1C_733/2024 31.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_733/2024
Urteil vom 31. Januar 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen,
Klosterhof 12, 9001 St. Gallen,
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Rorschach,
Breitenweg 5, 9403 Goldach,
3. Gesundheitsrat des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
4. B.________,
5. C.________,
6. D.________,
7. E.________,
Beschwerdegegnerschaft,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Erster Staatsanwalt Christoph ILL,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigung und Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 28. November 2024 (AK.2024.455-AK, AK.2024.468-AK, AK.2024.465-AK, AK.2024.466-AK, AK.2024.470-AK, AK.2024.471-AK, AK.2024.472-AK, AK.2024.473-AK, AK.2024.505-AK, AK.2024.514-AK, AK.2024.474-AK, AK.2024.593-AK).
Erwägungen:
1.
A.________ erstattete am 5. September 2024 beim Kantonalen Untersuchungsamt Strafanzeige gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Rorschach sowie gegen C.________, Ärztliche Leiterin des Notfallzentrums am Kantonsspital St. Gallen, und D.________, damaliger CEO des Kantonsspitals St. Gallen, wegen Entführung, Hausfriedensbruchs und Amtsmissbrauchs. Am gleichen Tag erhob er Strafanzeige gegen B.________, Präsident der KESB Region Rorschach, und den Gesundheitsrat des Kantons St. Gallen wegen Nötigung, Gefährdung des Lebens, versuchter vorsätzlicher Tötung, Entführung, Geiselnahme, "absichtlichen Erlassens falscher Verfügungen", Amtsmissbrauchs und Hausfriedensbruchs. Ebenfalls am 5. September 2024 erstattete er Strafanzeige gegen E.________, Chefarzt an der Geriatrischen Klinik St. Gallen. Am Tag darauf reichte er bei der Kantonspolizei St. Gallen eine weitere Strafanzeige gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen und der KESB Region Rorschach ein wegen Entführung und "terroristischer Aktivitäten". Am 1. Oktober 2024 erstattete er zudem beim Kantonalen Untersuchungsamt eine weitere Strafanzeige gegen B.________ wegen Entführung und "nichtigen Sperrens des Bankkontos und der Postzustellung an die Adresse seiner Mutter".
Anlass für die erwähnten Strafanzeigen bildete ein Verfahren der KESB Region Rorschach betreffend Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für die in der Folge zu einem späteren Zeitpunkt verstorbene Mutter von A.________. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde am 5. September 2024 mit Unterstützung der Kantonspolizei St. Gallen der Gesundheitszustand der Mutter vor Ort überprüft und diese zunächst in das Notfallzentrum am Kantonsspital St. Gallen gebracht, wobei gegen den vor Ort ebenfalls anwesenden A.________ polizeiliche Massnahmen ergriffen wurden. Mit Verfügung vom 11. September 2024 errichtete die KESB sodann vorsorglich eine Beistandschaft für die Mutter und erteilte die Zustimmung zu deren Unterbringung in einer geeigneten Institution, wobei sie anordnete, die Unterbringung bzw. der Ort der Unterbringung sei aufgrund des Verhaltens von A.________ geheim zu halten.
Das Kantonale Untersuchungsamt und die Kantonspolizei leiteten die Strafanzeigen zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 28. November 2024 vereinigte die Anklagekammer die verschiedenen Ermächtigungsverfahren und verweigerte die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen und der KESB Region Rorschach, den Gesundheitsrat des Kantons St. Gallen, B.________, C.________, D.________ und E.________. Zugleich trat sie auf ein von A.________ im vorliegenden Zusammenhang gegen sie und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gestelltes Ausstandsgesuch nicht ein.
2.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 28. November 2024. Er beantragt im Wesentlichen die Erteilung der Ermächtigung.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid namentlich ausgeführt, die Strafanzeigen des Beschwerdeführers genügten den minimalen Begründungsanforderungen nicht. Seine Ausführungen beschränkten sich im Wesentlichen darauf, sein Unverständnis über die von der verfügte Beistandschaft und die Erteilung der Zustimmung zur Unterzeichnung eines Vertrags über die Unterbringung seiner Mutter kundzutun. Die KESB habe die Anordnung dieser vorsorglichen Massnahmen, die gestützt auf die Gefährdungsmeldung des Beschwerdegegners 7 erfolgt seien, in der Verfügung vom 11. September 2024 eingehend und nachvollziehbar begründet. Allein daraus, dass der Beschwerdeführer mit den Massnahmen nicht einverstanden sei, liesse sich nichts anderes ableiten; namentlich folge daraus nicht, die an der Kontrolle im Haus der Mutter beteiligten Personen hätten sich strafbar gemacht. Die Beschwerdegegnerschaft 1 sei gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. d des Polizeigesetzes vom 10. April 1980 des Kantons St. Gallen (PG/SG; sGS 451.1) zur Unterstützung der Kontrolle im Rahmen des Erwachsenenschutzrechts beigezogen worden. Ein Durchsuchungsbefehl sei deshalb für das Betreten der Liegenschaft der Mutter nicht erforderlich gewesen. Abgesehen davon vermöge der Beschwerdeführer in inhaltlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerschaft 1 darzulegen. Auch hinsichtlich der Beschwerdegegnerin 5 und der Beschwerdegegner 6 und 7 fehle es an einem hinreichend substanziierten Sachverhalt, der ein strafbares Verhalten nahelegen würde; dasselbe gelte für angeblich strafbare Handlungen des Beschwerdegegners 3. Zusammenfassend ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerschaft, weshalb die Ermächtigung nicht zu erteilen sei.
3.3. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht zwar die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerschaft. Er setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids jedoch nicht näher und sachgerecht auseinander und legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, indem sie die Ermächtigung mit der erwähnten Begründung verweigert hat. Er begnügt sich im Wesentlichen damit, gestützt auf seine eigene Sicht der Dinge massive Kritik am Vorgehen der KESB und den weiteren involvierten Behörden und Personen zu üben und namentlich den Vorwurf des Mordes, der "Deportation" und der Verletzung zahlreicher Bestimmungen der EMRK zu erheben, ohne allerdings seine Behauptungen zu substanziieren. Seine im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Damit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal sich der Beschwerdeführer mit dem Nichteintreten der Vorinstanz auf sein gegen diese (und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen) gerichtetes Ausstandsgesuch nicht ansatzweise rechtsgenüglich auseinandersetzt.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Baur