1C_23/2025 12.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_23/2025
Urteil vom 12. Februar 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C.________,
2. D.________,
3. E.________,
4. F.________,
5. G.________,
6. H.________,
Beschwerdegegnerschaft,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Erster Staatsanwalt Christoph ILL,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 28. November 2024 (AK.2024.511-AK, AK.2024.512-AK, AK.2024.513-AK, AK.2024.587-AK, AK.2024.588-AK, AK.2024.589-AK).
Erwägungen:
1.
A.A.________ erstattete am 1. Oktober 2024 beim Kantonalen Untersuchungsamt im Namen seiner (zu einem späteren Zeitpunkt verstorbenen) Mutter B.A.________ Strafanzeige gegen C.________ und D.________, Fachspezialistin und amtlicher Tierarzt beim kantonalen Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (AVSV), sowie E.________, F.________, G.________ und H.________, Mitarbeiterin und Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen, wegen Hausfriedensbruchs, "terroristischer Aktivitäten", Amtsmissbrauchs, Sachbeschädigung, "Aggressivität" und "unerlaubten Fotografierens". Anlass für die Strafanzeige bildete eine vom AVSV mit Unterstützung der Kantonspolizei am 1. Oktober 2024 auf dem Betrieb von B.A.________ durchgeführte Tierschutzkontrolle, bei der unter anderem polizeiliche Massnahmen gegen den vor Ort anwesenden A.A.________ ergriffen wurden.
Das Kantonale Untersuchungsamt leitete die Strafanzeige zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 28. November 2024 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die erwähnten angezeigten Personen.
2.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 erhebt A.A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 28. November 2024.
Das Bundesgericht hat von der Anklagekammer eine vollständige Kopie des angefochtenen Entscheids eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter anderem Natur und Rechtsgrundlagen des Ermächtigungsverfahrens sowie die Kriterien und Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung dargelegt. Sie hat weiter ausgeführt, wieso nach den massgeblichen rechtlichen Grundlagen unter den gegebenen Umständen kein unsachgemässes bzw. strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerschaft ersichtlich und die Ermächtigung daher nicht zu erteilen sei. Sie hat dabei namentlich festgehalten, das AVSV bzw. die Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 sei gestützt auf die massgeblichen Bestimmungen des Tierschutzrechts zur Kontrolle auf dem Hof der Mutter des Beschwerdeführers befugt gewesen. Die Beschwerdegegnerschaft 3-6 wiederum sei gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. d des Polizeigesetzes vom 10. April 1980 des Kantons St. Gallen (PG/SG; sGS 451.1) zur Unterstützung dieser Kontrolle beigezogen worden. Sie habe somit im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung eine sicherheitspolizeiliche Massnahme wahrgenommen, wobei in subjektiver Hinsicht keinerlei konkrete Hinweise auf ein vorsätzliches strafbares Handeln bestünden.
Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Beschwerde an das Bundesgericht zwar punktuell die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und rügt namentlich eine Verletzung verschiedener EMRK-Bestimmungen. Er setzt sich mit diesen Erwägungen jedoch nicht näher und sachgerecht auseinander. Er legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Er übt vielmehr gestützt auf seine als allein richtig vorausgesetzte eigene Sicht der Dinge im Wesentlichen appellatorische sowie im Ton teilweise verfehlte Kritik am angefochtenen Entscheid. Soweit er fehlende Textstellen rügt, liegen solche in der von der Vorinstanz eingereichten vollständigen Kopie des angefochtenen Entscheids sodann nicht vor. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur