2C_44/2025 23.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_44/2025
Verfügung vom 23. April 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Mario Strebel und/oder Fabian Koch, Rechtsanwälte,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Dr. Heinrich Hempel und/oder Simon Bachmann, Rechtsanwälte,
Baudirektion des Kantons Zürich, Hochbauamt, Baubereich D, Stampfenbachstrasse 110, 8006 Zürich, vertreten durch Claudia Schneider Heusi und/oder Rahel Breitschmid, Rechtsanwältinnen,
Gegenstand
Submission,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung,
vom 19. Dezember 2024 (VB.2024.00402).
Erwägungen:
1.
1.1. Das Hochbauamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Vergabestelle) eröffnete mit Ausschreibung vom 4. März 2024 auf SIMAP ein offenes Submissionsverfahren im Staatsvertragsbereich betreffend Arbeiten für die Baugrube im Projekt Neubau FORUM UZH. Es gingen drei gültige Angebote ein.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 erteilte die Vergabestelle den Zuschlag der A.________ AG zum Preis von Fr. 29'941'486.35. Auf dem zweiten Platz rangierte gemäss Bewertung der Vergabestelle das Angebot der B.________ AG.
1.2. Mit Urteil vom 19. Dezember 2024 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, eine Beschwerde der B.________ AG gut, hob den Vergabeentscheid vom 13. Juni 2024 auf, und wies die Sache an die Vergabestelle zurück, um den Zuschlag der B.________ AG zu erteilen.
1.3. Die A.________ AG gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 21. Januar 2025 (elektronische Eingabe) an das Bundesgericht und beantragte im Hauptbegehren, es seien Dispositiv-Ziffern 1-4 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2024 und eine allfällige hierauf basierend erteilte Zuschlagsverfügung der Vergabestelle zugunsten der B.________ AG aufzuheben und es sei die Zuschlagsverfügung zugunsten der A.________ vom 13. Juni 2024 zu bestätigen. Prozessual ersuchte sie unter anderem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um vollständige Akteneinsicht, soweit keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen dagegen stünden.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 wies die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Das Gesuch um Akteneinsicht wurde sodann mit Präsidialverfügung vom 21. März 2025 abgewiesen.
Schliesslich wurde ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 12. Februar 2025 betreffend die aufschiebende Wirkung mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds der Abteilung vom 3. April 2025 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da der Zuschlag am 20. Februar 2025 der B.________ AG erteilt worden und der Vertragsschluss am 31. März 2025 erfolgt war.
1.4. Mit elektronischer Eingabe vom 11. April 2025 teilt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit, dass sie ihre Beschwerde vom 21. Januar 2025 zurückziehe. Zudem ersucht sie das Bundesgericht, bei der Kostenverlegung namentlich zu berücksichtigen, dass sich die Durchführung des Hauptverfahrens und der Entscheid in der Sache erübrigen und dem Bundesgericht sowie den anderen Verfahrensbeteiligten keine Aufwände für weitergehende Instruktionen und Schriftenwechsel anfallen würden, dass das Bundesgericht über das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Präsidialverfügung vom 12. Februar 2025 nicht habe entscheiden müssen und dass dieses Gesuch durch das missverständliche und widersprüchliche Verhalten der Vergabestelle verursacht worden sei.
2.
2.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter bzw. die Instruktionsrichterin (hier: die Abteilungspräsidentin) als Einzelrichter bzw. Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Er oder sie befindet dabei auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen (Art. 5 Abs. 2 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG). In der Regel werden die Verfahrenskosten derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).
2.2. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe vorbehaltlos zurückgezogen. Folglich wird vom Rückzug der Beschwerde Vormerk genommen und das Verfahren abgeschrieben. Durch den Rückzug der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin das Dahinfallen des Verfahrens verursacht, sodass sie grundsätzlich für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufkommen muss (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt des Beschwerderückzugs Vernehmlassungen zur Sache sowie zu den verschiedenen Gesuchen der Beschwerdeführerin eingereicht worden und drei Präsidialverfügungen ergangen waren. Die Beschwerdeführerin hat zudem der B.________ AG, deren Rechtsvertreter innert den vonseiten des Bundesgerichts angesetzten Fristen Stellungnahmen eingereicht haben, eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Vergabebehörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. u.a. Urteile 2D_28/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 6; 2C_1055/2022 vom 21. Juli 2023 E. 3).
Demnach verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren 2C_44/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die B.________ AG für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov