7B_1059/2023 26.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1059/2023
Urteil vom 26. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verbrechen gegen das BetmG; qualifizierte Geldwäscherei; Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. April 2023 (SB210597-O/U/nk).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.A.________ (geboren 1970) mit Urteil vom 15. September 2021 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung, qualifizierter Geldwäscherei, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten (unter Anrechnung von 53 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft), zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 100.--, bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bei schuldhafter Nichtbezahlung. Das Bezirksgericht verwies ihn für die Dauer von sieben Jahren des Landes und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 400'000.-- an den Staat. Weiter entschied es über die Beschlagnahmen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dagegen erhob A.A.________ Berufung.
B.
Mit Urteil vom 19. April 2023 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest und sprach A.A.________ vom Vorwurf der Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung frei. Er verurteilte ihn wegen Verbrechens gegen das BetmG und qualifizierter Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren (unter Anrechnung von 53 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft), zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 100.--, bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bei schuldhafter Nichtbezahlung. Das Obergericht verwies ihn für die Dauer von sieben Jahren des Landes und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 200'000.-- an den Staat. Weiter entschied es über die Kontosperre, die Beschlagnahmen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
Dagegen gelangt A.A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, er sei von den Vorwürfen des Verbrechens gegen das BetmG und der qualifizierten Geldwäscherei freizusprechen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Sämtliche Kontosperren und Beschlagnahmen seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
Mit Mitteilung vom 9. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt werde.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Vernehmlassungen zur Beschwerde wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 und Art. 282 f. StPO. Er bringt vor, die Vorinstanz stelle auf Observationsergebnisse ab, obwohl keinerlei Informationen über die Anordnung der Observation und die Entstehung des zugrundeliegenden Tatverdachts vorlägen. Eine Anordnungsverfügung habe keinesfalls nur das Anordnungsdatum und den Namen des verfügenden Kaderbeamten zu enthalten, sondern auch Angaben darüber, welche Personen zu observieren seien, welche Verbrechen oder Vergehen aufgeklärt werden sollten, worin der Tatverdacht bestehe und warum das Subsidiaritätsprinzip eingehalten sei. Andernfalls sei es nicht möglich, die Zulässigkeit einer Observation im Nachhinein zu beurteilen.
Eine Observation sei nur zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen sei, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden seien (Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO), und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 282 Abs. 1 lit. b StPO). Weil sich aus den Akten weder ergebe, welche Verdachtsmomente zur Annahme einer Tätigkeit der Gebrüder A.A.________ und B.A.________ im Drogenhandel geführt hätten, noch welche Ermittlungen bereits getätigt worden seien, liessen sich beide Voraussetzungen nicht überprüfen. Da der Beginn der polizeilichen Observation nicht aktenkundig sei, lasse sich nicht überprüfen, ob die Staatsanwaltschaft deren Fortsetzung gemäss Art. 282 Abs. 2 StPO hätte genehmigen müssen oder ob eine solche Genehmigung verweigert worden sei.
Mangels Informationen zur Entstehung des Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Tatverdacht allenfalls auf einem nicht genehmigten Zufallsfund oder auf einer nicht genehmigten verdeckten Ermittlung basiere. In diesen Fällen lägen allenfalls absolut unverwertbare Beweismittel vor. Weil die Observation und auch alle weiteren Beweismittel darauf beruhen, wären auch sie unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Aktenführungspflicht sei es nicht möglich, das Zustandekommen des Tatverdachts und der Observation nachzuvollziehen und deren Rechtmässigkeit zu überprüfen, was zur Unverwertbarkeit der dadurch generierten Beweiserhebungen führen müsse. Weil das gesamte Verfahren auf der unverwertbaren Observation beruhe, sei der Beschwerdeführer vollumfänglich freizusprechen.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, vorliegend wäre es [zwar] "formell korrekt" gewesen, dem Beschwerdeführer das Anordnungsdatum und den Namen des verfügenden Kaderbeamten bekannt zu geben. Indessen sei der Umstand, dass eine Observation noch im Ermittlungsverfahren stattgefunden habe, dem Beschwerdeführer mittels Dokumentation im Polizeirapport vom 28. März 2018 - wenn auch indirekt im Rahmen der Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht - durchaus offengelegt worden. Die Vorinstanz lässt die Frage, ob es sich bei der Bekanntgabe "jener Details" um eine Gültigkeits- oder um eine Ordnungsvorschrift handle, offen. Denn selbst wenn das Vorliegen einer Gültigkeitsvorschrift zu bejahen wäre, stellt gemäss der Vorinstanz das Verbrechen gegen das BetmG, dessen der Beschwerdeführer und sein mitbeschuldigter Bruder dringend verdächtigt worden seien, jedenfalls eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO dar, so dass die als Ergebnis der Observation von der Polizei erlangten Beweismittel verwertbar seien. Hinsichtlich der Vorwürfe der qualifizierten Geldwäscherei und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bzw. der Gehilfenschaft zu letzterer hält die Vorinstanz fest, dass es sich - jedenfalls im Verhältnis zur tiefen Eingriffsschwere einer Observation - um schwere Taten handle, wobei die Hinweise auf diese Straftaten im Verhältnis zum Verbrechen gegen das BetmG ohnehin Zufallsfunde darstellen würden und analog zu Art. 278 StPO zu verfahren wäre. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die als Ergebnis der Observation erlangten Beweismittel vollumfänglich verwertbar seien.
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 282 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind (lit. a), und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. b). Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 282 Abs. 2 StPO).
2.3.2. Zwar enthält die StPO keine explizite Regelung über die Aktenführung und Dokumentation von Observationen (BÜRKLI/STÖCKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 282 StPO; GUÉNIAT/CALLANDRET/DE SEPIBUS, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 283 StPO; HANSJAKOB/PAJAROLA, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 36 zu Art. 282 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 282 StPO; RHYNER/STÜSSI, in: Polizeiliche Ermittlung, 2008, S. 481).
Indessen sind die Behörden zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) des Betroffenen und aufgrund der im Strafverfahren geltenden Dokumentationspflicht (vgl. Art. 100 StPO) verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen (zur Publikation bestimmtes Urteil 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024 E. 4.4.4 mit Hinweisen). Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Urteile 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1; 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
Folglich muss die Observation - wie alle anderen Verfahrenshandlungen (vgl. Art. 76 Abs. 1 StPO) - aktenkundig gemacht werden (BÜRKLI/STÖCKLI, a.a.O., N. 31 zu Art. 282 StPO; LAURA S. FREI, Grundlagen und Grenzen der Observation, 2018, S. 36; HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 40 zu Art. 282 StPO; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 11 zu Art. 282 StPO; dies., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1174). Insbesondere die Dokumentation der Dauer der polizeilichen Observation ist unabdingbar für die Beantwortung der Frage, ob die Monatsfrist von Art. 282 Abs. 2 StPO durch die Polizei eingehalten wurde (FREI, a.a.O., S. 36; HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 27 zu Art. 282 StPO). Polizeitaktische Angaben über die erfolgte Observation sind von der Dokumentationspflicht hingegen nicht erfasst (FREI, a.a.O., S. 36 f.; HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 36 und 40 zu Art. 282 StPO; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 11 zu Art. 282 StPO; dies., Handbuch, a.a.O., Rz. 1174 Fn. 602; ROBERTO ZALUNARDO-WALSER, Verdeckte kriminalpolizeiliche Ermittlungsmassnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Observation, 1998, S. 72).
2.3.3. Die Staatsanwaltschaft teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit (Art. 283 Abs. 1 StPO).
Zum Grund der Observation gehören Angaben darüber, zum Beweis welcher mutmasslichen Delikte die Observation angeordnet wurde (BÜRKLI/STÖCKLI, a.a.O., N. 3 zu Art. 283 StPO; FREI, a.a.O., S. 32; GUÉNIAT/CALLANDRET/DE SEPIBUS, a.a.O., N. 2 zu Art. 283 StPO; HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 2 zu Art. 283 StPO). Dabei ist nicht erforderlich, bereits in der Mitteilung offenzulegen, worauf der Tatverdacht beruhte (FREI, a.a.O., S. 32; HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 2 zu Art. 283 StPO). Ebenso wenig sind in der Mitteilung polizeitaktische Details der erfolgten Observation anzugeben (BÜRKLI/STÖCKLI, a.a.O., N. 3 zu Art. 283 StPO; FREI, a.a.O., S. 32; ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., S. 73 f.). Die Art der Observation hält fest, welche Personen oder Gegenstände überwacht und ob Bild- oder Tonaufnahmen erstellt wurden (BÜRKLI/STÖCKLI, a.a.O., N. 3 zu Art. 283 StPO; FREI, a.a.O., S. 32; GUÉNIAT/CALLANDRET/DE SEPIBUS, a.a.O., N. 2 zu Art. 283 StPO; HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 2 zu Art. 283 StPO). Die Dauer beschränkt sich auf die Mitteilung über Beginn und Ende der Observation. Die konkreten Zeitpunkte, an denen innerhalb der Zeitspanne observiert wurde, müssen nicht mitgeteilt werden (BÜRKLI/STÖCKLI, a.a.O., N. 3 zu Art. 283 StPO; FREI, a.a.O., S. 32; GUÉNIAT/CALLANDRET/ DE SEPIBUS, a.a.O., N. 2 zu Art. 283 StPO; HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 2 zu Art. 283 StPO).
Das Gesetz stellt keine Anforderungen an die Form der Mitteilung nach Art. 283 Abs. 1 StPO. Diese kann in Form einer Verfügung erfolgen, muss aber nicht. Da die Mitteilung den Beginn der Rechtsmittelfrist bewirkt, sollte die Rechtsmittelbelehrung in der Mitteilung grundsätzlich enthalten sein. Indessen stellt das Gesetz auch diesbezüglich keine formelle Anforderung. Ausreichend ist, wenn die von der Observation betroffene Person in irgendeiner Weise über ihre Beschwerdeberechtigung informiert wird (BÜRKLI/STÖCKLI, a.a.O., N. 4 zu Art. 283 StPO; GUÉNIAT/CALLANDRET/DE SEPIBUS, a.a.O., N. 3a zu Art. 283 StPO; vgl. dazu auch Urteil 1B_40/2016 vom 12. April 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.3.4. Es ist in der Lehre umstritten, ob die Ergebnisse einer durch die Staatsanwaltschaft nicht innert Monatsfrist genehmigten polizeilichen Observation verwertbar sind und damit einhergehend, ob es sich bei Art. 282 Abs. 2 StPO um eine Gültigkeitsvorschrift (im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO) oder um eine blosse Ordnungsvorschrift (im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO) handelt.
Die herrschende Lehre ist der Ansicht, dass es sich dabei um eine Gültigkeitsvorschrift handelt. Demnach sollen die im ersten Monat der polizeilichen Observation erzielten Erkenntnisse im Strafverfahren verwertbar seien, nicht jedoch die aus einer nicht genehmigten Observation später gewonnenen Erkenntnisse (BÜRKLI/STÖCKLI, a.a.O., N. 28 zu Art. 282 StPO; FREI, a.a.O., S. 49; GUÉNIAT/CALLANDRET/DE SEPIBUS, a.a.O., N. 15 zu Art. 282 StPO; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, Rz. 2098; tendenziell auch JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 17 zu Art. 282 StPO; dies., Handbuch, a.a.O., Rz. 1174 Fn. 601). Vereinzelt wird hingegen - zumindest sinngemäss - eine blosse Ordnungsvorschrift angenommen (HANSJAKOB/ PAJAROLA, a.a.O., N. 30 zu Art. 282 StPO ["Ordnungsfrist"]).
2.3.5. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind hingegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Zur Abgrenzung zwischen Gültigkeits- und Ordnungsvorschriften kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 148 IV 22 E. 5.5.1; 144 IV 302 E. 3.4.3; zur Publikation bestimmtes Urteil 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024 E. 4.4.3; je mit Hinweisen).
Für die Beantwortung der Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 16 E. 6, 9 E. 1.4.2; Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.1, nicht publ. in: BGE 149 IV 369; je mit Hinweisen). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung respektive Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 16 E. 7.2, 9 E. 1.4.2; Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.1, nicht publ. in: BGE 149 IV 369; je mit Hinweis[en]).
2.4.
2.4.1. Den kantonalen Akten kann Folgendes entnommen werden: C.________ von der Kantonspolizei Zürich teilte dem Staatsanwalt mit E-Mail vom 23. März 2018 mit, aufgrund von polizeilichen Ermittlungen, dass die Gebrüder A.A.________ und B.A.________ seit Jahren im Marihuana Anbau sowie Handel tätig sein könnten, seien entsprechende Ermittlungen aufgenommen worden. Da weitere Ermittlungen "nicht als zielführend" erachtet worden seien und ein erfolgreiches, zielgerichtetes Ergebnis nur durch "intensive Beobachtungen der Zielpersonen" möglich erscheine, sei eine polizeiliche Observation "angeordnet" worden (act. D1/23/1). Im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 28. März 2018 wurde festgehalten, aufgrund von polizeilichen Ermittlungen, dass die Gebrüder A.A.________ und B.A.________ allenfalls gemeinschaftlich dem Drogenhandel nachgehen würden, seien die Ermittlungen "intensiviert" worden. Da die Mittel "auf dem Ermittlungsweg" ausgeschöpft gewesen seien, sei eine polizeiliche Observation "beantragt und bewilligt" worden (act. D1/1 S. 2).
2.4.2. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass in den kantonalen Akten keine Unterlagen betreffend die Beantragung und Bewilligung der in der E-Mail vom 23. März 2018 und im Polizeirapport vom 28. März 2018 erwähnten polizeilichen Observation vorhanden sind. Mit dem Beschwerdeführer ist weiter festzuhalten, dass den Akten keine Angaben betreffend den Beginn der genannten polizeilichen Observation entnommen werden können. Demzufolge kann nicht beurteilt werden, ob aufgrund der Dauer der erfolgten polizeilichen Observation eine staatsanwaltschaftliche Genehmigung nach Art. 282 Abs. 2 StPO erforderlich gewesen wäre (vgl. oben E. 2.3.2). Eine Mitteilung an die von der Observation betroffene Person (d.h. den Beschwerdeführer) nach Art. 283 Abs. 1 StPO, die spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens hätte erfolgen sollen (vgl. oben E. 2.3.3), ist aus den Akten ebenso wenig ersichtlich. Bei dieser Sachlage ist eine Verletzung der Aktenführungs- und Dokumentationspflicht (vgl. oben E. 2.3.2) in Bezug auf die erfolgte polizeiliche Observation zu bejahen. Es stellt sich nun die Frage nach den Folgen dieser Rechtsverletzung im konkreten Fall.
2.4.3. Die Vorinstanz lässt im angefochtenen Urteil die umstrittene (vgl. oben E. 2.3.4) Frage offen, ob es sich bei Art. 282 Abs. 2 StPO um eine blosse Ordnungsvorschrift oder um eine Gültigkeitsvorschrift handelt. Entscheidend sei für sie, dass der Beschwerdeführer und sein mitbeschuldigter Bruder wegen eines Verbrechens gegen das BetmG und somit einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (vgl. oben E. 2.3.5) dringend verdächtigt werden (vgl. oben E. 2.2). Die Vorinstanz gelangt - wie bereits die erste Instanz - zum Schluss, dass die als Ergebnis der polizeilichen Observation erlangten Beweismittel im Strafverfahren vollständig verwertbar seien.
2.4.4. Die vorinstanzliche Beurteilung, beim dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verbrechen gegen das BetmG handle es sich um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, die eine Verwertung der Observationsergebnisse trotz einer allfälligen Verletzung der Dokumentationspflicht rechtfertige, kritisiert der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht und diese erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_385/2024 und 6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 2.5 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Vorwürfe der qualifizierten Geldwäscherei und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bzw. der Gehilfenschaft zu letzterer hält die Vorinstanz fest, dass es sich um schwere Straftaten handle, wobei die Hinweise auf diese Straftaten im Verhältnis zum Verbrechen gegen das BetmG ohnehin Zufallsfunde darstellen würden und analog zu Art. 278 StPO zu verfahren wäre (vgl. oben E. 2.2). Auch mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht begründet auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2). Damit einhergehend legt er nicht dar, dass und inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie die Verwertbarkeit sämtlicher als Ergebnis der erfolgten polizeilichen Observation erlangter Beweismittel annimmt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
3.
3.1.
3.1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet seine Verurteilung wegen Geldwäscherei. Er bringt vor, die Vorinstanz gehe davon aus, dass er Geld aus dem Cannabishandel an einen Dritten übergeben habe, der ihm dieses Geld in der Form von Lohnzahlungen wieder ausbezahlt haben solle. Die Vorinstanz lege nicht im Einzelnen dar, inwiefern diese Handlungen dazu geeignet sein sollten, die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2) liege bei einer blossen Verlängerung einer Papierspur ("paper trail") in der Regel noch keine Geldwäscherei vor. Die Übergabe von Bargeld an einen Dritten und die darauffolgende Auszahlung desselben Betrags als Lohnzahlung sei mit einer solchen "paper-trail"-Verlängerung vergleichbar und keine eigentliche Verschleierungshandlung. Die Vorinstanz gehe selbst davon aus, dass das Ziel der Handlungen des Beschwerdeführers gewesen sei, ein legales Einkommen vorzutäuschen und gerade nicht, das Auffinden oder Einziehen des Deliktserlöses zu verschleiern. Daraus folge, dass der objektive Tatbestand von Art. 305bis StGB nicht erfüllt sei.
3.1.2.
3.1.2.1. Die Vorinstanz hält in objektiver Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe dem Mitbeschuldigten D.________ im Rahmen seiner Scheinanstellung bei der E.________ AG monatliche Beträge von rund Fr. 7'000.--, die Erlöse aus der Produktion von und dem Handel mit Cannabis darstellten, einbezahlt. Die gesamthaft an D.________ übergebene Summe an Bargeld habe Fr. 224'000.-- betragen. Aufgrund des Scheinarbeitsvertrages sei dem Beschwerdeführer im Gegenzug ab August 2015 bis Ende März 2018 eine Gesamtbruttolohnsumme von rund Fr. 222'500.-- ausbezahlt worden. Die jeweiligen Übergaben der Drogengelder hätten einerseits als Zurverfügungstellung des Scheinarbeitsverhältnisses und den durch die Geschädigte [d.h. die E.________ AG] bezahlten Lohn gedient. Andererseits sei über die Scheinanstellung bei der E.________ AG das Drogengeld "reingewaschen" worden, indem dem Beschwerdeführer ein gegenüber den Sozialversicherungen und Steuerbehörden scheinbar einwandfreier Arbeitslohn ausbezahlt worden sei. Dies stelle eine Tathandlung dar, die im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB geeignet sei, die Ermittlung der Herkunft zu verschleiern und die Auffindung und damit die Einziehung der verbrecherischen Vermögenswerte zu vereiteln.
Die erste Instanz habe die Erfüllung des Tatbestandes der Geldwäscherei bezüglich der für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seiner Familie direkt verwendeten Gewinne aus dem Drogenhandel zu Recht (BGE 124 IV 274 E. 4) verneint. Der Beschwerdeführer habe somit im Betrag von rund Fr. 220'000.-- den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt.
3.1.2.2. In subjektiver Hinsicht erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mit dem Ziel und Zweck gehandelt, gegenüber Sozialversicherungen und Steuerbehörden den Anschein einer legalen Erwerbstätigkeit zu erwecken und insbesondere auch Beiträge für die Pensionskasse und die AHV zu leisten, um Beitragslücken zu vermeiden, mithin einen grossen Teil seines Gewinns - denjenigen, den er nicht direkt in bar für den Unterhalt von sich selbst und seiner Familie verwendet habe - in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuführen. Das Tathandeln des Beschwerdeführers habe eine geeignete Vorgehensweise dargestellt, um die Ermittlung der Herkunft der Gelder zu vereiteln, zumal beim Einsehen des Scheinarbeitsvertrags, der Lohnabrechnungen und -ausweise niemand auf die Idee gekommen wäre, dass es sich beim Beschwerdeführer in Tat und Wahrheit um einen vollberuflichen Drogenhanfproduzenten und -verkäufer gehandelt habe. Hinsichtlich der Vereitelung der Ermittlung der Herkunft der Gelder liege somit direkter Vorsatz ersten Grades vor, bezüglich der weiteren Tatbestandsvarianten der Auffindung oder der Einziehung des Deliktserlöses durch die Strafverfolgungsbehörden jedenfalls direkter Vorsatz zweiten Grades. Somit sei auch der subjektive (Grund-) Tatbestand erfüllt.
3.1.3.
3.1.3.1. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, unter anderem aus einem Verbrechen herrühren. Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a; je mit Hinweis[en]). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 136 IV 188 E. 6.1; 128 IV 117 E. 7a; 127 IV 20 E. 3a; Urteil 6B_427/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 145 IV 335 E. 3.1; 144 IV 172 E. 7.2.2; je mit Hinweisen). Die strafbare Handlung liegt in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder der Einziehung von Vermögenswerten, die unter anderem aus einem Verbrechen stammen. Charakteristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten und gleichzeitig durch die Verwischung des "paper trail", d.h. der zum Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern (Urteile 6B_565/2022 vom 11. September 2024 E. 1.2.1; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.1; je mit Hinweis[en]).
Ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen). Als Vereitelungshandlungen kommen etwa das Verstecken, das Anlegen sowie das Wechseln von Bargeld in Betracht, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort oder der blosse Besitz bzw. das Aufbewahren von Geld. Auch bei einer blossen Verlängerung der Papierspur ("paper trail"), etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen stattfinden und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; Urteile 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.2; 6B_217/2013 und 6B_222/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.4; je mit Hinweisen).
3.1.3.2. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung der Tat für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dem Täter muss mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwertung in der Laiensphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen).
3.1.4. Der Beschwerdeführer beschränkte sich im vorliegenden Fall nicht etwa darauf, Bargeld aus dem Drogenhandel auf ein auf seinen Namen lautendes, dem üblichen Zahlungsverkehr dienendes persönliches Bankkonto einzuzahlen (vgl. oben E. 3.1.2.1 und 3.1.3.1). Die vom Beschwerdeführer gewählte Konstruktion, Erlöse aus der Produktion von und dem Handel mit Cannabis dem Mitbeschuldigen D.________ zu übergeben, um sich dann von der E.________ AG im Rahmen einer Scheinanstellung Lohn auszahlen zu lassen, war ohne Weiteres geeignet, Rückschlüsse auf den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern. Diese Finanztransaktionen sind aufgrund der erfolgten Verschleierungshandlungen keineswegs mit einer blossen "paper-trail"-Verlängerung vergleichbar. Auch die nachträgliche (teilweise) Rückzahlung der Gelder ändert an der objektiven Tatbestandsmässigkeit der Handlungen nichts, weil die Gefahr der Einziehungsvereitelung ausreicht (vgl. oben E. 3.1.3.1). Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands, welchen der Beschwerdeführer nicht explizit bestreitet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. oben E. 3.1.2.2).
3.2.
3.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Annahme eines qualifizierten Falles von Geldwäscherei. Von einer Bandenmässigkeit könne mangels tatsächlichen und zielgerichteten Zusammenwirkens keine Rede sein, da er und D.________ subjektiv je einen anderen Willen gehabt hätten. Gewerbsmässigkeit liege ebenso wenig vor. Die Scheinanstellung bei der E.________ AG habe nur zum Schein gedient und weder ein berufsmässiges Handeln noch entsprechende Einkünfte mit sich gebracht.
3.2.2. In schweren Fällen wird Geldwäscherei mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft; mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden (Art. 305bis Ziff. 2 StGB, in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung [AS 2023 259]).
3.2.2.1. Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; 135 IV 158 E. 2 f.; Urteil 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 5.1.3; je mit Hinweisen). Bei der bandenmässigen Tatbegehung handelt es sich um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens, die durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; Urteil 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 5.1.3; je mit Hinweisen).
3.2.2.2. Ein schwerer Fall liegt zudem vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). Dabei gilt ein Gewinn ab Fr. 10'000.-- als gross und ein Umsatz ab Fr. 100'000.-- als erheblich im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen). Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Gewerbsmässigkeit (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2) erfüllt sind (BGE 149 IV 248 E. 6.3).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt der Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden können, dass er zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen ist (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; Urteil 6B_219/2021 und 6B_228/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 248; je mit Hinweisen).
3.2.3. Die Vorinstanz hält bezüglich des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit fest, der Beschwerdeführer und D.________ hätten sich mittels Eingehung des Scheinarbeitsverhältnisses ausdrücklich zusammengefunden, um Geldwäschereihandlungen zu verüben. Die Zweierbande sei auch während längerer Zeit stabil und fest gewesen. Um diese Beziehung zu lösen, hätte es einer formellen Kündigung des Scheinarbeitsverhältnisses bedurft. Die Vorinstanz verwirft die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er und D.________ je einen anderen Willen gehabt hätten. Dazu hält sie fest, es liege in der Natur zweiseitiger (sowohl legaler wie auch illegaler) Vertragsverhältnisse, dass die Vertragsparteien häufig zumindest teilweise gegensätzliche Interessen hätten, nichtsdestotrotz jedoch zum Vorteil beider Seiten zusammenwirken würden. Dass die Interessenlage der beiden Bandenmitglieder im vorliegenden Fall nicht vollumfänglich kongruent gewesen sei, steht gemäss der Vorinstanz der Qualifikation ihres Zusammenwirkens als Bandenmässigkeit nicht entgegen. Massgebend sei, dass ihr gemeinsames Zusammenwirken auf die wirtschaftliche Besserstellung jedes Einzelnen, mithin auf die Bereicherung beider je für sich, ausgerichtet gewesen sei.
3.2.4. Die Vorinstanz begründet eingehend und überzeugend, weshalb sie das Vorliegen eines gemeinsamen, übergeordneten (auf die Bereicherung beider Bandenmitglieder gerichteten) Bandeninteresses und eines gefestigten Bandenwillens bejaht. Dabei hält sie zutreffend fest, dass das Vorliegen bloss teilweise divergierender Interessen der Bandenmitglieder der Qualifikation als Bande - entgegen der Darstellung der Beschwerde - nicht entgegensteht, wenn wie vorliegend ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse und ein gefestigter Bandenwille zu bejahen sind (vgl. zum Verhältnis der Bandenmitglieder untereinander: GUNHILD GODENZI, Strafbare Beteiligung am kriminellen Kollektiv, 2015, S. 164 ff.).
Hinsichtlich des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit beschränkt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht darauf, seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Argumentation zu wiederholen, wonach er zwar den Betäubungsmittelhandel, nicht jedoch die Scheinanstellung bei der E.________ AG nach der Art eines Berufes ausgeübt habe. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Gewerbsmässigkeit setzt er sich nicht begründet auseinander. Darauf ist mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 205 E. 2.6) nicht einzutreten.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung.
4.2.
4.2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.
4.2.2. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und wurde unter anderem der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen. Das Vorliegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB ist unbestritten. Ebenso wenig das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Interessenabwägung. Er bringt vor, die Vorinstanz hätte zum Schluss kommen müssen, dass sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung überwiege.
4.3.
4.3.1. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_527/2024 und 6B_552/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.5; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.3; je mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_527/2024 und 6B_552/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.5; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.3; je mit Hinweisen).
4.3.2. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; je mit Hinweis[en]).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere die Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; Urteile 6B_527/2024 und 6B_552/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.6; 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.3; je mit Hinweisen;).
4.3.3. Für die Beantwortung der Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EMGR neben den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. oben E. 4.3.2; insbesondere die Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Urteile 6B_527/2024 und 6B_552/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.7; 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.3; je mit Hinweis[en]).
4.3.4. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kinder (Urteile 6B_527/2024 und 6B_552/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.8; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.5; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4; je mit Hinweisen).
4.4.
4.4.1. Die Vorinstanz verletzt kein Bundes- oder Völkerrecht, wenn sie den Beschwerdeführer des Landes verweist.
4.4.2. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist der zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 52 Jahre alte Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und lebt - mit Ausnahme von vier Jahren in seiner Kindheit, welche er in Italien verbrachte - seit fast 50 Jahren in der Schweiz. Er hat praktisch sein ganzes Leben hier verbracht, was einer sehr langen Aufenthaltsdauer entspricht. Seine Ehefrau, die seit ihrer Einbürgerung neben der slowakischen auch über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügt, die gemeinsamen Söhne (die zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits volljährig waren), die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers leben in der Schweiz. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und seiner familiären Verwurzelung ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz hat. Diesem Interesse steht indes ein gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse gegenüber.
4.4.3. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Interessenabwägung erwägt, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das BetmG hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt hat (vgl. Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; je mit Hinweisen). Diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hält weiter zutreffend fest, dass die vom Beschwerdeführer begangene qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG aus rein pekuniären Motiven als schwere Straftat gilt, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; je mit Hinweisen).
Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65; Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80; vgl. Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6).
Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, bietet keinen Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen.
4.4.4. Zunächst trifft entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht zu, dass sich die zitierte, besonders strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. oben E. 4.4.3) einzig auf den Handel mit "harten Drogen" beziehe. Vielmehr kam sie auch in Fällen zur Anwendung, in denen Handel mit Cannabis zur Beurteilung stand (vgl. Urteil 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4.2).
4.4.5. Wenn der Beschwerdeführer die Gefährlichkeit der ihm vorgeworfenen Handlungen in Abrede stellen will, kann ihm nicht zugestimmt werden.
Zwar ist gemäss der von ihm zitierten Rechtsprechung (BGE 117 IV 314 E. 2g/aa) bei Cannabis-Produkten auch beim Handel mit hohen Mengen (wie vorliegend mindestens 184,48 Kilogramm) keine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG anzunehmen (vgl. BGE 146 IV 326 E. 3.2; 145 IV 312 E. 2.1.1; 120 IV 256 E. 2b und 2c; Urteil 6B_1215/2022 vom 1. Mai 2023 E. 3.4.1). Dass ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegen würde, wird indes zu Recht weder im angefochtenen Urteil noch in der Beschwerde behauptet.
Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang zutreffend, auch wenn bei Cannabis gegenüber Betäubungsmitteln wie z.B. Heroin oder Kokain ein geringes Gefährdungspotential vorliege, so könne dieses keineswegs verharmlost werden. Das Bundesgericht hat in diesem Sinne bereits festgehalten, dass Cannabis bei lange andauerndem und übermässigem Gebrauch durchaus zu psychischen und psychischen Belastungen führen könne (BGE 146 IV 326 E. 3.2; 120 IV 256 E. 2b und 2c; 117 IV 314 E. 2g/aa). Zudem hat das Bundesgericht bereits erwogen, dass mit dem Handel von Cannabis, auch wenn es sich um eine "weiche" Droge handle, eine Gefährdung der Gesundheit von Personen einhergehe (Urteil 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3). Die vom Beschwerdeführer angeführten "Legalisierungstendenzen" betreffend Cannabis vermögen nach zutreffender Würdigung der Vorinstanz daran nichts zu ändern. Die vorinstanzliche Annahme einer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ist folglich nicht zu beanstanden.
4.4.6. Zur verschuldensmässigen Natur und zur Schwere der Tatbegehung hält die Vorinstanz fest, die Einsatzstrafe für die Anlasstat (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG) sei im Rahmen der Strafzumessung aufgrund der Tatkomponente auf 36 Monate Freiheitsstrafe veranschlagt worden, was klarerweise auf eine nicht unerhebliche Tatschwere schliessen lasse. Die Vorinstanz qualifiziert Art und Umfang des erfolgten Drogenhandels (einzige Einkommensquelle, professioneller Betrieb, grosse Menge, mehrere Jahre, raffiniertes Vorgehen) als besonders gravierend. Sie erwägt zutreffend, dass auch in Anbetracht der "Zweijahresregel" (vgl. oben E. 4.3.4) ein beträchtliches Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers bestehe.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer, der über eine gute Berufsausbildung verfügt und während Jahrzehnten berufstätig war, nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) keineswegs aus Leichtsinn, wirtschaftlicher Not oder aufgrund einer schweren Sucht delinquierte. Vielmehr erschien ihm der Einstieg in die professionelle Produktion und den Verkauf von Drogenhanf als die einfachste und lukrativste Einkommensmöglichkeit, wobei er sich mittels des Scheinarbeitsvertrags in sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Hinsicht raffiniert absicherte. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf schliesst, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen eine sehr hohe kriminelle Energie manifestiert habe, ist dies nicht zu beanstanden.
4.4.7.
4.4.7.1. Die Vorinstanz hält betreffend die Legalprognose des Beschwerdeführers fest, dass diese durch das Delinquieren trotz laufenden Strafverfahrens in Form des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Übertretung des BetmG getrübt werde. Der Beschwerdeführer sei bereits mit Verfügung des Migrationsamtes vom 6. April 2004 (zum wiederholten Mal) formell verwarnt und ihm seien schwerwiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt worden, für den Fall, dass er inskünftig bestraft werden sollte wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das eine konkrete Gefahr für die Gesellschaft mit sich bringe. Der Beschwerdeführer habe somit im Bewusstsein delinquiert, dass er hierdurch sein Aufenthalts- und Niederlassungsrecht verwirken könnte. Weiter hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei im Schweizerischen Strafregister zwar nicht verzeichnet. Allerdings ergäben sich aus den migrationsrechtlichen Akten zahlreiche (im Strafregister nicht mehr eingetragene) Verurteilungen. Diese lägen zwar länger zurück. Indes sei der Beschwerdeführer bereits mehrmals wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG verurteilt worden. Dies zeige deutlich auf, dass er in der Vergangenheit Mühe gehabt habe, sich straflos zu verhalten.
4.4.7.2. Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in ihrer Würdigung betreffend die Legalprognose auch solche Vorstrafen des Beschwerdeführers einfliessen lässt, die aus dem aktuellen Strafregisterauszug nicht mehr ersichtlich sind (vgl. Urteile 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 2.1.4; 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 3.4; je mit Hinweisen). Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante Delinquenz (Urteile 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.6; 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.3.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.1 und E. 2.6; je mit Hinweisen). Angesichts der Schwere der Straftat muss auch eine bloss geringe Rückfallgefahr nicht hingenommen werden (Urteile 6B_854/2023 vom 20. November 2023 E. 3.3.2; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.3; je mit Hinweis[en]).
Der Beschwerdeführer bringt betreffend die Legalprognose vor, die Vorinstanz stelle nicht in Abrede, dass er den Drogenhandel betrieben habe, um die Ausbildung seiner Kinder zu finanzieren. Diese seien mittlerweile volljährig und hätten die Ausbildung abgeschlossen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass er erneut in grösserem Stil mit Drogen handeln würde. Mit den von der Vorinstanz berücksichtigten Umständen, nämlich den Vorstrafen sowie seiner Delinquenz trotz Verwarnung seitens des Migrationsamtes und trotz laufenden Strafverfahrens (vgl. oben E. 4.4.7.1), setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht jedoch nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Damit einhergehend legt er nicht dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer negativen Legalprognose ausgegangen sein soll.
4.4.8. Der Beschwerdeführer bringt wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor, dass es für die ganze Familie eine "Katastrophe" wäre, wenn er nach Italien auswandern und seine Eltern in ihrem beeinträchtigten Gesundheitszustand alleinlassen würde. Die Vorinstanz hält dazu fest, da die Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz leben würden, treffe es nicht zu, dass seine Eltern in ihrem pflegebedürftigen Zustand ohne andere Familienmitglieder in der Schweiz alleingelassen würden. Gegen diese vorinstanzliche Würdigung bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Ebenso wenig gegen die vorinstanzliche Erwägung, wonach das Kontaktrecht des Beschwerdeführers zu seinen Eltern auch mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden könne (vgl. Urteil 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 6.3.6). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.4.9.
4.4.9.1. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb seiner Ehefrau zumutbar sein solle, mit ihm nach Italien auszuwandern. Diese führe ein Café in U.________, sei im mittleren Alter, Schweizer Staatsbürgerin und spreche kein Italienisch.
4.4.9.2. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zu seiner Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK gehört. Bezüglich der Beziehung zur Ehefrau des Beschwerdeführers erwähnt die Vorinstanz lediglich, dass keine Gründe ersichtlich seien, weswegen sie ihm nicht ins Ausland folgen könnte, habe sie doch als schweizerische und slowakische Staatsangehörige sowie als Ehefrau des Beschwerdeführers, der über die italienische Staatsangehörigkeit verfüge, ohne Weiteres einen Aufenthalts- und Erwerbsanspruch in Italien. Aus dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers Italienisch spricht und welche Beziehungen sie zu Italien pflegt. Damit erscheint zumindest zweifelhaft, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers die Ausreise nach Italien zumutbar ist. Indessen ergibt sich aus den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihm wirtschaftlich oder sonst wie abhängig wäre. Dies erscheint umso weniger der Fall zu sein, als die Ehefrau nach den Angaben des Beschwerdeführers im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses wohnt. Sollte die von ihm in wirtschaftlicher Hinsicht unabhängige Ehefrau ihn nicht nach Italien begleiten wollen, könnte der Kontakt wie auch jener zu seinen übrigen Verwandten dank der geographischen Nähe Italiens zur Schweiz durch Besuche und/oder moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden (vgl. Urteile 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 2.2.2.1; 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.2).
4.5. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Dauer der angeordneten Landesverweisung, womit darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara