9C_149/2024 14.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_149/2024
Urteil vom 14. April 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch RETAX Rohner & Erni Tax AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrwertsteuer, Steuerperiode 2020,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
9. Februar 2024 (A-2765/2022).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die A.________ GmbH (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat Sitz in U.________/ZH. Dem Handelsregistereintrag zufolge bezweckt sie hauptsächlich die Konzeption, die Realisation/Produktion sowie die Vermarktung und den Vertrieb audiovisueller Produkte. Sie ist seit dem 1. Mai 2003 in dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der Inlandsteuerpflichtigen eingetragen und rechnet über die Mehrwertsteuer nach der Methode der vereinbarten Entgelte ab.
A.b. Die Steuerpflichtige konnte wiederholt Förderbeiträge seitens der Zürcher Filmstiftung empfangen. Die Zürcher Filmstiftung wurde am 8. Februar 2005 ins Handelsregister eingetragen, wobei ihr statutarischer Zweck in der Förderung des professionellen Filmschaffens im Kanton Zürich besteht. Sie unterstützt, ihren Statuten zufolge, "namentlich alle Massnahmen, die geeignet sind, dass sich das hiesige Filmschaffen sowohl qualitativ als auch quantitativ entwickeln und national und international bestehen kann". Die Stiftung verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke, was ebenfalls aus ihrem statutarischen Zweck bzw. dem öffentlich zugänglichen Handelsregister hervorgeht. Im Alltag wirkt die Stiftung als Filmförderungsstelle des Kantons Zürich und der Stadt Zürich. Ihr obliegt die Behandlung aller Beitragsgesuche, die aus der Filmbranche gestellt werden, und der Entscheid über die Vergabe der Mittel.
Das Stiftungskapital und die Mittel, welche der Stiftung zur Förderung des Filmschaffens zur Verfügung stehen, wurden bzw. werden weitestgehend von der öffentlichen Hand (Kanton Zürich und Stadt Zürich) aufgebracht. Für das hier interessierende Jahr 2020 beruhten die Förderbeiträge an die Stiftung kantonalrechtlich auf § 2 und § 5 des Kulturförderungsgesetzes [des Kantons Zürich] vom 1. Februar 1970 (KFG; LS 440.1) in Verbindung mit § 3 der Kulturförderungsverordnung [des Kantons Zürich] vom 26. Mai 2010 (KFV; LS 440.11), auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes [des Kantons Zürich] vom 1. April 1990 (StBG; LS 132.2) und dem Beschluss Nr. 1080 des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 15. November 2016. Kommunalrechtlich bestand die Rechtsgrundlage in Art. 11 lit. b der Gemeindeordnung der Stadt Zürich (GO/ZH; AS 101.100) und der Weisung Nr. 2015/206 des Stadtrats an den Gemeinderat der Stadt Zürich vom 24. Juni 2015.
Die vom Kanton Zürich und der Stadt Zürich an die Stiftung ausgerichteten Förderbeiträge betrugen im Jahr 2020 rund 12,4 Mio. Franken. Im selben Jahr liess die Stiftung der Filmbranche Förderbeiträge in Höhe von ebenfalls rund 12,4 Mio. Franken zukommen.
A.c. Im März 2019 hatte die ESTV der Steuerpflichtigen mitgeteilt, dass sie, die ESTV, die seitens der Zürcher Filmstiftung an die Steuerpflichtige geleisteten Förderbeiträge erneut beurteilt habe. Entgegen einem Kontrollergebnis zu den Steuerperioden 2012 bis 2015 sei sie nunmehr zum Schluss gelangt, dass die Beiträge nicht als Spenden im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20), sondern vielmehr als weitergeleitete Subventionen (Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV; SR 641.201]) zu würdigen seien. Entsprechend habe die Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug ab 1. Januar 2019 verhältnismässig zu kürzen.
A.d. Auch in dem auf die Mitteilung folgenden Jahr, 2020, unterstützte die Stiftung die Steuerpflichtige mit Beiträgen. Dabei handelte es sich um die zweite Rate (20 Prozent) von Fr. 38'000.-, ausmachend Fr. 7'600.-, in Bezug auf das Projekt "B.________" (Rechnung vom 14. August 2020) und die erste Rate (80 Prozent) von Fr. 33'000.-, ausmachend Fr. 26'400.-, in Bezug auf das Projekt "C.________" (Rechnung vom 16. Juni 2020). Zu beiden Filmprojekten bestand zwischen der Stiftung und der Steuerpflichtigen je eine Auszahlungsvereinbarung, nämlich jene vom 8./12. Juni 2020 und jene vom 1./14. August 2017. Den weitgehend gleichlautenden Auszahlungsvereinbarungen ist zu entnehmen, dass der Beitrag in Form eines "Zuschusses" mit bedingter Rückzahlungspflicht erfolge (Ziff. 3). Der Beitrag sei zweckgebunden und diene vorrangig zur Deckung des Autorenhonorars. Er sei ausschliesslich zur Finanzierung der Projektentwicklung zu verwenden, wie im Antrag der Produktion formuliert (Ziff. 1). Es bestehe eine Nennungsverpflichtung zugunsten der Zürcher Filmstiftung (Ziff. 5) sowie eine Informations- und Rechenschaftspflicht der Steuerpflichtigen gegenüber der Stiftung (Ziff. 4). Die Steuerpflichtige verpflichtete sich zudem zur Einhaltung des "Regionaleffekts" (auch dazu Ziff. 4). Schliesslich wurde die Verpfändung der Beiträge ausgeschlossen und die Abtretung der Beiträge unter den Vorbehalt der Zustimmung der Stiftung gestellt (Ziff. 7).
A.e. Zwischen dem 20. und dem 24. September 2021 nahm die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine zweite Kontrolle vor. Diese erstreckte sich nunmehr auf die Steuerperioden von 2016 bis und mit 2020. Die Kontrolle führte zur Einschätzungsmitteilung Nr. 349'986 vom 29. Oktober 2021. Darin setzte die ESTV die Steuerforderung für die Kontrollperiode auf Fr. 669'191.- fest. Auf die Steuerperiode 2020 entfielen Fr. 115'874.-. In der Summe ergab sich für die fünf Steuerperioden eine Differenz zugunsten der ESTV von Fr. 458.-, nebst Verzugszins (Fr. -960.-, Fr. 500.-, Fr. 300.-, Fr. 75.-, Fr. 544.-). Die ESTV begründete die Nachbelastung zur hier interessierenden Steuerperiode 2020 namentlich damit, dass die verbuchten Vorsteuern und Bezugsteuern aufgrund der Subvention seitens der Zürcher Filmstiftung an das Projekt "B.________" um Fr. 18.- und aufgrund jener an das Projekt "C.________" um Fr. 134.-, insgesamt Fr. 152.-, zu kürzen gewesen wäre. Dies habe die Steuerpflichtige unterlassen. Die ESTV ging in ihrer Einschätzungsmitteilung von weitergeleiteten Subventionen aus, weshalb sie die Vorsteuer objektbezogen sowie rollend aufgrund der Verhältnisse der letzten fünf Geschäftsjahre kürzte.
A.f. Mit Schreiben vom 22. November 2021 bestritt die Steuerpflichtige die Vorsteuerkürzungen für die Steuerperiode 2020. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 bestätigte die ESTV die Steuerforderung, wie sie diese in der Einschätzungsmitteilung festgehalten hatte. Zu den Vorsteuerkürzungen für die Steuerperiode 2020 im Zusammenhang mit den beiden erwähnten Filmprojekten hielt die ESTV zudem fest, dass die Steuerpflichtige in der Steuerperiode 2019 keine Förderbeiträge seitens der Zürcher Filmstiftung erhalten habe. Die in den Steuerperioden 2016, 2017 und 2018 an die Steuerpflichtige ausbezahlten Förderbeiträge seitens der Stiftung habe die ESTV aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben als Spenden qualifiziert.
A.g. Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 erhob die Steuerpflichtige bei der ESTV Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Juni 2022 und beantragte sie die Herabsetzung der Steuernachforderung für die Steuerperiode 2020 von Fr. 115'874.- um Fr. 93.- auf Fr. 115'781.-. Zugleich ersuchte sie um die Behandlung ihrer Einsprache als Sprungbeschwerde. Die ESTV leitete die Eingabe dementsprechend am 23. Juni 2022 an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
B.
Mit Urteil vom 9. Februar 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die ihm sprungweise zugekommene Beschwerde ab. Die Begründung ging im Wesentlichen dahin, dass den um finanzielle Unterstützung ersuchenden Personen klar sein müsse, dass der Kanton Zürich und die Stadt Zürich das Filmschaffen zu fördern beabsichtigten, wobei der Zürcher Filmstiftung lediglich die Auswahl der förderungswürdigen Projekte überlassen werde. Darüber hinaus sei ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den durch die Zürcher Filmstiftung ausbezahlten Förderbeträgen um weitergeleitete Subventionen des Kantons Zürich und der Stadt Zürich handle. Die erlangten Subventionen hätten auf Ebene der Steuerpflichtigen zur verhältnismässigen Kürzung der Vorsteuer zu führen.
C.
Die Steuerpflichtige unterbreitet dem Bundesgericht mit Eingabe vom 5. März 2024 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Steuerforderung für die Steuerperiode 2020 von Fr. 115'874.- um Fr. 93.- auf Fr. 115'781.- herabzusetzen. Sie anerkennt, dass die finanziellen Leistungen seitens des Kantons Zürich und der Stadt Zürich an die Zürcher Filmstiftung als Subventionen im Sinne des Mehrwertsteuerrechts zu würdigen sind. Indes liege keine Weiterleitung einer Subvention vor, sondern die Ausrichtung einer Spende.
Die ESTV ersucht um Abweisung der Beschwerde. Die Steuerpflichtige unterbreitet dem Bundesgericht abschliessende Bemerkungen.
Erwägungen:
1.
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen verfahrensabschliessenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Er kann beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG [SR 173.110]). Im Mehrwertsteuerrecht finden sich hinsichtlich des Verfahrens vor Bundesgericht keine abweichenden Bestimmungen (Art. 81 ff. MWSTG), weshalb es bei den allgemeinen Bestimmungen bleibt, wie sie aus dem Bundesgerichtsgesetz hervorgehen (Urteil 9C_302/2024 vom 27. November 2024 E. 1.1, zur Publ. vorgesehen). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht hat insbesondere Streitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht zu beurteilen (Art. 189 Abs. 1 lit. a BV [SR 101]; Urteile 9C_302/2024 vom 27. November 2024 E. 2.3.1, zur Publ. vorgesehen; 9C_37/2023 vom 11. Juni 2024 E. 4.1, zur Publ. vorgesehen). Unter das Bundesrecht fällt auch das Mehrwertsteuerrecht (Art. 130 BV; Urteile 9C_302/2024 vom 27. November 2024 E. 1.2, zur Publ. vorgesehen; 9C_609/2022 vom 13. Juni 2023 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 149 II 255). Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG).
1.3. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3).
1.4. Die Aufgabe des Bundesgerichts ist auch im tatsächlichen Bereich auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege; BBl 2001 4202, insb. 4338 zu Art. 92 E-BGG; vorne E. 1.2). Entsprechend ist das Bundesgericht grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz ermittelt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1). Sachverhaltsergänzend dürfen die Akten beigezogen werden (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 83 E. 7.5). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin nur berichtigt werden, wenn sie entweder offensichtlich unrichtig sind oder sie auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (z.B. auf einem Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB; BGE 150 III 408 E. 2.4). Erforderlich ist weiter, dass die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 V 340 E. 2). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 150 II 346 E. 1.6; 150 IV 360 E. 3.2.1; 150 IV 389 E. 4.7.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; vorne E. 1.3).
2.
2.1. Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer erheben (Art. 130 Abs. 1 i.V.m. Art. 196 Ziff. 14 BV). Die Mehrwertsteuer ist als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug ausgebildet (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 MWSTG), was die Erhebungskonzeption zum Ausdruck bringt. Sie bezweckt die "Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland" (Belastungskonzeption gemäss Art. 1 Abs. 1 Satz 2 MWSTG; BGE 149 II 255 E. 2.1; 149 II 290 E. 2.1; je mit Hinweisen). Sie stellt eine allgemeine Verbrauchssteuer dar (BGE 149 II 290 E. 2.2.2; 142 II 488 E. 2.2.1; so schon BGE 123 II 295 E. 5a).
2.2.
2.2.1. Der mehrwertsteuerrechtlichen Inlandsteuer (Art. 10 ff. MWSTG) unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten (Haupt-) Leistungen. Solche sind steuerbar, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 Halbsatz 2 MWSTG). Von einer (Haupt-) Leistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn ist zu sprechen, falls die leistungserbringende Person einer leistungsempfangenden Drittperson einen verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wert einräumt, wobei die leistungserbringende Person hierfür eine Gegenleistung ("Entgelt") erwartet (Art. 3 lit. c MWSTG). Die Leistung des steuerpflichtigen Unternehmens muss mithin die Gegenleistung des Leistungsempfängers auslösen (Aspekt der Kausalität); die steuerpflichtige Person erbringt die Leistung, um eine Gegenleistung zu erhalten (Aspekt der Finalität). Haupt- und Gegenleistung sind vermutungsweise wirtschaftlich gleichwertig (äquivalent) und unterliegen dem Konnex einer "inneren wirtschaftlichen Verknüpfung". Beim Entgelt im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn handelt es sich um den Vermögenswert, den die leistungsempfangende Person - oder an ihrer Stelle eine weitere Drittperson - für den Erhalt der (Haupt-) Leistung aufwendet (Art. 3 lit. f MWSTG; BGE 149 II 255 E. 2.2.1).
2.2.2. Zur Verwirklichung der Belastungskonzeption ist dem inlandsteuerpflichtigen Unternehmensträger (Art. 10 Abs. 1 MWSTG) die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs einzuräumen. Die steuerpflichtige Person ist demzufolge berechtigt, im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit (Art. 10 Abs. 1 MWSTG) die ihr erwachsenden Vorsteuern laufend abzuziehen (Art. 28 Abs. 1 MWSTG). Die Möglichkeit zum Abzug der Vorsteuer besteht, falls und soweit die inlandsteuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat (Art. 28 Abs. 3 MWSTG) und sie die Vorsteuer wirtschaftlich tatsächlich trägt (BGE 149 II 255 E. 2.2.2).
2.2.3. Ausnahmen von der Möglichkeit des laufenden und vor allem vollständigen Vorsteuerabzugs erfordern eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Eine derartige gesetzliche Grundlage findet sich insbesondere in Art. 29 MWSTG ("Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug"). In einem solchen Fall ist der Vorsteuerabzug "auf null" zu "korrigieren". Der Vorsteuerabzug muss zudem "verhältnismässig gekürzt" werden, falls ein "Nichtentgelt" im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a-c MWSTG vorliegt (Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 33 MWSTG; BGE 149 II 255 E. 2.2.3).
2.2.4. Unter einem mehrwertsteuerrechtlichen Nichtentgelt ist ein Mittelfluss zu verstehen, dem keine tatbestandsmässige (Haupt-) Leistung gegenübersteht (Art. 18 Abs. 2 MWSTG). Aufgrund des unvollständigen, hinkenden Leistungsverhältnisses liegen die Nichtentgelte von vornherein ausserhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer. Daraus ergeben sich insbesondere zwei Folgen: Zum einen unterliegen Nichtentgelte keiner Mehrwertsteuer (Ausgangsseite), zum andern dürfen sie, jedenfalls grundsätzlich, zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs führen. Der Gesetzgeber hat dies, was die Eingangsseite betrifft, im deklaratorisch gehaltenen Art. 33 Abs. 1 MWSTG verankert und in einer nicht abschliessenden Aufzählung näher verdeutlicht (Art. 18 Abs. 2 lit. d-l MWSTG zu den "Nichtentgelten ohne Steuerfolgen"). Im Regelfall wirken Nichtentgelte sich mithin vorsteuerneutral aus (BGE 149 II 255 E. 2.2.4).
2.2.5. In Abweichung davon hat der Gesetzgeber eine drei Positionen umfassende Gruppe von "Nichtentgelten mit Steuerfolgen" gebildet (Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 lit. a-c MWSTG). Im Fall dieser ersten drei Positionen wirken die Nichtentgelte sich vorsteuerwirksam aus, indem der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen ist (Art. 33 Abs. 2 MWSTG; BGE 149 II 255 E. 2.2.5), wenngleich dies systemwidrig ist (BGE 149 II 255 E. 2.2.6 und 2.2.7). Im vorliegenden Fall von Bedeutung sind die Subventionen, die in Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG geregelt sind. Bei der "Subvention" bzw. dem "öffentlich-rechtlichen Beitrag" in diesem Sinne handelt es sich um keinen feststehenden mehrwertsteuerrechtlichen Rechtsbegriff, sondern um einen wirtschaftlichen Ausdruck. Ob ein bestimmter Mittelfluss als öffentlich-rechtlicher Beitrag zu gelten hat, ist daher im Einzelfall und unabhängig von der Bezeichnung des Mittelflusses zu entscheiden. Dabei ist grundsätzlich auf die Spezialgesetzgebung zu den Subventionen und übrigen öffentlich-rechtlichen Beiträgen zurückzugreifen (BGE 149 II 255 E. 2.3.1).
In allgemeiner Weise zeichnet sich ein öffentlich-rechtlicher Beitrag durch die Zuwendung seitens eines Subjekts des öffentlichen Rechts bzw. allgemeiner eines "Trägers einer öffentlichen Aufgabe" aus. Wenngleich die Zuwendung sich in aller Regel als Geldleistung darstellt, sind ebenso Sach- oder Dienstleistungen denkbar. Als Empfänger des öffentlich-rechtlichen Beitrags kommen sowohl vom beitragsleistenden Gemeinwesen verschiedene andere Träger einer öffentlichen Aufgabe als auch Subjekte des Zivilrechts infrage. Die Zuwendung muss zwangsläufig auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV: "Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht"), was aber für sich allein nichts darüber aussagt, ob eine rechtliche Pflicht zur Leistung bestehe. Klar ist indes, dass der Zuwendung so oder anders keine marktwirtschaftlich gleichwertige (Haupt-) Leistung seitens der subventionsempfangenden Person gegenübersteht.
Der öffentlich-rechtliche Beitrag wird mit einer klaren Unterstützungsabsicht erbracht: Dem subventionierenden Gemeinwesen geht es vorrangig darum, die beitragsempfangende Person bzw. die von dieser erbrachten oder zu erbringenden Leistungen finanziell zu unterstützen, um damit volkswirtschaftliche, regionalpolitische, strukturpolitische oder andersartige öffentlich-rechtliche Ziele zu erreichen. Mit der Subvention zielt die öffentliche Hand auf ein bestimmtes Verhalten, das insgesamt im öffentlichen Interesse liegt, während es nicht vorrangig darum geht, einen bestimmten Zustand herbeizuführen (BGE 149 II 255 E. 2.3.3).
2.2.6. Bei einer Spende handelt es sich im Mehrwertsteuerrecht demgegenüber um eine freiwillige Zuwendung in der Absicht, die empfangende Person zu bereichern, ohne dass damit die Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne einhergeht (Art. 3 lit. i MWSTG Ingress; BGE 149 II 255 E. 2.4.1). Die spendenempfangende Person kann weitgehend nach Gutdünken über die erlangten Mittel verfügen, was nicht ausschliesst, dass Spenden im Hinblick auf ein bestimmtes Projekt getätigt werden. Grundsätzlich unterliegt die begünstigte Person keinerlei rechtlich normierter Verhaltensbindung, abgesehen davon, dass sie verpflichtet sein kann die Zuwendung in einer Publikation "in neutraler Form einmalig oder mehrmalig" zu erwähnen (Art. 3 lit. i Ziff. 1 MWSTG). Mit dieser geringfügigen Einschränkung erlangt die begünstigte Person die Mittel zur freien Verfügung (BGE 149 II 255 E. 2.4.2 und 2.4.3).
2.2.7. Das Bundesgericht hatte bereits Gelegenheit, sich mit einer Konstellation zu befassen, in welcher es um die Weiterleitung von Subventionen ging. Das Bundesgericht hielt im Urteil 9C_609/2022 vom 13. Juni 2023 E. 3.2.4, publ. in: BGE 149 II 255, fest (auszugsweise zitiert und redaktionell leicht überarbeitet bzw. ergänzt) :
"Wie die Vorinstanz festgestellt hat, gelangten die Mittel [Investitionsbeiträge] zwar in einer ersten Phase vom Kanton Zürich (der durch den Lotteriefonds tätig wurde) an die Mehrheitsaktionärin [eine Stiftung], worauf sie von dort in einer zweiten Phase an die Steuerpflichtige [eine Aktiengesellschaft mit dem Zweck, Lehr-, Forschungs- und Dienstleistungsinfrastrukturen, insbesondere für die universitäre muskuloskelettale Medizin, bereitzustellen] weitergereicht wurden. Wie aber schon aus dem regierungsrätlichen Antrag vom 26. Februar 2014 hervorgeht, stand für alle Beteiligten von Beginn des politischen Prozesses an fest, dass die beantragten und später gesprochenen Mittel ausschliesslich für die Steuerpflichtige bestimmt waren. Diese ist Eigentümerin des Campus und war auch die Destinatärin der Mittel. Diese Sachlage ist für die vorliegende Rechtsanwendung ausschlaggebend, wogegen es auf die formelle Abwicklung und den eigentlichen Fluss der Mittel, der über eine Zwischenstation erfolgte, hier nicht ankommen kann. Das etappierte Vorgehen vermag die Würdigung als öffentlich-rechtlichen Beitrag in dieser Konstellation nicht zu beeinträchtigen."
Das Bundesgericht widersprach damit im Leiturteil vom 13. Juni 2023 der Auffassung, dass es zu einer Konversion der Subventionen in Spenden kommen könne. Die "gegenleistungslose" Geldleistung durch einen kantonalen Lotteriefonds erwies sich auch auf Ebene der endbegünstigten Aktiengesellschaft als vorsteuerwirksame Subvention: Die privatrechtliche Institution, die die ermessensweise erbrachten Mittel empfing, konnte über den Investitionsbeitrag nicht nach eigenem Gutdünken verfügen (was für eine vorsteuerneutrale Spende gesprochen hätte). Vielmehr hatte sie die Mittel entsprechend der vordefinierten, im öffentlichen Interesse liegenden Zwecksetzung einzusetzen. Der Umstand, dass die Mittel über mehrere Stationen flossen, liess im vorliegenden Fall den Charakter als Subvention unberührt, da für alle Beteiligten klar war, dass die Mittel letztlich der privatrechtlichen Institution zukommen sollten.
3.
3.1. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Steuerpflichtige nicht um die vollständige Aufhebung der unterinstanzlichen Verfügung ersucht, sondern ihren Antrag auf die Herabsetzung der Steuerforderung für die Steuerperiode 2020 von Fr. 115'874.- auf Fr. 115'781.- beschränkt. Dies entsprach einer Korrektur der Nachbelastung von Fr. 458.- um Fr. 93.-. Der Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren entspricht jenem des vorinstanzlichen Verfahrens. Streitig und zu prüfen ist damit einzig, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform geschlossen hat, dass es sich bei den Zuwendungen seitens der Zürcher Filmstiftung um Subventionen handle, sodass der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen sei.
3.2. Die Steuerpflichtige setzt sich zunächst mit der vorinstanzlichen Feststellung auseinander, wonach die von der Stiftung verbuchten Einnahmen und Ausgaben je rund 12,4 Mio. Franken betragen hätten (Sachverhalt, Bst. A.b). Die Steuerpflichtige beanstandet, dass daraus abgeleitet wurde, die Einnahmen seien gewissermassen "eins zu eins" an die Filmbranche weitergeleitet worden bzw. dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund erwogen hat, dass die Zürcher Filmstiftung über keine eigenen Mittel verfüge. Die Steuerpflichtige vertritt den Standpunkt, dass die Parität von Einnahmen und Ausgaben eine Besonderheit des Jahres 2020 darstelle und nicht verallgemeinert werden könne. Die Steuerpflichtige verweist auf ausserordentliche Ereignisse sowie auf Finanz- und Wertschriftenerträge, welche die Stiftung vereinnahme, um daraus zu schliessen, dass die Stiftung durchaus auch "eigene" Mittel (bzw. Mittel aus anderer als öffentlich-rechtlicher Quelle) einsetzen könne. Dies alles erscheint als wenig überzeugend. Es gelingt der Steuerpflichtigen nicht, mit verfassungsrechtlich hinreichend unterlegten Argumenten (Art. 105 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.3 und 1.4) aufzuzeigen, dass rechtserhebliche andere Finanzquellen bestehen als jene, welche die Vorinstanz identifiziert hat. Selbst wenn es so wäre, dass die Zürcher Filmstiftung erhebliche Finanz- und Wertschriftenerträge vereinnahmen kann, müsste dies nicht bedeuten, dass die Quelle dieser Erträge zwangsläufig privatrechtlicher Natur ist. Ebenso denkbar ist, dass es sich um den Ertrag des investierten Stiftungskapitals handelt oder um Zinsen, die sich aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens von eingehenden und ausgehenden Zahlungen ergeben. Damit hat es bei den vorinstanzlichen Feststellungen zu bleiben.
3.3.
3.3.1. Zur Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ist sodann zu klären, ob der vorliegende Sachverhalt rechtserhebliche Elemente enthält, die es verbieten würden, auf die im Leiturteil vom 13. Juni 2023 dargestellte Sichtweise abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vom genannten Leiturteil nur beiläufig Notiz genommen und das - wie sich herausstellt - bundesrechtskonforme Ergebnis auf andere Weise hergeleitet. Denn entscheidend ist mit Blick auf die vorinstanzlich festgestellten Mittelflüsse, dass der Mittelfluss (hier "Input", da "Output") ein klares Muster erkennen lässt: Was die Zürcher Filmstiftung seitens des Kantons Zürich und der Stadt Zürich erlangt, vergibt sie an die gesuchstellenden Akteure der Filmbranche. Wie im seinerzeitigen Fall ist bei Lichte betrachtet für alle Beteiligten klar, dass die Zürcher Filmstiftung - wie die seinerzeitige Stiftung mit deren 60-prozentiger Beteiligung an der Enddestinatärin - einen klaren statutarischen Auftrag hat. Dieser besteht in der Entgegennahme und der Weiterleitung von Mitteln auf Grundlage einer ausserhalb der Zentralverwaltung stehenden Rechtseinheit. Noch klarer als im damaligen Fall haben der Kanton Zürich und die Stadt Zürich die in ihren Verantwortungsbereich fallende Filmförderung an die Zürcher Filmstiftung ausgelagert, damit diese sämtliche Aufgaben - von der Entgegennahme der Gesuche bis zur finanziellen Abwicklung des Geldflusses - übernehme.
3.3.2. Ebenso bei Lichte betrachtet spricht nichts dafür, dass eine Schenkung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne vorliegen könnte. Gegenteils ist das Modell der kantonalen und kommunalen Filmförderung derart ausgestaltet, dass Rückzahlungspflichten erwachsen, sobald der förderungswürdige Zweck nicht oder nicht mehr erfüllt werden kann. Die Steuerpflichtige selbst macht auf die Konstruktion der Förderbeiträge aufmerksam, die darin besteht, dass die geleisteten Mittel an die Zürcher Filmstiftung zurückzuzahlen sind, sofern der geförderte Film zum Publikumserfolg wird. Erweist sich der Film als Kassenschlager, ist der Förderbeitrag zurückzubezahlen; bleiben die Kinosäle leer, handelt es sich um Beiträge à fonds perdu. Diese Zweckbindung lässt keinerlei Parallelen zu einer Spende im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn zu.
3.3.3. Im Ergebnis zeigt sich, dass es sich bei den Förderbeiträgen, die die Zürcher Stiftung an die Steuerpflichtige ausgerichtet hat, um "Nichtentgelten mit Steuerfolgen" handelt (Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 lit. a-c MWSTG), sodass der Vorsteuerabzug insofern verhältnismässig zu kürzen ist. Die Weiterleitung von öffentlich-rechtlichen Beiträgen an die endbegünstigten Destinatäre führt unter den gegebenen Umständen zu keiner Konversion in eine Spende.
3.4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
4.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. April 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Kocher