9C_608/2024 07.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_608/2024
Urteil vom 7. April 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG,
vertreten durch Martin Bürkle und/oder Nicola Orlando Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 19. September 2024 (VG.2024.00004).
Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene A.________ war seit dem Jahre 2010 Bezüger einer Viertelsrente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 stellte die IV-Stelle des Kantons Zürich diese Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. Eine vom Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Juni 2020 ab.
Bereits im August 1996 hatte A.________ bei der damaligen Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft (heute: Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG) einen Lebensversicherungsvertrag der Säule 3a abgeschlossen. Die Zürich erbrachte ab 2010 ebenfalls Rentenleistungen aufgrund dieses Vertrages, teilte dem Versicherten am 18. Mai 2016 jedoch mit, es würden keine weitere Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit mehr erbracht. Auf dessen Intervention hielt die Zürich im Schreiben vom 26. September 2019 fest, gemäss den bisherigen Abklärungen der Invalidenversicherung würde keine Erwerbseinbusse (mehr) vorliegen. Bis zum definitiven IV-Entscheid sei sie jedoch bereit, die Rente "provisorisch zu 50 % zu gewährleisten", sie behalte sich jedoch das Recht vor, zu viel ausbezahlte Leistungen zurückzufordern.
Nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils des Sozialversicherungsgerichts über die IV-Leistungen forderte die Zürich vom Versicherten den Betrag von Fr. 89'100.- an zu viel ausbezahlten Leistungen zurück. In den jeweils über diesen Betrag eingeleiteten Betreibungen Nr. xxx vom 3. März 2022 und Nr. yyy vom 29. März 2023 des Betreibungs- und Konkursamts des Kantons Glarus erhob A.________ jeweils Rechtsvorschlag.
B.
Am 25. Januar 2024 erhob die Zürich vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus Klage gegen A.________ und beantragte, dieser sei unter Beseitigung der Rechtsvorschläge zu verpflichten, ihr Fr. 89'100.- nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Dezember 2020 zu bezahlen. In der Folge erhob A.________ Widerklage und beantragte seinerseits, die Zürich sei zu verpflichten, ihm ab 2011 Leistungen auf Basis einer 50 %igen und ab 2017 auf Basis einer mindestens 66 %igen Invalidität zu erbringen. Mit Urteil vom 19. Dezember 2024 wies das Verwaltungsgericht sowohl die Klage als auch die Widerklage ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Zürich, der Beschwerdegegner sei unter Gutheissung der Klage und Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils zu verpflichten, ihr Fr. 89'100.- nebst 5 % Zins seit 11. Dezember 2020 zu bezahlen und es seien die Rechtsvorschläge in den entsprechenden Betreibungen aufzuheben. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
A.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, eventuell sei die vor Vorinstanz erhobene Widerklage zu beurteilen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
In ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2025 hält die Zürich an ihren Rechtsbegehren fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Die vorliegende Streitigkeit steht in einem engen Zusammenhang mit einem Vertrag der Parteien über eine gebundene Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3). Sachlich zuständig sind die Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG), letztinstanzlich die Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts (Art. 31 lit. f des Reglementes für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131] in Verbindung mit Art. 49 und 73 BVG; vgl. BGE 141 V 439 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.3. Soweit der Beschwerdegegner nebst der Abweisung der Beschwerde und der Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Verfahren vor Bundesgericht weitere Rechtsbegehren stellt, kann darauf nicht eingegangen werden, da es vor Bundesgericht keine Anschlussbeschwerde gibt (vgl. etwa Urteil 8C_785/2020 vom 7. Mai 2021 E. 1.3). Der Beschwerdegegner wäre gehalten gewesen, selbst Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid zu führen, soweit er damit nicht einverstanden ist. Auf seinen weitergehenden (Eventual-) Antrag ist demnach nicht einzutreten.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Recht im Sinne von Art. 95 f. BGG verletzte, als es einen Rückerstattungsanspruch der Beschwerdeführerin wegen zu Unrecht erbrachten Leistungen verneinte.
3.
3.1. Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung gemäss Art. 62 Abs. 1 OR zurückzuerstatten. Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit nach Art. 62 Abs. 2 OR dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann gemäss Art. 63 Abs. 1 OR das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
3.2. Der Bereicherungsanspruch verjährt nach Art. 67 Abs. 1 OR (in der seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung) mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Diese Änderung gilt für alle Ansprüche, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts noch nicht verjährt waren (vgl. Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB).
4.
4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 30. November 2020 Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit in der Höhe von insgesamt Fr. 89'100.- ausrichtete. Das kantonale Gericht hat erwogen, der Beschwerdegegner habe im massgebenden Zeitraum keine Erwerbseinbusse erlitten, weshalb die entsprechenden Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht worden seien. Soweit der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung Gegenteiliges geltend macht, legt er nicht in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, inwiefern die diesbezüglichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig oder die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse bundesrechtswidrig sein sollten (vgl. E. 1.2 hiervor).
4.2. Weiter hat das kantonale Gericht erwogen, der zwischen den Parteien bestehende Lebensversicherungsvertrag sehe keine Rückerstattungspflicht für zu Unrecht erbrachte Leistungen vor; es fehle somit an einer vertraglichen Rückforderungsmöglichkeit. Sei der geltend gemachte Rückforderungsanspruch somit nicht vertraglicher Natur, komme höchstens ein solcher gestützt auf das Bereicherungsrecht (Art. 62 ff. OR) in Frage. Diese Erwägung ist letztinstanzlich unbestritten geblieben. Entsprechend der bereicherungsrechtlichen Natur des geltend gemachten Anspruchs ist die Frage, ob dieser ganz oder teilweise verjährt ist, entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners nicht nach den Verjährungsregeln des VVG, sondern nach Art. 67 OR zu prüfen. Weiter ist festzuhalten, dass die Verjährungsfrist eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs auf Rückerstattung frühestens mit der Auszahlung der nicht geschuldeten Leistung zu laufen begonnen hat. Da die Beschwerdeführerin vorliegend Zahlungen zurückfordert, welche sie zwischen dem 26. Juni 2019 und 26. August 2020 geleistet hat, steht fest, dass ein allfälliger Rückerstattungsanspruch bei Inkrafttreten der verlängerten Fristen am 1. Januar 2020 noch nicht verjährt war. Da sich die Frist auf dieses Datum hin auf drei Jahre verlängert hat (vgl. E. 3.2 hiervor), war auch bei Anhebung der ersten Betreibung im März 2022 die Verjährungsfrist nicht abgelaufen, womit diese von der Beschwerdeführerin rechtzeitig unterbrochen wurde. Daraus folgt, dass ein Rückerstattungsanspruch vorliegend noch nicht verjährt ist.
5.
5.1. Die Vorinstanz verneinte einen bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch: Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin vorliegend Leistungen im eingeklagten Umfang ohne Rechtsgrund an den Beschwerdegegner ausgerichtet habe. Da sie sich aber nicht im Irrtum über ihre Leistungspflicht befunden, sondern wissentlich eine Nichtschuld bezahlt habe, könne sie sich bei Fehlen einer vertraglichen Rückforderungsmöglichkeit nicht auf das Bereicherungsrecht berufen, weshalb ihre Klage abzuweisen sei. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe die Zahlungen nur unter dem Vorbehalt einer allfälligen Rückforderung erbracht, weshalb die Freiwilligkeit der Leistungserbringung einer Rückforderung nicht entgegenstehe.
5.2. Wer wissentlich und freiwillig eine Nichtschuld bezahlt, erweckt beim Zahlungsempfänger den schützenswerten Anschein, er anerkenne den Bestand der Schuld (vgl. auch Urteil 4C.276/1990 vom 21. Mai 1991 E. 3b). Wer eine solche Zahlung nach Art. 62 OR zurückfordert, begeht ein mit Blick auf den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) verpöntes "venire contra factum proprium"; Art. 63 Abs. 1 OR welcher eine Rückforderung in einem solchen Fall grundsätzlich ausschliesst, ist als gesetzliche Normierung der genannten Grundsätze zu verstehen (vgl. auch Benoît Chappuis, Commentaire Romand CO I, 3. Aufl. 2021, N 2 zu Art. 63 OR). Im öffentlichen Recht werden die Art. 62 ff. analog angewendet. Dort ist anerkannt, dass Leistungen, welche unter Vorbehalt erbracht werden, nicht unter Art. 63 Abs. 1 OR fallen, sondern in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR zurückgefordert werden können (vgl. Urteil 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.3, in ASA 82 311). Gemäss der älteren, noch zu Art. 70 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Brachmonat 1881 über das Obligationenrecht (aOR; AS n.F. V 635) ergangenen Rechtsprechung gilt Entsprechendes auch im Privatrecht (vgl. BGE 25 II 869 E. 4 und 32 II 630 E. 4). Die Art. 70 ff. aOR entsprechen - soweit vorliegend interessierend - den Art. 62 ff. OR; es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb heute etwas anderes gelten sollte: Wer nur unter Vorbehalt leistet, erweckt nicht den Anschein, die Zahlungspflicht anzuerkennen. Folglich wird beim Zahlungsempfänger auch kein schützenswertes Vertrauen begründet.
5.3. Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin vor Ausführung der Zahlungen erklärt hat, die Schuld bis zum Vorliegen des rechtskräftigen IV-Entscheides nicht anzuerkennen und sämtliche Zahlungen unter ausdrücklichem Vorbehalt des Rückforderungsrechts für zuviel ausbezahlte Leistungen erfolgt sind. Somit kann ihr entgegen den Erwägungen das kantonalen Gerichts Art. 63 Abs. 1 OR nicht entgegengehalten werden. Nachdem nunmehr feststeht (vgl. E. 4.1 hiervor), dass die streitbetroffenen Leistungen tatsächlich nicht geschuldet waren, ist der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 OR zu deren Rückerstattung zu verurteilen.
6.
6.1. In masslicher Hinsicht wurde der eingeklagte Betrag nicht bestritten, weshalb der Beschwerdegegner zur Rückzahlung von Fr. 89'100.- zuzüglich Zins von 5 % ab 11. Dezember 2020 zu verurteilen ist.
6.2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Rechtsvorschläge in den Betreibungen des Betreibungs- und Konkursamts des Kantons Glarus Nr. xxx vom 3. März 2022 und Nr. yyy vom 29. März 2023 über den Betrag von Fr. 89'100.- zuzüglich Zins von 5 % seit 11. Dezember 2020. Diesem Begehren ist hinsichtlich der Betreibung Nr. yyy stattzugeben, wohingegen die Betreibung Nr. xxx aufgrund des Fristablaufs gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG erloschen ist.
6.3. Die Beschwerdeführerin verlangt im Weiteren auch für die Betreibungskosten die Rechtsöffnung. Diesbezüglich ist die Beseitigung des Rechtsvorschlages jedoch überflüssig, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können (BGE 144 III 360 E. 3.6.2; Urteil 5A_1004/2021 vom 7. März 2023 E. 2.10). Insoweit fehlt ein schutzwürdiges Interesse zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Art 89 Abs. 1 lit. c BGG) und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
7.
7.1. Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
7.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin, welche im hier interessierenden Zusammenhang - als Anbieterin einer gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a) - eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_635/2020 vom 6. Juli 2021 E. 9).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 19. September 2024 wird aufgehoben und die Klage der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG vom 25. Januar 2024 wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 89'100.- zuzüglich Zins von 5 % seit 11. Dezember 2020 zu bezahlen.
2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung des Betreibungs- und Konkursamts des Kantons Glarus Nr. yyy vom 29. März 2023 wird im Betrag von Fr. 89'100.- zuzüglich Zins von 5 % seit 11. Dezember 2020 aufgehoben.
3.
Auf die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird nicht eingetreten.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. April 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Nabold