5A_759/2024 27.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_759/2024
Urteil vom 27. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental,
Dorfstrasse 21, Postfach 594,
3550 Langnau im Emmental,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christophe A. Herzig.
Gegenstand
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 21. Oktober 2024 (KES 24 526).
Sachverhalt:
A.
B.________ (geboren 2015) ist die Tochter von A.________ und C.________ (verstorben 2022). Für B.________ besteht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 sowie Art. 325 ZGB. A.________ wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen. Diese ist behördlich im Kinderheim D.________ in U.________ (FR) untergebracht.
B.
B.a. Mit Entscheid vom 27. Juli 2023 übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental die Beistandschaft und die weiteren Kindesschutzmassnahmen für B.________ per 1. August 2023. Mit Schreiben vom 10. August 2023 verlangte A.________ die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Aufhebung der Beistandschaft im Bereich Gesundheit und Finanzen. Die KESB setzte einen Kindesvertreter ein und ordnete ein Fachgutachten betreffend B.________ an. Auf die gegen die Anordnung des Fachgutachtens von A.________ erhobene Beschwerde trat das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. November 2023 nicht ein. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls nicht ein (Urteil 5A_916/2023 vom 7. Dezember 2023). Das Gutachten datiert vom 28. März 2024.
B.b. Mit Entscheid vom 5. Juni 2024 wies die KESB den Antrag von A.________ auf Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts ab (Ziffer 1), bestätigte die Unterbringung von B.________ im Kinderheim D.________ (Ziffer 2), regelte den persönlichen Verkehr zwischen Mutter und Tochter im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts (Ziffer 3), bestätigte die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 und gemäss Art. 325 ZGB mit angepassten Aufgaben (Ziffer 4), lud die Beiständin zur Berichterstattung und zur Information über die Aufgleisung von begleiteten Besuchen ein (Ziffer 5), forderte den Kindesvertreter zur Einreichung seiner Honorarnote auf (Ziffer 6), regelte die Verfahrenskosten (Ziffer 7) und entschied über den Entzug der aufschiebenden Wirkung (Ziffer 8). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. Oktober 2024 (eröffnet am 23. Oktober 2024) ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ (Beschwerdeführerin) wendet sich mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. November 2024 an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, jedoch keine Vernehmlassung eingeholt. Die Beschwerdeführerin reicht weitere Eingaben ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über die Bestätigung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und weitere Kindesschutzmassnahmen entschieden hat (Art. 75 und 90 BGG). Dabei handelt es sich um öffentlich-rechtliche Angelegenheiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht nach Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG ohne Streitwert. Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die sie fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
1.2. Das Obergericht ist auf die Beschwerde gegen die Ziffern 3 bis 8 des Entscheids der KESB nicht eingetreten. Es hat erwogen, die Beschwerdeführerin verlange in ihrer Beschwerde die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids der KESB. Weder aus den Rechtsbegehren noch aus der Begründung werde jedoch ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin mit den Ziffern 3 bis 8 des Entscheids nicht einverstanden sei. Aus der Begründung ergebe sich einzig, dass die Beschwerdeführerin mit der Abweisung ihres Antrags auf Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie (zumindest implizit) der Unterbringung im Kinderheim D.________ nicht einverstanden sei. Soweit die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlange, könne darauf mangels Begründung nicht eingetreten werden. Abgesehen vom Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Unterbringung im Kinderheim D.________ kann Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren deshalb grundsätzlich nur die Frage sein, ob das Obergericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil 9C_503/2023 vom 5. März 2025 E. 1.2). Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in der in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen, die zum Nichteintretensentscheid des Obergerichts geführt haben, nicht auseinander. Insbesondere wendet sie sich nicht gegen die Feststellung, aus der Begründung ihrer kantonalen Beschwerde ergebe sich einzig, dass sie mit der Abweisung ihres Antrags auf Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie der Unterbringung der Tochter im Kinderheim D.________ nicht einverstanden sei. Soweit die Beschwerdeführerin den Nichteintretensentscheid des Obergerichts anficht, ist auf ihre Beschwerde daher mangels Begründung nicht einzutreten.
1.3. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin beantragt einzig (kassatorisch), der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus der Begründung der Beschwerde, die zur Auslegung der Begehren beizuziehen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3), ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin verlangt, den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben, die Tochter in einer Pflegefamilie statt im Kinderheim D.________ unterzubringen, ein unbegleitetes Besuchsrecht anzuordnen und die Beistandschaft aufzuheben. Die Anträge, ein unbegleitetes Besuchsrecht anzuordnen und die Beistandschaft aufzuheben, gehen über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus (vgl. E. 1.2), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist die Beschwerde entsprechend entgegenzunehmen (vgl. Urteil 5A_505/2024 vom 26. Februar 2025 E. 1.3).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt, s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Im Rahmen der Willkürrüge gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es nicht aus, die Sachlage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet und auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin reicht vor Bundesgericht neue Beweismittel ein ohne darzutun, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz hierzu Anlass gegeben haben soll. Die neu eingereichten Beweismittel sind daher nicht zu berücksichtigen.
3.
Dem angefochtenen Entscheid zufolge hatte die KESB in ihrem Entscheid festgehalten, aktuell sei gestützt auf die gutachterliche Einschätzung von einer eingeschränkten Erziehungskompetenz der Kindsmutter auszugehen. Die Kindsmutter stelle ihre eigenen Interessen über diejenigen ihrer Tochter und scheine nicht in der Lage zu sein, die aktuellen Bedürfnisse der Tochter wahrzunehmen, sich in ihre Situation hineinzuversetzen und ihr eine verlässliche, stabile und liebevolle Beziehung zu bieten. Die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter sei letztlich auch deshalb eingeschränkt, weil sie über keinerlei Bereitschaft verfüge, mit Fachpersonen zu kooperieren. Die KESB ging davon aus, dass die Kindsmutter den Kontakt zur Tochter vor mindestens drei Jahren vollständig abgebrochen habe. Sie habe seither keine begleiteten Besuche wahrgenommen, pflege auch keinen telefonischen oder schriftlichen Kontakt zu ihrer Tochter und nehme dadurch keinen Anteil an deren persönlichen Befinden und deren Entwicklung. Die Kindsmutter und die Tochter hätten sich bereits voneinander entfremdet. Die Kindsmutter verstehe nicht, dass ein begleiteter Kontaktaufbau die grundlegende Voraussetzung dafür sei, um auf eine Rückplatzierung der Tochter zu ihr als Mutter hinzuarbeiten. Die KESB sei zum Schluss gekommen, dass es aufgrund des Verhaltens der Kindsmutter (eingeschränkte Erziehungsfähigkeit verbunden mit der fehlenden Kooperationsbereitschaft sowie der Ablehnung von begleiteten Besuchen zum Kontaktaufbau) und des langjährigen Kontaktunterbruchs bzw. vor allem aufgrund der damit verbundenen Entfremdung nicht im Wohl der Tochter liege, sie wieder unter die Obhut der Kindsmutter zu stellen. Die Unterbringung der Tochter im Kinderheim D.________ habe die KESB weiterhin als passend erachtet. Es gebe keinen sachlichen Grund, der für eine Umplatzierung in eine andere Institution oder eine Pflegefamilie spreche.
Das Obergericht erwog, die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, den zutreffenden Entscheid der KESB in Zweifel zu ziehen. Auf diesen könne vollumfänglich verwiesen werden. Das Obergericht ging sodann auf die Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten vom 28. März 2024 ein, auf das sich der Entscheid der KESB abgestützt hatte. Es erwog, die Verfasserin des Gutachtens sei aus Sicht des Gerichts zwar etwas zu weit gegangen, als sie gefolgert habe, dass bei der Kindsmutter von einer chronischen und tiefgreifenden psychischen Erkrankung auszugehen sei. Allerdings habe die Gutachterin deutlich erklärt, dass dies letztendlich erwachsenenpsychiatrisch untersucht werden müsse. Abgesehen davon - so das Obergericht - vermöchten die Ausführungen der Beschwerdeführerin das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Dieses sei sorgfältig erarbeitet sowie systematisch aufgebaut und auf der Basis von Beobachtungen, Befragungen des Kindes sowie Angaben des Umfelds verfasst worden. Das Gutachten komme zu Schlüssen, die ohne Weiteres nachvollziehbar seien. Im Gutachten werde unter anderem festgehalten, dass die aktuelle Lebenssituation der Tochter sehr stabil sei. Diese Stabilität solle im Sinne des Kontinuitätsprinzips beibehalten werden. Auch der Kindesvertreter habe festgestellt, dass die Tochter im Kinderheim bestens integriert sei und sich wohlfühle. Weiter habe er festgestellt, dass der Kontakt zwischen der Tochter und ihrer Mutter bereits seit mehreren Jahren nicht mehr wirklich bestehe. Das Obergericht hielt fest, dass eine Rückplatzierung zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen sei, stehe ausser Frage. Zunächst müsse ein Kontakt zwischen der Tochter und der Mutter hergestellt und ihre Beziehung gefestigt werden, bevor eine Rückplatzierung überhaupt in Betracht gezogen werden könne. Die Unterbringung der Tochter im Kinderheim D.________ entspreche deren Willen. Eine Umplatzierung könnte zu einer Entwurzelung der Tochter bzw. zum Abbruch der Bindung mit engen Bezugspersonen führen. Dass dies nicht dem Kindeswohl entspreche, sei offensichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, das Zerwürfnis zwischen ihr und dem Kinderheim lasse eine Zusammenarbeit nicht mehr zu, sei darauf hinzuweisen, dass die Beiständin mit dem angefochtenen Entscheid beauftragt worden sei, sowohl die Kindsmutter als auch das Kinderheim D.________ bei der Kommunikation zu unterstützen. Damit sollte den Kommunikationsproblemen entgegengewirkt werden können. Darüber hinaus sei das Besuchsrecht der Kindsmutter nicht zwingend an das Kinderheim gebunden. Es liege in der Verantwortung der Beiständin, den Ort und die Modalitäten des begleiteten Besuchsrechts festzulegen. Eine Gefährdung des Kindes im Kinderheim sei nicht erwiesen.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt.
Sie führt einleitend aus, das Obergericht habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und dadurch einen willkürlichen Entscheid getroffen. Die richtige Feststellung des Sachverhalts und die damit verbundenen Gutachten hätten zu einem anderen Ergebnis geführt. In der Folge stellt die Beschwerdeführerin den Sachverhalt über mehrere Seiten hinweg abweichend von den vorinstanzlichen Feststellungen dar bzw. ergänzt sie den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Den festgestellten Sachverhalt einleitend als willkürlich zu bezeichnen und die Sachlage in der Folge aus der eigenen Sicht darzustellen bzw. zu ergänzen, ohne im Einzelnen darzutun, inwiefern die Vorinstanz willkürlich entschieden haben soll, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG jedoch nicht (vgl. E. 2.2).
So trägt die Beschwerdeführerin vor, wichtige Tatsachen zur Vorgeschichte, insbesondere das Fehlen stichhaltiger Gründe für eine Gefährdungsmeldung, würden im vorinstanzlichen Entscheid nicht erwähnt. Wie ein Arztbericht bestätige, sei weder die körperliche, die psychische noch die sexuelle Integrität der Tochter gefährdet gewesen. Damit tut die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich sein soll. Insbesondere zeigt sie damit - wie bereits das Obergericht festgehalten hat - auch nicht auf, inwiefern die Gründe für die Gefährdungsmeldung für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens relevant sein könnten (vgl. E. 2.2). Das Obergericht hat die Beschwerde gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts vor allem deshalb abgewiesen, weil zunächst ein Kontakt zwischen der Tochter und der Mutter hergestellt und ihre Beziehung gefestigt werden müsse, bevor eine Rückplatzierung überhaupt in Betracht gezogen werden könne. Ebenso zeigt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, die Vorinstanz nehme ihre Bemühungen um einen Kontaktaufbau nicht zur Kenntnis, nicht auf, inwiefern die Feststellungen im angefochtenen Entscheid dem Gerechtigkeitsgedanken auch im Ergebnis in krasser Weise zuwiderlaufen sollen (vgl. E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, die Teilnahme der Tochter an ihrer Anhörung bzw. ihre Teilnahme an der Anhörung der Tochter sei abgelehnt worden, ergänzt sie den vorinstanzlich festgestellten Prozesssachverhalt, ohne eine hinreichende Willkürrüge zu erheben. Aus ihren Ausführungen ergibt sich auch nicht, dass bzw. wann sie eine solche Teilnahme beantragt hat und wann die Teilnahme abgelehnt worden sein soll.
Die Beschwerdeführerin kritisiert das von der KESB eingeholte Gutachten. Die Unterstellung, sie sei eine "Psychopathin", sei anmassend. Es stelle sich deshalb die Frage nach der fachlichen Kompetenz und der Unbefangenheit der Gutachterinnen. Die Befangenheit zeige sich zudem in der Aussage der Gutachterin, dass ein Kontaktaufbau zwischen der Beschwerdeführerin und der Tochter nicht sinnvoll wäre, weil dies die aktuelle psychische Stabilität der Tochter gefährden könnte, "obwohl sie eigentlich erst Ende März 2024 eine abschliessende Aussage dazu machen könne". Auch Äusserungen der Gutachterin, wonach die Mutter nicht bereit sei, mit Fachpersonen zu kooperieren, würden die fehlende Neutralität aufzeigen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe keine Pflicht, eine psychologische Begutachtung über sich ergehen zu lassen. Ihre Berufserfahrungen und Ausbildungen sprächen für sich. Wenn sie nicht über grosses pädagogisches und zwischenmenschliches Wissen verfügen würde oder eine "Psychopathin" wäre, hätte sie ihre Anstellungen nicht erhalten. Es habe kein Gespräch zwischen ihr und der Gutachterin stattgefunden. Die Gutachterin habe wissenschaftlich nicht korrekt gearbeitet. Soweit die Beschwerdeführerin der Gutachterin Befangenheit vorwirft, setzt sie sich nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, wonach die Gutachterin mit der Schlussfolgerung, bei der Kindsmutter sei von einer chronischen und tiefgreifenden psychischen Erkrankung auszugehen, zwar etwas zu weit gegangen sei, jedoch deutlich erklärt habe, dass dies letztendlich erwachsenenpsychiatrisch untersucht werden müsse. Im Übrigen ergänzt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne darzutun, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll. Ebenso setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den weiteren Erwägungen des Obergerichts auseinander, wonach das Gutachten sorgfältig erarbeitet sowie systematisch aufgebaut und auf der Basis von Beobachtungen, Befragungen des Kindes sowie Angaben von dessen Umfeld verfasst worden ist und zu ohne Weiteres nachvollziehbaren Schlüssen kommt. Zudem zeigt sie auch im Zusammenhang mit ihrer Kritik am Gutachten nicht auf, inwiefern die angeblichen Mängel für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens relevant sein könnten (vgl. E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht weiter vor, es schliesse aus der von niemandem bestätigten Stellungnahme des Kindesvertreters auf den Willen der Tochter, im Kinderheim D.________ bleiben zu wollen. Ob dies wirklich dem Willen der Tochter entspreche, sei nicht abgeklärt worden. Auch damit begründet die Beschwerdeführerin jedoch nicht, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten Mangel leiden und auch im Ergebnis willkürlich sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, der Kontaktabbruch zwischen ihr und der Tochter sei auf das Verhalten des Kinderheims D.________ zurückzuführen, dieses dränge die Tochter zu einem Loyalitätskonflikt und schirme die Tochter von ihr ab, ergänzt sie den vom Obergericht festgestellten Sachverhalt, ohne darzutun, inwiefern Willkür vorliegen soll. Das Gleiche gilt, soweit sie vorbringt, das Kinderheim habe Strafanzeige gegen sie eingereicht, nur weil sie sich mit ihrer Tochter getroffen habe, und es seien ihr wichtige Tatsachen über ihre Tochter, wie ein Unfall im Februar 2024, verschwiegen worden. Die Beschwerdeführerin beanstandet, sie dürfe ihre Tochter nicht im Kinderheim besuchen und ihr Verhältnis zu den Mitarbeitenden des Kinderheims sei so zerrüttet, dass sie keinen Kontakt zu ihrer Tochter aufnehmen könne, ohne eine Anzeige befürchten zu müssen. Dabei setzt sie sich jedoch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach die Beiständin mit dem Entscheid der KESB beauftragt worden sei, die Mutter und das Kinderheim D.________ bei der Kommunikation zu unterstützen, und das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin zudem nicht zwingend an das Kinderheim gebunden sei. Die pauschale Behauptung, die Beiständin habe keine Besuche an anderen Orten organisiert und vom Kinderheim D.________ aus wolle man keine Besuche ausserhalb des Heims organisieren, stellt keine genügende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz dar und findet zudem in den Feststellungen des Obergerichts keine Stütze, ohne dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich Willkür dartun würde. Keine hinreichende Willkürrüge trägt die Beschwerdeführerin schliesslich vor, soweit sie geltend macht, sie könne die vorinstanzliche Feststellung, dass keine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sei, wegen unzureichender Informationen durch das Kinderheim D.________ und die Beiständin nicht kontrollieren. Dass das Kinderheim D.________ und die Beiständin die Beschwerdeführerin unzureichend informieren würden, lässt sich zudem dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen diesbezüglich willkürlich sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
Da die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Willkürrügen vorträgt, ist der Rechtsanwendung der vom Obergericht festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen.
5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Unterbringung der Tochter im Kinderheim D.________ sei unverhältnismässig.
5.1. Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Kann einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem (fortdauernden) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternhauses nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (Urteile 5A_388/2022 vom 14. Juli 2023 E. 3.1; 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3). Wie jede Kindesschutzmassnahme muss der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB; BGE 146 III 313 E. 6.2.7).
5.2. Die Beschwerdeführerin legt ihren Vorbringen gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung der Tochter im Kinderheim D.________ weitgehend einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zugrunde. Nachdem ihre Sachverhaltsrügen den Begründungsanforderungen nicht genügen (vgl. E. 4), ist diesen Vorbringen die Grundlage entzogen. Dass die Vorinstanz den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bestätigt hat, ist insbesondere aufgrund des seit Jahren nicht mehr wirklich bestehenden Kontakts zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Unterbringung der Tochter im Kinderheim D.________ sei angesichts des Zerwürfnisses zwischen ihr und dieser Institution nicht mehr geeignet, die Rückkehr der Tochter zu ihr zu fördern, und damit unverhältnismässig. Ausgehend von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid, wonach die Unterbringung im Kinderheim D.________ dem Willen der Tochter entspricht, diese sich dort sichtlich wohl fühlt und ein soziales Umfeld aufgebaut hat, verletzt die Unterbringung in dieser Institution jedoch kein Bundesrecht. Wie das Obergericht festgehalten hat, ist in diesem Zusammenhang zudem zu beachten, dass die Beiständin beauftragt worden ist, die Beschwerdeführerin und das Kinderheim D.________ bei der Kommunikation zu unterstützen, und dass das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin nicht zwingend im Kinderheim ausgeübt werden muss.
6.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht jedoch entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental, B.________, dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, E.________, Langnau im Emmental, und dem Kantonalen Jugendamt mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn