7B_1226/2024 11.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1226/2024
Urteil vom 11. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafvollzug (Electronic Monitoring),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 25. September 2024 (VB.2024.00299).
Sachverhalt:
A.
A.________ hat 30 Tage Freiheitsstrafe wegen Drohung etc., 180 Tage Freiheitsstrafe (abzüglich zwei Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs) wegen Erpressung (Gehilfenschaft zum Versuch) etc. sowie einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe oder Fr. 100.-- Busse zu verbüssen.
B.
Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) lud A.________ mit Vollzugsbefehl vom 15. August 2022 zum Antritt der Strafen in den Normalvollzug auf den 5. Dezember 2022 vor, da er innert Frist kein Gesuch um Strafverbüssung in einer besonderen Vollzugsform eingereicht habe. Am 27. Oktober 2022 forderte es ihn, mittlerweile in den Kanton Solothurn umgezogen, erneut auf, ein Gesuch um Verbüssung der Strafen in einer besonderen Vollzugsform einzureichen. Am 16. Dezember 2022 beantragte A.________ die Verbüssung der Strafen in der Form von Electronic Monitoring. Nachdem der Kanton Solothurn am 31. Januar 2023 vom JuWe rechtshilfeweise um Durchführung des Vollzugs ersucht worden war, gab er das Mandat mit Schreiben vom 22. November 2023 an das JuWe zurück, da der Strafvollzug in Form von Electronic Monitoring aufgrund mangelnder Kooperation von A.________ nicht bewilligt werden könne.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 wies das JuWe das Gesuch von A.________ um Verbüssung der Strafen in der Form von Electronic Monitoring ab und lud ihn auf den 8. Februar 2024 in den Strafvollzug vor. A.________ erhob Rekurs, welchen die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 24. April 2024 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. September 2024 ebenfalls ab; den Strafantritt legte es neu auf den 6. Januar 2025 fest.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2024 sei aufzuheben und ihm sei die Strafverbüssung in Form des Electronic Monitoring zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit späterer Eingabe ersucht er ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2024 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Verwaltungsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. In der Sache beantragt das JuWe die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A.________ hat repliziert.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich und betrifft eine Frage des Strafvollzugs, weshalb dagegen die Beschwerde in Strafsachen offensteht (vgl. Art. 78 Abs. 2 lit. b und Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer ist als verurteilte Person hierzu legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Auf seine Beschwerde ist im Grundsatz und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung seines Gesuchs um Verbüssung der Strafen in der Form von Electronic Monitoring.
3.1. Die Vorinstanz erwägt was folgt:
Nachdem die Zustellung des Aufgebots zur Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit, Electronic Monitoring oder Halbgefangenschaft an der aus den Vollzugstiteln zuletzt bekannten Adresse des Beschwerdeführers gescheitert sei, seien seitens des JuWe Abklärungen bei der Einwohnergemeinde sowie ein telefonischer Kontakt mit dem Beschwerdeführer zur Eruierung von dessen aktueller Adresse erfolgt. Mit Schreiben vom 27. Juni 2022 habe das JuWe ihm das Angebot zur Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit, Electronic Monitoring oder Halbgefangenschaft an ebendieser Adresse zugestellt und Frist zur Einreichung des Gesuchs bis am 8. August 2022 gesetzt. Die Sendung sei mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das JuWe retourniert worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit Vollzugsbefehl vom 15. August 2022 zum Normalvollzug vorgeladen worden, wobei dieser ebenfalls mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das JuWe retourniert worden sei. Eine nochmalige Zustellung des Aufgebots an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse sei ebenfalls erfolglos gewesen. Daraufhin habe das JuWe dem Beschwerdeführer, welcher zwischenzeitlich seine wiederum neue Adresse telefonisch mitgeteilt habe, mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 erneut das Angebot zur Strafverbüssung in Electronic Monitoring oder Halbgefangenschaft unterbreitet. Nachdem die darin angesetzte Frist zur Einreichung des Gesuchs am 14. November 2022 verstrichen sei, ohne dass der Beschwerdeführer ein solches eingereicht beziehungsweise in der Folge erklärt habe, ein solches müsse auf dem Postweg verloren gegangen sein, habe ihm das JuWe mit Schreiben vom 30. November im Sinn einer "wohlwollenden Lösung und letztmaligen Chance" Frist zur Einreichung des Gesuchs bis am 16. Dezember 2022 gesetzt. Per diesem Datum habe er Unterlagen (Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Meldebescheinigung) per E-Mail eingereicht, woraufhin er vom JuWe erneut darauf aufmerksam gemacht worden sei, er habe auch das "ausgefüllte Gesuch betr. EM-Frontdoor" einzureichen und nunmehr umgehend zu retournieren. Eine weitere eingeschriebene Sendung, mit welcher das JuWe die Abnahme des Strafantrittstermins zufolge pendenter Prüfung des zwischenzeitlich ergänzten Gesuchs mitgeteilt habe, habe der Beschwerdeführer nicht abgeholt. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 habe das JuWe ihn zwecks weiterer Prüfung seines Gesuchs um Einreichung zusätzlicher Unterlagen (neuer Arbeitsvertrag, Police Privathaftpflichtversicherung) bis am 15. Januar 2023 ersucht. Er habe daraufhin seine anwaltliche Vertretung anzeigen lassen und diese Unterlagen innert teilweise erstreckter Frist eingereicht. Das JuWe habe daraufhin den Kanton Solothurn, in welchen der Beschwerdeführer zwischenzeitlich umgezogen sei, um rechtshilfeweisen Vollzug in der Form von Electronic Monitoring ersucht. Das nicht abgeholte Schreiben des JuWe vom 22. Dezember 2022 sei nach nochmaligem Zustellungsversuch ebenfalls als "Nicht abgeholt" an dieses retourniert worden.
