7B_203/2025 11.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_203/2025
Urteil vom 11. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bezirksgericht Horgen,
Einzelgericht in Strafsachen,
Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen,
2. Martin Keller,
Bezirksgericht Horgen, Bezirksrichter, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Januar 2025 (UA240034-O/HEI).
Erwägungen:
1.
1.1. Das Statthalteramt des Bezirks Horgen erliess am 1. Juni 2023 gegen A.________ einen Strafbefehl. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache, worauf am 22. Oktober 2024 die erstinstanzliche Hauptverhandlung stattfand. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 erhob A.________ Berufung und stellte mit separater Eingabe sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter Martin Keller.
Martin Keller leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte in seiner Stellungnahme die Ablehnung des Ausstandsgesuchs. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 31. Januar 2025 nicht auf das Gesuch ein.
1.2. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025, ergänzt am 2. März 2025, führt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss den Ausstand des Bezirksrichters sowie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
2.
2.1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Obergerichts über ein Ausstandsbegehren. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist. Als Beschuldigter hatte der Beschwerdeführer im Strafverfahren Parteistellung und ist damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG).
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht sachgerecht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid bzw. die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten ist, Bundesrecht verletzt. Seine Ausführungen, die stellenweise nur schwer nachvollziehbar sind, erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Urteil bzw. am Vorgehen des Bezirksrichters. Wenn er vorbringt, der Richter habe ihn durch das ganze Verfahren gestresst, er habe kein Vertrauen in diesen Richter, welcher bloss die Lügen und Verleumdungen wiederhole und das Verfahren schnell habe durchziehen wollen, "mit einer Einstellung ohne Professionalität", zeigt er nicht hinreichend substanziiert auf, inwiefern die Vorinstanz, die nicht auf das Ausstandsbegehren eingetreten ist, dieses rechtswidrig behandelt hätte und inwiefern ihre Begründung bzw. der Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Damit bleiben seine Einwände appellatorischer Natur. Solche Kritik ist vor Bundesgericht nicht zulässig (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier