1C_101/2025 27.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_101/2025
Urteil vom 27. Februar 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
KESB Region Rorschach,
Breitenweg 5, 9403 Goldach,
2. C.________,
Berufsbeistandschaft Region Rorschach, Blumenfeldstrasse 15, 9403 Goldach,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Uznach,
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2025 (AK.2024.612-AK, AK.2024.613-AK).
Erwägungen:
1.
Am 5. September 2024 erstattete A.________ beim Kantonalen Untersuchungsamt u.a. gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Rorschach Strafanzeige wegen Entführung, Hausfriedensbruchs und Amtsmissbrauchs. Am gleichen Tag erhob er u.a. gegen B.________, Präsident der KESB Region Rorschach, Strafanzeige wegen Nötigung, Gefährdung des Lebens, versuchter vorsätzlicher Tötung, Entführung, Geiselnahme, "absichtlichen Erlassens falscher Verfügungen", Amtsmissbrauchs und Hausfriedensbruchs. Am 6. September 2024 reichte er bei der Kantonspolizei St. Gallen u.a. gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KESB Region Rorschach Strafanzeige ein wegen Entführung und "terroristischer Aktivitäten". Am 1. Oktober 2024 erstattete er beim Kantonalen Untersuchungsamt Strafanzeige gegen B.________ wegen Entführung und "nichtigen Sperrens des Bankkontos und der Postzustellung an die Adresse seiner Mutter".
Anlass für die erwähnten Strafanzeigen bildete ein Verfahren der KESB Region Rorschach betreffend Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für die in der Folge am 27. November 2024 verstorbene Mutter von A.________. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde am 5. September 2024 mit Unterstützung der Kantonspolizei St. Gallen der Gesundheitszustand der Mutter vor Ort überprüft und diese zunächst in das Notfallzentrum am Kantonsspital St. Gallen gebracht, wobei gegen den vor Ort ebenfalls anwesenden A.________ polizeiliche Massnahmen ergriffen wurden. Mit Verfügung vom 11. September 2024 errichtete die KESB sodann vorsorglich eine Beistandschaft für die Mutter und erteilte die Zustimmung zu deren Unterbringung in einer geeigneten Institution, wobei sie anordnete, die Unterbringung bzw. der Ort der Unterbringung sei aufgrund des Verhaltens von A.________ geheim zu halten.
Das Kantonale Untersuchungsamt und die Kantonspolizei leiteten die fraglichen Strafanzeigen zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 28. November 2024 vereinigte die Anklagekammer die verschiedenen Ermächtigungsverfahren und verweigerte u.a. die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KESB Region Rorschach und B.________. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 1C_733/2024 vom 31. Januar 2025 trat das Bundesgericht wegen offensichtlich unzureichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht ein.
2.
Nach dem Tod seiner Mutter erstattete A.________ am 28. November 2024 beim Kantonalen Untersuchungsamt erneut Strafanzeige gegen B.________ sowie gegen C.________, Stellvertretender Leiter der Berufsbeistandschaft Region Rorschach, wegen vorsätzlicher Tötung bzw. Mord, Entführung und "Deportation". Am 4. Dezember 2024 erhob er beim Kantonalen Untersuchungsamt gegen beide Strafanzeige wegen Mordes. Das Untersuchungsamt Uznach leitete die Strafanzeigen zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 9. Januar 2025 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen B.________ und C.________.
3.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 9. Januar 2025. Er beantragt nebst Weiterem die Erteilung der Ermächtigung.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung verweigert wurde. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich offen; der Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. e BGG kommt nicht zur Anwendung (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 f.). Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde indes, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die nicht die Frage der Ermächtigung betreffen. Mit diesen Anträgen geht er über den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und somit den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus.
4.2. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter anderem Natur und Rechtsgrundlagen des Ermächtigungsverfahrens sowie die Kriterien und Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung dargelegt. Sie hat sodann namentlich ausgeführt, soweit der Beschwerdeführer in seinen Strafanzeigen vom 28. November und 4. Dezember 2024 Vorwürfe im Zusammenhang mit den Ereignissen des 5. September 2024 und den mit Verfügung der KESB Region Rorschach vom 11. September 2024 vorsorglich angeordneten Massnahmen erhebe, habe sie dies bereits in ihrem Entscheid vom 28. November 2024 (vgl. vorne E. 1) beurteilt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen sei. Im Übrigen genügten die entsprechenden Ausführungen in den beiden Strafanzeigen den minimalen Begründungsanforderungen nicht. Sinngemäss beschränkten sie sich (ebenfalls) darauf, das Unverständnis über die von der KESB Region Rorschach vorsorglich angeordneten Massnahmen kundzutun. Mit Verweis auf die Erwägungen im Entscheid vom 28. November 2024 erscheine der Erlass der betreffenden Massnahmen jedoch als nachvollziehbar. Eine falsche Rechtsanwendung von Behörden oder ein Verfahrensmangel wäre weiter mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln anzufechten und stelle in der Regel kein strafrechtliches Verhalten dar.
Soweit der Beschwerdeführer - so die Vorinstanz weiter - neu den Vorwurf der vorsätzlichen Tötung bzw. des Mordes und der unrechtmässigen Zwangsmedikation erhebe, genügten die beiden Strafanzeigen den minimalen Begründungsanforderungen ebenfalls nicht. Auch gestützt auf die - im angefochtenen Entscheid näher dargelegten - vorläufigen Ergebnisse der vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen im Auftrag des Untersuchungsamts Uznach durchgeführten Obduktion, wonach die Todesursache eine akute Lungenentzündung gewesen sei, bestünden nicht die geringsten Hinweise, dass die Mutter des Beschwerdeführers getötet, ermordet oder unrechtmässig zwangsmediziert worden sei. Zusammenfassend ergäben sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner, weshalb die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen diese zu verweigern sei.
4.2.2. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht zwar geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner seien erfüllt und die Ermächtigung sei zu erteilen. Er setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids jedoch nicht näher und sachgerecht auseinander und legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, indem sie die Ermächtigung mit der erwähnten Begründung verweigert hat. Er beschränkt sich vielmehr weitgehend darauf, im erwähnten Zusammenhang gestützt auf seine als allein richtig vorausgesetzte persönliche Sicht der Dinge in scharfem, teilweise verfehltem Ton massive Kritik an den Beschwerdegegnern, der KESB Region Rorschach und weiteren involvierten Behörden und Personen zu üben und das kritisierte Vorgehen namentlich als schwere Grund- und Menschenrechtsverletzung sowie als Mord anzuprangern, ohne konkrete und nachvollziehbare Hinweise für das den Beschwerdegegnern in den Strafanzeigen vom 28. November und 4. Dezember 2024 vorgeworfene strafbare Verhalten darzutun. Seine im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Baur