Der Beschwerdeführer - so die Vorinstanz weiter - habe aufgrund seiner Verurteilungen mit einer Kontaktaufnahme durch die Vollzugsbehörden rechnen müssen. Spätestens nach dem telefonischen Kontakt mit dem JuWe am 27. Juni 2022, dessen Anlass die Eruierung der aktuellen Adresse des Beschwerdeführers gewesen sei, hätte letzterer für seine postalische Erreichbarkeit sorgen müssen. Selbst als schliesslich die erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten und die rechtshilfeweise Durchführung des Strafvollzugs in die Wege geleitet gewesen sei, habe sich die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer weiterhin schwierig gestaltet. Er habe zwar innert ihm dafür erstreckter Frist seinen neuen Arbeitsvertrag für eine 100%-Stelle mit Arbeitsbeginn ab dem 20. März 2023 eingereicht, habe jedoch den ersten Termin bei der Bewährungshilfe des Kantons Solothurn unentschuldigt nicht wahrgenommen. Dem nächsten Termin sei er zwar nachgekommen und habe auch eingewilligt, eine Gewaltberatung zu absolvieren; zudem habe er in Aussicht gestellt, eine Haaranalyse einzureichen. Letzterem sei er in der Folge jedoch nicht nachgekommen. Die Vollzugsbehörde des Kantons Solothurn habe dem JuWe im Oktober 2023 gemeldet, es sei zu weiteren Verzögerungen gekommen, zumal der Beschwerdeführer die verlangten Abstinenznachweise nicht eingereicht habe, was auf eine Suchtproblematik hindeute; zudem melde er sich nicht mehr. Er sei aktuell gegenüber der Vollzugsbehörde wenig kooperativ, besuche aber die Gewaltberatung weiterhin. Im Fall einer Bewilligung von Electronic Monitoring werde eine Betäubungsmittelabstinenz auferlegt; eine Alkoholabstinenz sei weniger indiziert. Die aktuelle Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers erscheine problematischer. Einem weiteren - so die Vorinstanz -, auf Wunsch des Beschwerdeführers verschobenen Termin am 16. November 2023 sei er unentschuldigt ferngeblieben. Am 22. November 2023 habe der Kanton Solothurn den Fall schliesslich an das JuWe zurückgegeben, da die besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring nicht bewilligt werden könne.
Mit seiner konstanten beruflichen Verpflichtung (März 2023 bis September 2024) - so die Vorinstanz weiter - habe der Beschwerdeführer zwar gezeigt, dass er in einem Vollzeitpensum arbeitstätig sei und die dafür erforderliche Zuverlässigkeit an den Tag lege. Weiteres bezüglich seiner Kooperation und weshalb er auf die mehrfachen Kontaktversuche nicht reagiert beziehungsweise die geforderten (Abstinenz-) Nachweise nicht erbracht habe, lege er aber nicht dar. Er beschränke sich darauf, seine Absicht zu beteuern, dass er einem Vollzugsplan ohnehin zustimmen werde. Auch habe er keine weiteren Unterlagen, wie die vom Kanton Solothurn geforderten Abstinenznachweise, vorgelegt. Zudem sei seine Legalprognose als ungünstig zu beurteilen. Rund zwei Jahre nach der letzten Verurteilung (2022) sei noch nicht von einer langjährigen Deliktsfreiheit zu sprechen, nach welcher zu erwarten wäre, dass keine weiteren Straftaten begangen würden. Das in der Risikoabklärung vom 4. August 2022 festgestellte Delinquenzrisiko sei zu Recht in die Beurteilung der Legalprognose einbezogen worden. Dieser Abklärung sei zu entnehmen, dass die risikorelevante Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers eher ungünstig eingeschätzt werde, da er im bisherigen Verlauf auch durch Haftstrafen nicht beeindruckbar gewesen sei und sich den Strafuntersuchungsbehörden mehrere Jahre entzogen habe. Die Verbindlichkeit des Beschwerdeführers für alternative (offen geführte) Vollzugsformen wirke aus forensisch-psychologischer Sicht schwer abschätzbar, da er sich lange Zeit für Behörden nicht zugänglich gezeigt habe. Der Beschwerdeführer - so die Vorinstanz - bringe nichts vor, was diese Feststellungen infrage stelle. Soweit er vorbringe, die Freiheitsstrafe sei angesichts seiner familiären Verpflichtungen unverhältnismässig, möge es zutreffen, dass ihn der Strafvollzug mit deutlicher Härte treffen werde, dennoch erweise sich nach dem Gesagten die Verweigerung von Electronic Monitoring als noch rechtskonform.
3.2. Gemäss Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten anordnen. Nach Art. 79b Abs. 2 StGB kann die Vollzugsbehörde die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (lit. a), der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b), er einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann (lit. c), die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen (lit. d) und der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt (lit. e).
Nach § 38 Abs. 1 lit. b der zürcherischen Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) zählt das Electronic Monitoring im Sinne von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB zu den besonderen Vollzugsformen, für deren Zulassung, Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung nach Abs. 2 die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) zur Anwendung gelangen. Gemäss deren damaliger Ziff. 1.3.B lit. g setzt die Bewilligung der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring in persönlicher Hinsicht mitunter die Gewähr voraus, dass die Vollzugsbedingungen eingehalten werden. Dieses Erfordernis wird dahingehend konkretisiert, dass die verurteilte Person beispielsweise gesundheitlich der Belastung in der jeweiligen Vollzugsform gewachsen und insbesondere in der Lage sein muss, Arbeitseinsätze zu leisten beziehungsweise einer Arbeit oder Ausbildung nachzugehen. Sie muss erreichbar sein und sich als zuverlässig erweisen (vgl. Fussnote 6 zu Ziff. 1.3.B lit. g).
3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinlänglich mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz gegenüberzustellen. Entgegen seiner Ansicht würdigt diese seine berufliche Entwicklung durchaus positiv. Inwiefern sie demgegenüber seine mangelnde Verlässlichkeit als auch die ungünstige Legalprognose nicht negativ hätte berücksichtigen dürfen, begründet er nicht. Sie legt jedenfalls nachvollziehbar dar, dass die stabilisierenden Umstände den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hätten, Sendungen des JuWe nicht entgegenzunehmen und in der Folge im Kanton Solothurn Terminen fernzubleiben, sich nicht mehr zu melden und bei den Vorbereitungshandlungen in Bezug auf den Vollzug im Electronic Monitoring nicht mitzuwirken. Bereits bei der Bewährungshilfe im Kanton Solothurn habe er beteuert, seine Arbeitsstelle nicht verlieren zu wollen, was indes seinerzeit nicht zur geforderten Kooperation geführt habe.
Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass von einer verurteilten Person, welche den Vollzug einer Freiheitsstrafe im Rahmen eines Electronic Monitoring anstelle des Normalvollzuges beantragt, verlangt werden darf, dass sie die für die privilegierte Vollzugsform notwendige Selbstdisziplin und Kooperationsbereitschaft an den Tag legt beziehungsweise eine gewisse Gewähr für die Einhaltung der diesbezüglichen Rahmenbedingungen bietet (zum Ganzen: Urteil 7B_1039/2023 vom 25. März 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Dass ihm trotz der grundsätzlich als ungünstig beurteilten Legalprognose mehrmals die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich durch entsprechende Kooperation im Rahmen der Vorbereitung des Electronic Monitoring zu bewähren, lässt der Beschwerdeführer gänzlich unerwähnt. Wenn die Vorinstanz bei einer Gesamtwürdigung seines Verhaltens darauf schliesst, der Beschwerdeführer verfüge nicht über hinreichende Selbstdisziplin und Kooperationsbereitschaft, um den Vollzug seiner Freiheitsstrafe in der privilegierten Form des Electronic Monitoring zu absolvieren, ist dies von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit er damit überhaupt zu hören ist.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler