalb des Quartiers U.________ frei herumlaufen lassen. Am 21. Juli 2019 um ca. 20.20 Uhr sei der Hund B.________ unangeleint und ohne Maulkorb an besagtem Ort für ca. 10 bis 15 Minuten einem Reh nachgejagt.
A.b. Das Landgerichtspräsidium II Uri sprach A.________ am 7. Juli 2022 schuldig der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) durch Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung und durch mehrfachen Verstoss gegen an ihn gerichtete Verfügungen sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) durch unberechtigtes Wildernlassen von Hunden. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.--.
B.
Auf Berufung von A.________ sprach das Obergericht des Kantons Uri diesen mit Urteil vom 22. März 2023 frei von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das TSchG durch Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung und durch mehrfachen Verstoss gegen an ihn gerichtete Verfügungen. Hingegen sprach es A.________ schuldig der Widerhandlung gegen das JSG und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 150.--. Das Obergericht erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt.
C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri führt Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 22. März 2023 sei mit Ausnahme des Schuldspruchs aufzuheben. A.________ sei zusätzlich der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Veterinärverordnung des Kantons Uri vom 21. Mai 2012 (Urner Rechtsbuch 60.2111) durch mehrfache Missachtung der Anordnungen von Veterinärorganen gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. d Veterinärverordnung, begangen vom 7. bis 22. Juli 2019, sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 77 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1), begangen am 21. Juli 2019, schuldig zu sprechen und zu einer Busse von Fr. 550.-- zu verurteilen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tagen festzusetzen sei. Eventualiter sei das angefochtene Urteil im genannten Umfang aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Parteien wurden am 12. Juli 2023 darüber orientiert, dass der Fall aufgrund einer internen Reorganisation durch die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beurteilt werden wird.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen hat das Bundesgericht keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerechte Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 BGG) der kantonalen Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz gebe die zur Diskussion stehende Verfügung falsch wieder. Der Kantonstierarzt habe die Leinen- und Maulkorbpflicht für den Hund nicht nur gestützt auf Art. 77 und Art. 79 Abs. 1 und 3 TSchV angeordnet, sondern ausdrücklich auch gestützt auf kantonales Recht (Art. 26 Abs. 1 der Veterinärverordnung und Art. 5 Abs. 1 lit. d des Veterinärreglements des Kantons Uri vom 20. Dezember 2016; Urner Rechtsbuch 60.2113). Als Folge davon unterlasse die Vorinstanz eine Prüfung, ob sich die in der Verfügung getroffenen Anordnungen auf die genannten kantonalen Bestimmungen stützen liessen und ob sich der Beschwerdegegner strafbar gemacht habe.
2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen).
2.3. Gemäss der von der Vorinstanz erwähnten Verfügung des Kantonstierarztes der Urkantone vom 3. Oktober 2018 wurde der Beschwerdegegner unter Hinweis auf Art. 28 Abs. 3 TSchG aufgefordert, den Hund "B.________" ausserhalb der Wohnung nur mit Maulkorb und an der Leine zu führen. Der Kantonstierarzt habe sich bei Erlass der Verfügung nicht auf kantonales Recht, d.h. insbesondere nicht auf Art. 41 Abs. 1 lit. d der Veterinärverordnung/UR, gestützt. Diese vorinstanzliche Zusammenfassung des Sachverhalts bildet keinerlei Anlass zur Annahme von Willkür. Zwar hat der Kantonstierarzt die kantonalen Bestimmungen in den allgemeinen Erwägungen der Verfügung zitiert. Indessen hat der Kantonstierarzt im Dispositiv der Verfügung, welches für die Beurteilung massgebend ist, einzig angedroht, den Beschwerdegegner gestützt auf Widerhandlungen gegen Art. 28 Abs. 3 lit. d TSchG anzuzeigen (Ziffer 10 des Dispositivs), sofern er der in der Verfügung angeordneten Leinenpflicht (Ziffer 1 des Dispositivs) und der Maulkorbpflicht (Ziffer 2 des Dispositivs) zuwiderhandelt. Insoweit verstösst es nicht gegen das Willkürverbot, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Kantonstierarzt habe die betreffende Verfügung nur in Anwendung von Art. 28 Abs. 3 TSchG, nicht aber in Anwendung der kantonalen Veterinärverordnung erlassen.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts. Art. 41 Abs. 1 lit. d der Veterinärverordnung/UR setze nicht voraus, dass in der Verfügung explizit auf die kantonale Strafnorm hingewiesen werde. Ob eine Bestrafung nach dem TSchG oder nach der kantonalen Veterinärverordnung erfolge, sei eine Frage der rechtlichen Würdigung, nicht des Legalitätsprinzips. Zu prüfen sei einzig, ob die zur Anklage gebrachten Missachtungen der Verfügung unter eine gültige Strafnorm hätten subsumiert werden müssen.
3.2. Die Anwendung von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht lediglich auf Willkür (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.3. Gemäss Art. 41 der Veterinärverordnung/UR wird mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine gesetzlich abgestützte Anordnung von Veterinärorganen missachtetet. Der Kantonstierarzt ordnet nach Art. 5 Abs. 1 lit. d Veterinärreglement/UR die erforderlichen Massnahmen an, wenn eine Verhaltensauffälligkeit von Hunden festgestellt wird. Er kann gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b Veterinärreglement/UR namentlich Weisungen über Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang erlassen.
Die Vorinstanz verletzt das Willkürverbot nicht, wenn sie das Verhalten des Beschwerdegegners (hinsichtlich der nicht verjährten Vorfälle) nicht im Lichte von Art. 41 Abs. 1 lit. der Veterinärverordnung/UR in Verbindung mit Art 5 Abs. 1 lit. d Veterinärreglement/UR prüft. Vorausgesetzt für die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen ist eine kantonal-gesetzlich abgestützte Anordnung von Massnahmen gegen einen Hundehalter. An einer solchen fehlt es vorliegend (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Kantonstierarzt der Urkantone hat seine für den Hundehalter verbindlichen Anordnungen ausschliesslich auf Bundesrecht gestützt. Damit hilft auch die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht weiter, wonach der Hundehalter nicht auf die Strafnorm aufmerksam gemacht werden müsse, welche seine Strafbarkeit begründe.
3.4. Inwieweit die vorinstanzliche Auslegung von Veterinärverordnung/UR und Veterinärreglement/UR den in Art. 1 StGB verankerten Grundsatz nulla poena sine lege verletzen soll, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang geht die Beschwerdeführerin selbst davon aus, dass es eine rechtliche Frage ist, welche Strafnorm zur Anwendung gebracht wird (d.h. ob es sich hierbei um das eidgenössische Tierschutzgesetz oder kantonales Recht handelt). Dies stellt die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht in Frage.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet den Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 3 TSchG betreffend den Vorwurf, der Hund des Beschwerdegegners sei am 21. Juli 2019 einem Reh nachgejagt. Dabei habe er entgegen der Verfügung des Kantonstierarztes weder Maulkorb noch Leine getragen. Die Vorinstanz gehe in diesem Zusammenhang zu Unrecht von einem rein bzw. überwiegend sicherheitspolizeilichen Zweck von Art. 77 TSchV (in der vorliegend massgebenden Fassung vom 1. März 2018 [AS 2018 573]; Urteil 7B_49/2024 vom 2. Februar 2024 E. 1) aus, obwohl die Bestimmung auch dem Tierschutz diene. Art. 77 TSchV biete eine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine Verurteilung wegen Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 77 TSchV. Indem die Vorinstanz Art. 77 TSchV bloss sicherheitspolizeilichen Gehalt zuschreibe und davon ausgehe, ein Schuldspruch könne sich nicht auf diese Bestimmung stützen, wende sie Bundesrecht falsch an.
4.2.
4.2.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG wird mit Busse bestraft, wer fahrlässig die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Nach Art. 77 Satz 1 TSchV (in der vorliegend massgebenden Fassung vom 1. März 2018 [AS 2018 573]) hat, wer einen Hund hält oder ausbildet, Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.
4.2.2. Das Bundesgericht hatte sich schon mehrfach mit der gesetzlichen Grundlage betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Hundehaltern aggressiver Hunde zu befassen. Daraus ergibt sich, dass das Tierschutzgesetz und dessen Strafbestimmungen lediglich dazu dienen, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen. Im Bereich des Schutzes der Menschen vor gefährlichen Tieren fehlt dem Bund wegen der Formulierung von Art. 80 Abs. 1 BV ("Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere") die Gesetzgebungskompetenz (Urteile 6B_112/2021 vom 4. Mai 2022 E. 1.2.3; 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.4.1; 2C_441/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen).
4.2.3. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezweckt Art. 77 TSchV (wie auch Art. 78 und 79 TSchV) in Bezug auf das Halten von Hunden grundsätzlich die Sicherheit von Mensch und Tier. An Hundehalter gerichtete Anordnungen und Massnahmen, die nicht dem Tierschutz dienen, sondern sicherheitspolizeilich motiviert sind, lassen sich jedoch nicht auf die genannten Bestimmungen abstützen, sondern brauchen aufgrund der Kompetenzverteilung nach Art. 80 Abs. 1 BV eine Grundlage im kantonalen Recht (Urteile 6B_112/2021 vom 4. Mai 2022 E. 1.2.3; 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.5.1).
4.2.4. Massnahmen, die gleichzeitig den Schutz von Tieren und Menschen bezwecken, fallen nur dann in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, wenn das Ziel des Tierschutzes tatsächlich vorhanden und als erheblich zu bezeichnen und dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht offensichtlich untergeordnet ist (Urteile 6B_112/2021 vom 4. Mai 2022 E. 1.2.3 mit Hinweisen; 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.4.2).
Ein Hund, der andere Tiere (z.B. Wild- und Fluchttiere) angreift und verletzt oder tötet, gefährdet einerseits die öffentliche Sicherheit und beeinträchtigt anderseits das Wohl der betroffenen Tiere. Das Ziel des Tierschutzes scheint hier zwar vorhanden, es ist dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aber jedenfalls untergeordnet (Urteile 6B_112/2021 vom 4. Mai 2022 E. 1.2.3; 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.3.2).
4.3. Die Vorinstanz erwägt, der Hund des Beschwerdegegners sei gemäss der Verfügung vom 3. Oktober 2018 ausserhalb von dessen Wohnung einer generellen Leinen- und Maulkorbpflicht unterstellt gewesen, dies gestützt auf 28 Abs. 3 TSchG. Diese Anordnung sei primär aus sicherheitspolizeilichen Gründen erlassen worden, zumal in der Verfügung ausgeführt werde, es handle sich um einen unsicheren Hund, der aufgrund mangelnder Führung die Kontrolle übernommen habe und nicht davor zurückscheue, andere Menschen und Hunde zu attackieren. Obwohl der Schutz von Hunden in der Verfügung ausdrücklich genannt werde, sprächen keine Gründe dafür, dass mit den dem Beschwerdegegner auferlegten Pflichten der Tierschutz der öffentlichen Sicherheit vorgehen würde. Gestützt auf die Rechtsprechung dürften nur Verstösse gegen Anordnungen gestützt auf Art. 28 Abs. 3 TSchG sanktioniert werden, die den Schutz der Tiere bezweckten. Einen solchen Zweck verneint die Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 13 f.). Eine Bestrafung nach Art. 28 Abs. 3 TSchG und Art. 77 TSchV falle ausser Betracht.
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Eine Bestrafung gestützt auf das Tierschutzgesetz fiele im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 hiervor) vorliegend nur in Betracht, wenn die Anordnungen des Kantonstierarztes überwiegend tierschutzrechtlich motiviert gewesen wären. Dies ist indessen nicht der Fall und die Beschwerdeführerin nennt namentlich keine Argumente, mit denen sich eine Änderung der genannten Rechtsprechung begründen liesse.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert die vorinstanzliche Strafzumessung. Die Vorinstanz wende das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO falsch an, indem sie jeden einzelnen Schuldspruch gesondert betrachte und davon ausgehe, dass bei einem Teilfreispruch die Strafe für jene Tatbestände, für welche im Berufungsverfahren eine Verurteilung erfolgt sei, nicht höher ausfallen dürfe, als die Strafe, welche die erste Instanz mutmasslich für diese Delikte festgesetzt habe. Eine Busse von Fr. 150.-- für das eventualvorsätzlich Wildernlassen von Hunden sei unverhältnismässig tief.
5.2.
5.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
5.2.2. Nach Art. 391 Abs. 1 StPO ist die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid nicht gebunden an die Begründungen der Parteien (lit. a) und an die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (lit. b). Sie darf gemäss Absatz 2 derselben Bestimmung Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
5.3. Die Vorinstanz verweist zu den Grundlagen der Strafzumessung auf das erstinstanzliche Urteil. Sie erwägt, der Beschwerdegegner sei wegen vorsätzlichen Wildernlassens von Hunden (Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG) zu bestrafen. Hierfür sei eine Busse bis zu Fr. 20'000.-- vorgesehen. Das Reh sei weder verletzt noch getötet worden. Der Beschwerdegegner habe indessen gewusst, dass sich auf seiner Hanfplantage, wo sein Hund dem Reh hinterher gejagt sei, regelmässig Rehe aufhielten. Ebenso habe er von der Verfügung des Kantonstierarztes vom 2. Oktober 2018 Kenntnis gehabt. Insoweit habe der Beschwerdeführer in Kauf genommen, dass sein Hund dem Reh hinterher jage. Das Verschulden sei als leicht zu werten. Hinsichtlich der Täterkomponenten berücksichtigt die Vorinstanz die fehlenden Vorstrafen. Sie verweist im Übrigen zum Verhalten des Beschwerdeführers auf das erstinstanzliche Urteil. In Bezug auf das konkrete Strafmass führt die Vorinstanz aus, die erste Instanz habe die Strafe für die Widerhandlung gegen das Jagdgesetz um Fr. 100.-- asperiert, wobei sie die Höhe der Strafe bei einer Einzelstrafzumessung nicht explizit genannt habe. Mangels Erfüllung mehrerer Tatbestände sei eine Asperation nicht notwendig. Jedenfalls sei das Verschlechterungsverbot zu beachten. Angesichts der konkreten Umstände erachtet die Vorinstanz eine Busse von Fr. 150.-- als angemessen.
Diese Erwägungen geben keinen Anlass zur Kritik. Die Vorinstanz nimmt eine eigenständige Strafzumessung vor, die aus sich selbst heraus verständlich ist (vgl. Urteile 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt sie die für die Strafzumessung entscheidenden Kriterien und gewichtet sie in ermessenskonformer Weise. Dass sie sich dabei hinsichtlich der Höhe der Strafe an das Verbot der reformatio in peius gebunden sieht, steht in Einklang mit Bundesrecht (vgl. Urteil 7B_469/2023 vom 3. September 2024 E. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen). Denn alleine der Beschwerdegegner focht vor Vorinstanz die Schuldsprüche und damit verbunden die Strafzumessung an, ohne dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafzumessung Berufung bzw. Anschlussberufung geführt hätte. Insoweit durfte die Vorinstanz Bezug auf das erstinstanzliche Urteil und die dortige Strafzumessung betreffend den Schuldspruch gegen das JSG nehmen.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Es sind keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG) zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen, da dem Beschwerdegegner mangels Einholung einer Stellungnahme kein Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn