1C_113/2025 18.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_113/2025
Urteil vom 18. März 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen
vom 4. Februar 2025 (AK.2025.21-AK).
Erwägungen:
1.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Rorschach führte ein Verfahren betreffend Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für die in der Folge am 27. November 2024 im C.________, Pflegeheim der Region Rorschach, verstorbene Mutter von A.________. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde am 5. September 2024 mit Unterstützung der Kantonspolizei St. Gallen der Gesundheitszustand der Mutter vor Ort überprüft und diese zunächst in das Notfallzentrum am Kantonsspital St. Gallen gebracht, wobei gegen den vor Ort ebenfalls anwesenden A.________ polizeiliche Massnahmen ergriffen wurden. Mit Verfügung vom 11. September 2024 errichtete die KESB sodann vorsorglich eine Beistandschaft für die Mutter und erteilte die Zustimmung zu deren Unterbringung in einer geeigneten Institution, wobei sie anordnete, die Unterbringung bzw. der Ort der Unterbringung sei aufgrund des Verhaltens von A.________ geheim zu halten.
Im Zusammenhang mit dem erwähnten Verfahren der KESB Region Rorschach bzw. den in diesem Rahmen erfolgten Massnahmen erstattete A.________ am 5. und 6. September sowie am 1. Oktober 2024 Strafanzeigen gegen verschiedene Personen, namentlich gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KESB Region Rorschach und deren Präsidenten. Am 28. November und 4. Dezember 2024 erstattete er erneut Strafanzeigen gegen den Präsidenten der KESB Region Rorschach sowie gegen den Stellvertretenden Leiter der Berufsbeistandschaft Region Rorschach. Die Strafanzeigen wurden jeweils zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weitergeleitet, die mit Entscheiden vom 28. November 2024 (betreffend die Strafanzeigen vom 5. und 6. September sowie 1. Oktober 2024) und 9. Januar 2025 (betreffend die Strafanzeigen vom 28. November und 4. Dezember 2024) die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren verweigerte. Gegen die beiden Entscheide gelangte A.________ jeweils an das Bundesgericht. Mit Urteilen 1C_733/2024 vom 31. Januar 2025 (betreffend den Entscheid der Anklagekammer vom 28. November 2024) und 1C_101/2025 vom 27. Februar 2025 (betreffend den Entscheid der Anklagekammer vom 9. Januar 2025) trat dieses wegen offensichtlich ungenügender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerden nicht ein.
2.
Am 30. Dezember 2024 erstattete A.________ im erwähnten Zusammenhang ausserdem Strafanzeige gegen B.________, Geschäftsleiterin des Pflegeheims C.________, wegen Mordes, Entführung, "Deportation", "dreimonatiger Geiselhaft unter medikamentösen Zwangsmassnahmen bei totaler Kontaktsperre", Nötigung, Freiheitsberaubung und schwerer Köperverletzung. Das Untersuchungsamt St. Gallen leitete die Strafanzeige zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 4. Februar 2025 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________.
3.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 4. Februar 2025. Er beantragt nebst Weiterem die Erteilung der Ermächtigung.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung verweigert wurde. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich offen; der Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. e BGG kommt nicht zur Anwendung (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 f.). Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde allerdings, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die nicht die Frage der Ermächtigung betreffen. Mit diesen Anträgen geht er über den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und somit den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus.
4.2. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter anderem Natur und Rechtsgrundlagen des Ermächtigungsverfahrens sowie die Kriterien und Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung dargelegt. Sie hat sodann ausgeführt, wieso keinerlei konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Angezeigten bestünden und die Ermächtigung deshalb zu verweigern sei. Hinsichtlich der Vorwürfe des Beschwerdeführers in der Strafanzeige vom 30. Dezember 2024 betreffend die Ereignisse vom 5. September 2024 und die mit Verfügung der KESB Region Rorschach vom 11. September 2024 vorsorglich angeordneten Massnahmen sowie den Aufenthalt und den Tod der Mutter im Pflegeheim C.________ hat sie zum einen auf die entsprechenden Erwägungen in ihren Entscheiden vom 28. November 2024 und 9. Januar 2025 (vgl. vorne E. 1) verwiesen. Zum anderen hat sie namentlich erneut die vorläufigen Ergebnisse der vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen im Auftrag des Untersuchungsamts Uznach durchgeführten Obduktion angeführt, wonach die Ursache des Todes der Mutter eine akute Lungenentzündung gewesen sei und keinerlei Hinweise auf eine Vergiftung oder eine pflegerische Fehlmassnahme vorlägen. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der erwähnten Strafanzeige, er sei drei Monate bis zum Tod seiner Mutter über deren Aufenthalt im Pflegeheim C.________ belogen worden, hat sie insbesondere festgehalten, selbst wenn die Beschwerdegegnerin bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegeheims gegenüber dem Beschwerdeführer den Aufenthaltsort der Mutter verschwiegen hätten, sei darin grundsätzlich keine strafbare Handlung zu erkennen. Namentlich hätte bzw. hätten sie damit nur ausgeführt, was die KESB Region Rorschach in der Verfügung vom 11. September 2024 unter anderem angeordnet gehabt habe. Die übrigen Ausführungen in der fraglichen Strafanzeige genügten sodann den minimalen Begründungsanforderungen nicht.
4.2.2. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht zwar geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin seien erfüllt und die Ermächtigung sei zu erteilen. Er setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids jedoch nicht näher und sachgerecht auseinander und legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, indem sie die Ermächtigung mit der erwähnten Begründung verweigert hat. Er beschränkt sich vielmehr weitgehend darauf, im erwähnten Zusammenhang gestützt auf seine als allein richtig vorausgesetzte persönliche Sicht der Dinge in scharfem, teilweise verfehltem Ton massive Kritik an der Beschwerdegegnerin, der KESB Region Rorschach und weiteren involvierten Behörden und Personen zu üben und das kritisierte Vorgehen namentlich als schwere Grund- und Menschenrechtsverletzung sowie als Mord anzuprangern, ohne konkrete und nachvollziehbare Hinweise für das der Beschwerdegegnerin in der Strafanzeige vom 30. Dezember 2024 vorgeworfene strafbare Verhalten darzutun. Seine im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Baur