7B_327/2025 25.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_327/2025
Urteil vom 25. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Lena Reusser,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 7. März 2025 (BK 25 91).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses, Unterlassens der Buchführung, Diebstahls sowie Nichtanmeldens nach Wohnsitzwechsel. Sie wirft ihm zusammengefasst vor, er habe die Vermittlung von ordnungsgemäss abgeschlossenen, erfolgreichen, provisionsberechtigten Lebensversicherungen vorgegeben, um Provisionszahlungen der Zürich Versicherungen zu erwirken. Auf diese Weise habe er den Betrag von Fr. 81'969.80 als erste Tranche von Abschlussprämien erhalten. Dabei soll A.________ gewusst haben, dass die Verträge nach kurzer Zeit gekündigt und nicht bezahlt würden bzw. durch die Zürich wieder aufgelöst werden müssten. Weiter soll er durch Angabe eines wahrheitswidrigen Umsatzerlöses einen zu hohen COVID-19-Kredit erwirkt und diesen Kredit sowie einen weiteren COVID-19-Kredit in der Folge zweckwidrig verwendet haben. Zudem soll A.________ als Geschäftsführer der B.________ GmbH und der C.________ GmbH aus Mitteln der Gesellschaften geschäftsfremde Zahlungen für private Zwecke im Umfang von Fr. 62'000.00 bzw. Fr. 86'000.00 getätigt haben.
B.
Mit Entscheid vom 9. November 2022 wurde A.________ in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde mehrfach verlängert, zuletzt mit Verfügung vom 11. Februar 2025 bis zum 5. Mai 2025.
Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern hiess dieses mit Beschluss vom 7. März 2025 teilweise gut; es hob den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts insoweit auf, als dieses die Untersuchungshaft bis zum 5. Mai 2025 verlängert hatte und befristete die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 17. März 2025.
C.
Mit Eingabe vom 9. April 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 7. März 2025 und seine sofortige Haftentlassung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen.
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf seine Beziehungen zur Schweiz bzw. zum Ausland und die Höhe der drohenden Strafe lückenhaft festgestellt. Es treffe nicht zu, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Serbien habe und nicht mehr in der Schweiz. Damit habe die Vorinstanz nicht nur seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sondern es liege auch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor.
2.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn diese offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgstellt, indem sie zum Schluss gekommen sei, er habe seinen Lebensmittelpunkt in Serbien und nicht mehr in der Schweiz, weil er unter anderem seine Scheidung in Serbien anhängig gemacht und dort ein Haus gebaut habe, richtet sich seine Kritik nicht gegen den rechtserheblichen Sachverhalt, sondern gegen die rechtliche Würdigung im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und diese gewürdigt. Darauf wird unter E. 3 zurückzukommen sein. Es trifft folglich nicht zu, dass sich die Vorinstanz nicht mit den tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und den Sachverhalt in Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt habe. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt bleibt somit verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
3.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a; sog. Fluchtgefahr). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, er ist aber der Auffassung, die Vorinstanz habe die Fluchtgefahr bundesrechtswidrig bejaht.
3.2. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen).
Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Eine Anklageerhebung oder gerichtliche Verurteilung kann allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1; je mit Hinweisen).
3.3. Zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr hält die Vorinstanz zusammenfassend fest, es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer, der serbischer Muttersprache sei, in Serbien einen neuen Lebensmittelpunkt aufbauen wolle. So habe er in seinem Heimatland Serbien ein neues Haus gebaut, seine Schwester, zu der er Kontakt habe, lebe dort, er habe seine Scheidung in Serbien eingereicht und er habe sich vor seiner Verhaftung in Serbien aufgehalten. Im Hinblick auf die aktuelle wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers, die Betreibungen und die finanziellen Schwierigkeiten sowie drohenden Restfreiheitsstrafe sei die Fluchtgefahr weiterhin zu bejahen. Es liege weder ein erstinstanzliches Urteil noch eine definitive Anklageschrift vor. Die Staatsanwaltschaft beabsichtige jedoch, Anklage vor dem Kollegialgericht in Dreierbesetzung zu erheben, und gehe von einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von deutlich über drei Jahren aus. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits rund 29 Monate in Haft verbracht habe, würden folglich noch mindestens sechs Monate verbleiben. Unter diesen Umständen sei konkret zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung dem laufenden Strafverfahren bzw. dem Strafvollzug durch Flucht ins Ausland zu entziehen versuche. Der Umstand, dass er Vater zweier volljähriger Kinder sei, vermöge die ausgeprägte Fluchtgefahr nicht zu entkräften.
3.4. Die dagegen vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers sind nicht überzeugend und nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu verneinen. Dies gilt insbesondere für seinen Einwand, er lebe seit fast vierzig Jahren in der Schweiz und habe hier sehr enge Beziehungen, sein gesamtes familiäres Leben und seine sozialen Kontakte befänden sich hier. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren eine enge Beziehung zur Schweiz hatte, haben sich die Verhältnisse geändert. Wie die Vorinstanz ausführt, pflegt der Beschwerdeführer Kontakt zu seiner Schwester, die in Serbien lebt, so dass er durchaus über ein soziales Netz in seinem Heimatland verfügt. Sodann macht er selbst geltend, seine finanzielle Situation in der Schweiz sei schwierig. Gleichzeitig hat er aber in Serbien ein neues Haus gebaut, was dafür spricht, dass er seine Zukunft nicht in der Schweiz, sondern in Serbien plant. Es ist davon auszugehen, dass er eine langfristige Absicht hegt, im Heimatland zu bleiben, und sich aktiv auf seine Rückkehr nach Serbien vorbereitet. Der Einwand, es sei "nichts Besonderes", wenn er als serbischer Staatsangehöriger auch in Serbien ein Haus besitze, da dies bei Menschen aus dem Balkan, die in der Schweiz lebten, sehr weit verbreitet sei, ändert nichts an dieser Beurteilung. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Haus in Serbien gebaut hat, während er sich gleichzeitig über seine schwierige finanzielle Lage in der Schweiz äussert, lässt den Schluss zu, er plane eine Zukunft in Serbien und strebe nicht nur den Besitz einer Immobilie dort an. Ebenso wenig verändert seine Behauptung, es sei gerichtsnotorisch, dass Ausländer ihre Scheidung im Herkunftsland einreichen, wenn beide die gleiche Staatsangehörigkeit besässen und das Verfahren dort günstiger sei, die Gesamtbewertung der Situation. Auch wenn dies eine Erklärung für die Scheidung in Serbien liefern mag, spricht die Gesamtheit der vorliegenden Umstände weiterhin dafür, der Beschwerdeführer könnte sich, trotz seiner gegenteiligen Behauptungen, im Falle einer Haftentlassung der zu erwartenden Sanktion durch eine Flucht in sein Heimatland Serbien entziehen.
Daran ändert auch sein Vorbringen nichts, dass ihm durch die Flucht die Geltendmachung eines persönlichen Härtefalls verwehrt wäre. Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob die Voraussetzungen der Härtefallklausel überhaupt erfüllt sind, der Entscheid des Sachgerichts über die Landesverweisung ist indessen ohnehin nicht im Haftverfahren zu präjudizieren. Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls seien nicht offensichtlich erfüllt, weshalb die drohende Landesverweisung einen Fluchtanreiz darstelle.
Schliesslich spricht, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, auch die bereits seit 29 Monaten andauernde Haft nicht gegen Fluchtgefahr. Zwar ist davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Flucht in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer abnimmt (vgl. E. 3.1 hiervor). Im konkreten Fall liegt bisher weder ein erstinstanzliches Urteil vor, aus dem sich ein gewichtiges Indiz für den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug ableiten liesse, noch eine Anklageschrift, in der eine bestimmte Sanktion beantragt wird. Die kantonalen Behörden gehen von einer zu erwartenden Freiheitsstrafe im Bereich von drei Jahren aus (vgl. hierzu E. 4 hiernach). In diesem Fall würde dem Beschwerdeführer, entgegen seinem Vorbringen, immer noch eine empfindliche Reststrafe drohen. Die Schwere der drohenden Strafe stellt somit im Zusammenhang mit den übrigen erwähnten Umständen ein weiteres Indiz für Fluchtgefahr dar. Es ist vorliegend daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von starken Indizien für Fluchtgefahr ausgeht. Dies hält nach dem Gesagten vor dem Bundesrecht stand. Die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht von Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) ausgegangen und habe in diesem Zusammenhang Bundesrecht verletzt, erweist sich als unbegründet.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Verhältnismässigkeit der Haft und rügt diesbezüglich eine Verletzung von Art. 212 Abs. 3 StPO (Überhaft). Zudem macht er geltend, das Beschleunigungsgebot sie verletzt.
4.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer sind die konkreten Umstände des Falls ausschlaggebend (BGE 145 IV 179 E. 3.5). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1).
4.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. November 2022, also seit rund 29 Monaten in strafprozessualer Haft. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.3 hiervor), ist derzeit noch offen, welche Sanktion dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung konkret droht. Die kantonalen Behörden gehen von einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bzw. 36 Monaten aus. Es ist nicht Aufgabe des Haftgerichts, darüber zu befinden, wie das Verhalten des Beschwerdeführers rechtlich tatsächlich zu qualifizieren und welche Sanktion letztlich strafangemessen ist. Ein Vorgreifen in den Entscheid des Sachgerichts erscheint nicht angezeigt. Mit Blick auf den Strafrahmen der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (mehrfacher Betrug, Urkundenfälschung, ungetreue Geschäftsbesorgung etc.) und diesbezüglich insbesondere auf Art. 146 StGB, welcher einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht, kann vorliegend noch nicht von Überhaft gesprochen werden. Eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren liegt angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte, insbesondere des mehrfachen Betrugs, durchaus im Bereich des Möglichen. Die bisherige Haftdauer des Beschwerdeführers von 29 Monaten erweist sich daher noch als verhältnismässig und dem Beschwerdeführer droht noch keine Überhaft. Die kantonalen Behörden werden aber ein besonderes Augenmerk darauf zu richten haben, dass die Haft in zeitlicher Hinsicht nicht in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt und damit unverhältnismässig wird (vgl. Urteil 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.5).
4.4. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot darin erblicken will, dass zwischen dem Versand der Anklageschrift Ende Januar und der Anklageüberweisung an das Regionalgericht sechs Wochen vergangen seien, lässt dies noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen. In dieser Zeitspanne kann keine gravierende Verfahrensverzögerung gesehen werden. Damit gibt es keine ausreichenden Hinweise für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, die für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft von Belang sein könnten. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Rechtsanwältin Lena Reusser wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier