2C_305/2024 28.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_305/2024
Urteil vom 28. März 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eric Hemmerling,
gegen
Einwohnergemeinde U.________,
handelnd durch den Gemeinderat,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bär,
Gegenstand
Erstattung von Schulgeldern und Transportkosten,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 29. April 2024
(WKL.2023.1).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 2006) lebt zusammen mit seiner Pflegemutter B.________ in U.________ im Kanton Aargau. Er war bis zu seiner Volljährigkeit gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB verbeiständet. A.________ leidet an einer reaktiven Bindungsstörung, weshalb er auf eine Sonderbeschulung angewiesen ist.
A.b. Im Schuljahr 2018/2019 besuchte A.________ die 1. Realklasse der C.________ Sonderschule in V.________ AG. Dabei handelt es sich um eine private Sonderschule, der A.________ durch die Schulpflege zugewiesen worden ist und für die eine Kostengutsprache von August 2018 bis August 2021 bestand. Im Frühjahr 2019 traten Probleme im Umgang mit Lehrpersonen und Schülerinnen und Schülern dieser Schule auf. In der Folge wurde eine Entlastungsmassnahme in Form einer Lektionenreduktion auf zwei Stunden pro Tag umgesetzt. Vor diesem Hintergrund erstellte der Schulpsychologische Dienst auf Wunsch der Pflegemutter am 4. Juli 2019 einen aktualisierten Fachbericht. In diesem wird der Bedarf nach einer Sonderschulung festgehalten, eine Lösungsfindung als angezeigt erachtet und die weitere Beschulung in einer Tagessonderschule befürwortet. Eine Rückintegration in die Regelschule wurde nicht empfohlen. Im Zeitpunkt der Berichterstattung hatte die Schulpflege U.________ A.________ bei zwei kantonal anerkannten Tagessonderschulen des Kantons Aargau, der Tagesschule D.________ in W.________ und der Tagessonderschule E.________, angemeldet; freie Plätze gab es aber nicht, weshalb er auf den Wartelisten stand.
A.c. Am 12. August 2019, zu Beginn des Schuljahrs 2019/2020, trat A.________ in die Schule F.________ in X.________ BL ein. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Privatschule. Dort wurde er während der Schuljahre 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022 unterrichtet. Per 30. September 2019 meldete die Schulpflege U.________ A.________ von der C.________ Sonderschule ab.
B.
B.a. Am 27. August 2019 beantragte die Schulpflege U.________ beim Gemeinderat U.________ eine Kostenübernahme für die Beschulung von A.________ an der Schule F.________. Das Gesuch wies der Gemeinderat U.________ mit Beschluss vom 7. September 2020 ab.
B.b. Am 11. Januar 2023 erhob A.________ verwaltungsrechtliche Klage gegen die Einwohnergemeinde U.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Er beantragte die Übernahme der Schul- und Transportkosten der Schuljahre 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022 in Höhe von Fr. 136'842.00 zuzüglich 5 Prozent Zins ab Klageeinreichung durch die Einwohnergemeinde U.________. Die Einwohnergemeinde U.________ liess sich anwaltlich vertreten und beantragte die Abweisung der Klage.
B.c. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 gewährte der Instruktionsrichter A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Mit Urteil vom 29. April 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Klage ab, erhob keine Verfahrenskosten und verpflichtete A.________, der anwaltlich vertretenen Einwohnergemeinde U.________ eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Juni 2024 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Gutheissung seiner Klage und eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 17'486.85 von der Einwohnergemeinde U.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin). Eventualiter sei die Angelegenheit in der Hauptsache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter seien die Parteikosten wettzuschlagen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin schliessen in ihren Vernehmlassungen auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. In Kenntnis der Vernehmlassungen hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 273 E. 1; 150 II 346 E. 1.1).
1.2. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da keine Ausschlussgründe vorliegen (Art. 83 BGG; vgl. Urteil 2C_1022/2021 vom 6. April 2023 E. 1.1).
1.3. Der Beschwerdeführer ist im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens volljährig geworden. Damit ist die elterliche Sorge bzw. die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB von Gesetzes wegen dahingefallen. Der Beschwerdeführer ist somit selbst zur Beschwerdeergreifung berechtigt. Er hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen, ist dort mit seinen Anträgen unterlegen und durch den angefochtenen Entscheid in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt, da die Vorinstanz seine verwaltungsrechtliche Klage auf Vergütung des Schulgelds und der Transportkosten für die Privatschule F.________ abgewiesen und ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet hat. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Soweit die Beschwerde die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes betrifft, ist darauf mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Die Legitimation dazu kommt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand selbst zu (vgl. Urteil 8C_310/2014 vom 31. März 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 I 70), der denn auch separate Beschwerde in eigenem Namen erhoben hat (Verfahrensnummer 2C_306/2024).
1.4. Demnach ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit der genannten Einschränkung einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Verletzung von kantonalem Recht stellt vor Bundesgericht nur in den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG einen selbständigen Rügegrund dar. Abgesehen davon kann das Bundesgericht die Handhabung von kantonalem oder kommunalem Recht nicht als solches prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG; Urteil 2C_460/2023 vom 31. Mai 2024 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit sich die Rüge auf die Anwendung des kantonalen Rechts bezieht, ist sie vor allem unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 145 II 32 E. 5.1).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 149 II 337 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten sowie des kantonalen Rechts gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 39 E. 4.1). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Dementsprechend genügt es nicht, dem Bundesgericht lediglich die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; Urteil 2C_525/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 149 II 290 E. 3.2.4).
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts bzw. willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) durch die Vorinstanz.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss und zusammengefasst zum einen, die Vorinstanz habe die Beweismittel in offensichtlich unhaltbarer und willkürlicher Weise dahingehend gewürdigt, dass keine Zustimmung der Schulpflege für den Wechsel von der C.________ Sonderschule auf die Privatschule F.________ vorgelegen habe. Dies sei nicht der Fall, vielmehr sei der Beschwerdeführer im Einverständnis mit der Schulpflege und der Gemeinde in der Privatschule F.________ beschult worden.
Zum anderen rügt der Beschwerdeführer sinngemäss und zusammengefasst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Hinblick auf eine Kindeswohlgefährdung offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt, indem sie wesentliche Beweismittel unberücksichtigt gelassen habe. Insbesondere die Beurteilung im aktualisierten schulpsychologischen Fachbericht vom 4. Juli 2019 habe die Vorinstanz ohne triftigen Grund unberücksichtigt gelassen.
3.2. Die Vorinstanz stellt im Hinblick auf die Zustimmung der Schulpflege zum Schulwechsel fest, dass der Beschwerdeführer zunächst ab dem 12. August 2019 in der Privatschule F.________ geschnuppert habe und hernach dort unterrichtet worden sei. Am 27. August 2019 habe die Schulpflege U.________ dem Gemeinderat U.________ eine Kostenübernahme für die Privatschule F.________ beantragt. Am 30. September 2019 habe die Schulpflege den Beschwerdeführer aus der C.________ Sonderschule abgemeldet. Am 12. Juni 2020 habe ein runder Tisch stattgefunden, anlässlich welchem unter anderem vereinbart worden sei, dass die Schulpflege weiter nach einem Platz an einer anerkannten Tagessonderschule suche. Eine Zustimmung der Schulpflege zur Beschulung in der Privatschule F.________ habe dementsprechend nicht vorgelegen und die Schulpflege hätte den Beschwerdeführer auch nicht zuweisen dürfen, da die Privatschule F.________ eine Privatschule ohne Anerkennung der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE; SAR 428.030) sei (angefochtener Entscheid E. 6).
Zur Erstellung des Sachverhalts in Bezug auf Kindeswohl zieht die Vorinstanz diverse Urkunden heran, namentlich den Besuchsbericht vom 21. Mai 2019 und den schulpsychologischen Fachbericht vom 4. Juli 2019. Gestützt darauf stellt sie fest, dass im Frühjahr 2019 Probleme im Umgang mit Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schülern aufgetreten seien. Es sei zu einer Häufung von Konfrontationen und Regelverstössen gekommen. In der Folge sei beim Beschwerdeführer eine Entlastung in Form einer Reduktion der Lektionen auf zwei pro Tag umgesetzt worden. Diese Massnahme habe von April bis Juli 2019 gedauert. Der vor diesem Hintergrund aktualisierte schulpsychologische Fachbericht vom 4. Juli 2019 halte fest, dass eine erhebliche soziale Beeinträchtigung mit Sonderschulungsbedarf bestehe, und befürworte weiterhin die Beschulung in einer Tagessonderschule. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass die Pflegemutter und der Beistand die Schulsituation in der C.________ Sonderschule als sehr angespannt betrachtet und mit der Situation nicht zufrieden gewesen seien (angefochtener Entscheid E. 7.2).
3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Willkür aufzuzeigen, sondern erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Der Beschwerdeführer legt zwar ausführlich dar, wie sich der Sachverhalt gemäss seiner Auffassung präsentiert. Anstatt sich jedoch mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein sollte (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. vorstehend E. 2.1), beschränkt sich die Beschwerdeschrift darauf, einzelne Beweismittel aufzugreifen, die Aussagen der Beteiligten wiederzugeben und es hernach als willkürlich zu bezeichnen, dass die Vorinstanz diese nicht erwähnt und den Sachverhalt nicht in seinem Sinne gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer ergänzt damit den Sachverhalt frei und stellt seine eigene Sachverhaltsdarstellung und -interpretation jener der Vorinstanz gegenüber. Zur Beschwerdebegründung im bundesgerichtlichen Verfahren genügt eine solche appellatorische Kritik nicht (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3; Urteil 2C_236/2023 vom 25. Januar 2024 E. 2.2; vorstehend E. 2.2). Dass die Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz nicht mit jener des Beschwerdeführers übereinstimmt, zu der er aufgrund seiner freien Sachverhaltsergänzung kommt, begründet keine Willkür (Urteil 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Namentlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die vorgelegten Beweismittel feststellte, dass es keine Zustimmung der Schulpflege oder des Gemeinderates zum Schulwechsel und zur Beschulung in der Privatschule F.________ gegeben habe. Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer wie erwähnt nicht aufzuzeigen. Dass er die WhatsApp-Korrespondenz mit der Schulpflegepräsidentin, den Antrag auf Kostenübernahme durch die Schulpflege oder die Abmeldung von der C.________ Sonderschule durch die Schulpflege als Zustimmung versteht, ändert daran nichts, zumal insbesondere Letzteres vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass die C.________ Sonderschule, der der Beschwerdeführer nach wie vor zugewiesen war, der Gemeinde Schulkosten in Rechnung stellte (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Hinsichtlich des Kindeswohls bringt der Beschwerdeführer in ebenso appellatorischer Weise lediglich vor, der schulpsychologische Fachbericht habe einen Schulwechsel empfohlen. Der Bericht basiert auf den Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Vertreter. Eigene Abklärungen hat die Schulpsychologin nicht vorgenommen (angefochtener Entscheid E. 7.2). Angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers, der von der Schule dagegen ergriffenen Massnahmen und der daraus resultierenden Unzufriedenheit des Beschwerdeführers und seiner Vertreter mit der Schulsituation hielt die Schulpsychologin einen Schulwechsel für angezeigt. Dass ein Schulwechsel aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls notwendig gewesen sei, geht aus dem Bericht nicht hervor. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den schulpsychologischen Fachbericht willkürlich gewürdigt haben sollte.
3.4. Soweit der Beschwerdeführer weitere "Sachverhaltsrügen" (Seiten 7 bis 19 der Beschwerdeschrift) erhebt und namentlich die Beweiswürdigung betreffend Suchbemühungen/Alternativlosigkeit rügt, ist darauf mangels Entscheiderheblichkeit (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), nicht einzugehen.
3.5. Nach dem Dargelegten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Damit bleiben die vorinstanzlichen Feststellungen für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).
4.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht geltend (Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV; § 34 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV/AG; SAR 131.227]).
4.1.
4.1.1. Artikel 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Die Kantone sorgen sodann für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderter Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 20 Abs. 1 BehiG sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht. Diese Bestimmung konkretisiert die verfassungsrechtlichen Grundsätze (Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV), geht aber kaum über sie hinaus (BGE 145 I 142 E. 5.3; Urteil 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.4; je mit Hinweisen). Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton - selbst bei behinderten Kindern - nicht zur bestmöglichen Schulung eines Kindes (BGE 144 I 1 E. 2.2; 141 I 9 E. 3.3).
4.1.2. Artikel 19 Abs. 1 BV gewährleistet die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs nur an jener Schule, die dem Kind durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird (vgl. BGE 125 I 347 E. 6; Urteile 2C_703/2021 vom 29. März 2022 E. 6.2; 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV keinen (bundesverfassungsrechtlichen) Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden (Urteil 2C_385/2021 vom 29. September 2021 E. 3.1.3). Ob ein solcher Anspruch besteht, regelt gegebenenfalls das kantonale Recht (Urteil 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.4.1). Kein Anspruch auf die Übernahme des Schulgelds besteht hingegen, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule in einer anderen Gemeinde besucht (Urteile 2C_1022/2021 vom 6. April 2023 E. 5.3; 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.1.2; 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann (vgl. Urteile 2C_1022/2021 vom 6. April 2023 E. 5.3; 2C_982/2019 vom 3. Juli 2020 E. 5.2; 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2).
4.2.
4.2.1. Gemäss § 28 Abs. 1 KV/AG hat jedes Kind Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten angemessene Bildung. Der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten ist für Kantonseinwohner unentgeltlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz (§ 34 Abs. 1 KV/AG). Diese Grundsätze werden auf Gesetzesstufe konkretisiert. Gemäss § 6 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SchulG/AG; SAR 401.100) ist die Schulpflicht in der Regel in den öffentlichen Schulen der Schulgemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen. Für Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton ist der Unterricht an den öffentlichen Volksschulen unentgeltlich (§ 3 Abs. 3 SchulG/AG). Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SchulG/AG kann die Schulpflicht auch im Rahmen einer Privatschule oder einer privaten Schulung erfüllt werden. Die Vorinstanz führt dazu aus, eine Pflicht des Gemeinwesens zur Übernahme der Kosten bestehe in diesem Fall nicht (§ 3 Abs. 3 SchulG/AG e contrario; angefochtener Entscheid E. II.4).
4.2.2. Dem angefochtenen Urteil kann ferner entnommen werden, dass das Gemeinwesen in Ausnahmesituationen gestützt auf § 34 Abs. 3 KV/AG die Kosten für den Besuch einer privaten Sonderschule ganz oder teilweise übernehmen kann. Unabdingbare Voraussetzung für einen Anspruch auf Schulgelder für den Besuch einer Privatschule oder für einen staatlichen Beitrag an eine private Schulung ist, dass an den öffentlichen Schulen, welche die Aufenthaltsgemeinde anbietet, die Erfüllung der Schulpflicht im Einzelfall nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Einen Anspruch auf optimale individuelle Schulung jedes einzelnen Kinds vermittle auch das kantonale Verfassungsrecht nicht (vgl. angefochtener Entscheid E. II.4 und II.5).
4.2.3. Dem angefochtenen Urteil ist weiter zu entnehmen, dass das Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 2. Mai 2006 (Betreuungsgesetz, BeG/AG; SAR 428.500) oder die Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen vom 8. November 2006 (VSBF/AG; SAR 428.513) keinen Anspruch auf staatliche Leistungen an die Schulkosten begründen, wenn der Volksschulunterricht ohne wichtige Gründe ausserhalb von öffentlichen Schulen in Anspruch genommen wird. Die Grundsätze gelten auch für Kosten für Privatschulen. Ein Anspruch auf unentgeltlichen Schulbesuch bei einer Privatschule besteht folglich nur dann, wenn die Aufenthaltsgemeinde die betreffende Schulstufe oder den entsprechenden Schultyp nicht führt, das öffentliche Schulangebot nicht ausreichend ist oder dem betroffenen Kind der Besuch der öffentlichen Schule aus wichtigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (angefochtener Entscheid E. II.5).
4.2.4. Schliesslich geht aus dem vorinstanzlichen Urteil hervor, dass gemäss § 73 Abs. 2 SchulG/AG in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung die Schulpflege über die Zuweisung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder erheblichen sozialen Beeinträchtigungen in Regelklassen oder in die Sonderschulung entscheidet. Seit 1. Januar 2022 liegt die Kompetenz beim Gemeinderat. Die Zuweisung in eine ausserkantonale Sonderschule setzt unter anderem die Bewilligung des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS) voraus (vgl. § 15 Abs. 1 lit. e und § 16 Abs. 3 VSBF/AG). Voraussetzung dafür ist wiederum, dass die betreffende Privatschule über eine IVSE-Anerkennung verfügt (§ 15 Abs. 1 lit d VSBF/AG; vgl. auch § 49 Abs. 1 lit. b und c Betreuungsverordnung/AG, SAR 428.511). Bei Platzierungen in Sonderschulen, die ohne Zustimmung der Zuweisungsbehörde erfolgen, entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden (§ 16 Abs. 4 VSBF/AG; vgl. angefochtener Entscheid E. II.6).
4.2.5. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Auslegung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz noch macht er geltend, das kantonale Recht würde ihm weitergehende Ansprüche als das Bundesrecht einräumen.
4.3. Die Vorinstanz erwog gestützt darauf, die Leistungspflicht für das Schulgeld der Privatschule F.________ sei grundsätzlich gemäss § 16 Abs. 4 VSBF/AG entfallen, da der Wechsel dorthin auf Veranlassung der Pflegemutter erfolgt sei, die Schulpflege dem nicht zugestimmt habe und mangels IVSE-Anerkennung nicht hätte zustimmen können. Eine Leistungspflicht der Gemeinde setze unter diesen Umständen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass eine Lösungsfindung offensichtlich nicht möglich gewesen sei und ein weiteres Zuwarten mit dem Schulwechsel aufgrund einer akuten Gefährdung des Kindeswohls und infolge einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörde nicht weiter zumutbar gewesen wäre (vgl. E. II.6 des angefochtenen Urteils).
4.4. Nachdem die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat, dass es keine Zustimmung der Schulpflege zum Schulwechsel und zur Beschulung in der Privatschule gegeben habe (vgl. vorstehend E. 3.3), ist es unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Wechsel an die Privatschule F.________ als eigenmächtiges Vorgehen der Pflegemutter des Beschwerdeführers beurteilte. Damit durfte die Vorinstanz ebenso ohne in Willkür zu verfallen urteilen, dass die Leistungspflicht der Gemeinde gemäss § 16 Abs. 4 VSBF/AG entfällt. Zu prüfen bleibt, ob die Gemeinde die Kosten der Privatschule F.________ dennoch tragen muss. Dies wäre der Fall, wenn ein Verbleib in der Schule dem Beschwerdeführer aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls nicht zugemutet werden könnte (vgl. vorstehend E. 4.1.2).
4.4.1. Die Vorinstanz erblickt in den willkürfrei festgestellten Tatsachen, die Anlass des Schulwechsels waren (vorstehend E. 3.2), keine akute Kindeswohlgefährdung. Vielmehr ergebe sich daraus nach Auffassung der Vorinstanz, dass die Vertreter des Beschwerdeführers mit der C.________ Sonderschule nur mässig zufrieden gewesen seien, was indes keine Ausnahmesituation, die zur Übernahme der Schulkosten berechtigen könnte, darstelle (angefochtener Entscheid E. 7.2). Diese rechtliche Würdigung wird vom Beschwerdeführer nicht in begründeter Weise in Abrede gestellt. Vielmehr erschöpft sich seine Kritik darin, den von ihm frei ergänzten Sachverhalt anders zu würdigen als die Vorinstanz. Dass und inwiefern die Vorinstanz mit der Verneinung der akuten Kindeswohlgefährdung bei einem einstweiligen weiteren Verbleib in der C.________ Sonderschule aber kantonales Recht willkürlich angewendet oder Art. 19 BV verletzt haben sollte, begründet der Beschwerdeführer nicht. Dies ist auch nicht ersichtlich: Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (BGE 146 III 313 E. 6.2.2). Gemäss dem verbindlich festgestellten Sachverhalt hatte der Beschwerdeführer zwar Schwierigkeiten mit anderen Personen in der Schule. Diese konnten allerdings mit der Lektionenreduktion aufgefangen werden. Dass diese Massnahme nach den Sommerferien im Schuljahr 2019/2020 weitergeführt werden sollte, begründet ebenso wenig eine Kindeswohlgefährdung. Dass die Vorinstanz eine Gefährdung des Kindeswohls bei einem weiteren Verbleib in der C.________ Sonderschule verneinte, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
4.4.2. Die Vorinstanz erwog ferner, dass den Schulbehörden keine länger anhaltende pflichtwidrige Untätigkeit vorgeworfen werden könne. Sowohl die Schulpflege als auch der Sozialpsychologie Dienst hätten umgehend reagiert, nachdem sie von den Schwierigkeiten in der C.________ Sonderschule erfahren hätten. Allein, dass der Beschwerdeführer nicht noch vor den Sommerferien in eine andere, seinen Bedürfnissen entsprechende Tagessonderschule platziert werden konnte, bedeute keine pflichtwidrige Untätigkeit der Behörden (angefochtener Entscheid E. 7.3). Der Beschwerdeführer ficht diese rechtliche Würdigung nicht an und begründet insbesondere nicht, worin eine pflichtwidrige Untätigkeit der Behörden zu erblicken sein sollte. Der schulpsychologische Dienst erfuhr am 21. Mai 2019 von den Problemen in der Schule, am 4. Juli 2019 erstattete er den aktualisierten Fachbericht, in der Zwischenzeit war der Beschwerdeführer durch die Schulpflege bereits auf zwei Wartelisten von kantonal anerkannten Tagessonderschulen gesetzt worden. Dass die Vorinstanz die länger dauernde pflichtwidrige Untätigkeit vor diesem Hintergrund verneint hat, ist weder unter Willkürgesichtspunkten noch verfassungsrechtlich zu beanstanden.
4.5. Im Ergebnis ist keine Rechtsverletzung darin zu erblicken, dass die Vorinstanz ein weiteres Zuwarten mit dem Schulwechsel und zumindest den vorübergehenden weiteren Besuch der C.________ Sonderschule für zumutbar erachtete. Bei dem Ergebnis ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der Wechsel an die Privatschule F.________ alternativlos gewesen sein soll, nicht näher einzugehen.
5.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass die Zustimmung bzw. Genehmigung der Schulpflege und der Gemeinde zu seinem Schulwechsel in die Privatschule F.________ bei ihm ein berechtigtes Vertrauen dafür geschaffen hätten, dass die Schulkosten von der Gemeinde getragen werden würden.
5.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGE 150 I 1 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
5.2. Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang, dass nicht die Schulpflege, sondern der Gemeinderat für den Entscheid über die Kostenübernahme zuständig sei. Die Schulpflege habe den Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen, dass sie bezüglich Kostenübernahme nichts versprechen könne. Ferner habe die Schulpflege damit offengelegt, dass sie für den Entscheid nicht zuständig sei, was eine Vertrauensbildung ausschliesse (angefochtener Entscheid E. 8).
5.3. Wenn der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, es habe sowohl die Zustimmung der Schulpflege als auch des Gemeinderats zum Schulwechsel vorgelegen, weshalb er sich als Rechtsfolge auf die Kostenübernahme verlassen durfte, genügt dies weder den strengen Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG noch basiert dies auf dem verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. vorstehend E. 3.3). Dass der Beschwerdeführer von den involvierten Behörden vorliegend irgendwelche Zusicherungen im Hinblick auf die Kostenübernahme der Gemeinde erhalten haben soll, ist nicht erstellt. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Im von der Vorinstanz herangezogenen Besuchsbericht vom 21. Mai 2019 wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Finanzierung einer Privatschule mit dem Sonderschulstatus des Beschwerdeführers nicht möglich sei. Weiter wurde festgehalten, dass die Pflegemutter des Beschwerdeführers sich bewusst sei, dass die Finanzierung einer Privatschule von der Schulbehörde nicht übernommen werde und sie eine Finanzierung auf privater Basis organisieren müsste, wofür sie auch schon eine Zusage von Fr. 10'000.-- erhalten habe. Gleichermassen hält der ebenfalls von der Vorinstanz herangezogene schulpsychologische Fachbericht vom 4. Juli 2019 fest, dass sich der Kanton Aargau nicht an den Kosten einer Privatschule beteilige, wenn ein Schulwechsel dorthin erfolgen sollte. Es ist somit offenkundig, dass vorliegend keine Vertrauensgrundlage geschaffen wurde.
5.4. Demnach ist keine Verletzung von Art. 9 BV zu erkennen. Dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht detaillierter auf die Frage des Vertrauensschutzes eingegangen ist, wie der Beschwerdeführer beanstandet, stellt im Übrigen keine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV dar. Die Berufung auf den Vertrauensschutz scheitert bereits am Fehlen der anderen, vorinstanzlich hinreichend begründeten Voraussetzung, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen Voraussetzungen erübrigte (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5).
6.
6.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass es willkürlich sei, ihm eine Parteientschädigung zu Gunsten der Gegenpartei aufzuerlegen. Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe in willkürlicher Weise ihr Ermessen unterschritten, indem sie hinsichtlich der Parteientschädigung nicht Art. 107 ZPO, sondern Art. 106 ZPO angewendet habe. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, da sie die besonderen Umstände seines Falls ausser Acht gelassen und ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet habe.
6.2. Gemäss § 63 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Aargau (VRPG/AG; SAR 271.200) kommen im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht im Übrigen die Bestimmungen des Zivilprozessrechts sinngemäss zur Anwendung. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO (SR 252) werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Artikel 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (vgl. BGE 148 III 182 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Namentlich können die Kosten nach Ermessen verteilt werden, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO), oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
6.3. Die Vorinstanz erhob in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 BehiG aufgrund der ausgewiesenen Sonderschulungsbedürftigkeit keine Verfahrenskosten (angefochtener Entscheid E. III.1). Die Parteikosten verlegte sie nach dem Ausgang des Verfahrens und auferlegte sie dem Beschwerdeführer. Sie wendete dabei Kraft des Verweises in § 63 VRPG/AG Art. 95 Abs. 1 und 3 sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO an. Die Höhe der Entschädigung bemass sie nach dem kantonalen Anwaltstarif (SAR 291.150) und setzte sie auf pauschal Fr. 10'000.-- fest (angefochtener Entscheid E. III.2).
6.4. Stützt sich das kantonale Gericht - wie vorliegend - im Rahmen seiner Tätigkeit auf (Bundes-) Zivilrecht, gelten diese Regelungen nur als subsidiäres kantonales Recht. Dessen Anwendung prüft das Bundesgericht nicht frei, sondern lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 148 I 145 E. 4.1; 148 I 1 E. 5.3; Urteile 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 2.2; 2C_99/2023 vom 10. Juni 2024 E. 1.4.2.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 150 II 417 E. 2.6.4; 149 I 329 E. 5.1; Urteil 2C_91/2024 vom 20. August 2024 E. 5.3).
6.5. § 63 VRPG/AG verweist integral auf die gesamte ZPO, nicht nur auf Art. 106 ZPO (vgl. zum Umfang der Verweisung: THURNHERR DANIELA, Verweisungen auf die ZPO in Erlassen der Verwaltungsrechtspflege, ZBl 2022, S. 171 ff., S. 184). Die Vorinstanz hatte somit nach Ermessen zu beurteilen, ob sie für die (Partei-) Kostenverteilung Art. 106 ZPO oder Art. 107 ZPO anwendet. Ohne nähere Begründung wendete sie Art. 106 ZPO an und auferlegte dem als unterliegend geltenden Beschwerdeführer die volle Parteientschädigung zu Gunsten der Gemeinde.
6.6. Zwar befreien weder die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 118 Abs. 3 ZPO) noch die garantierte Unentgeltlichkeit des Verfahrens zur Beseitigung behinderungsbedingter Nachteile (Art. 10 Abs. 1 BehiG; vgl. Art. 114 lit. b ZPO und dazu URWYLER ADRIAN/GRÜTTER MYRIAM, in: Brunner Alexander/Gasser Dominik/Schwander Ivo (Hrsg.), Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 2 zu Art. 114 ZPO) von der Zahlung einer Parteientschädigung. Ferner sieht der Kanton Aargau Parteientschädigungen im Obsiegensfall auch zu Gunsten des Gemeinwesens vor (angefochtener Entscheid E. III.2), was grundsätzlich zulässig ist (BGE 134 II 117 E. 7; Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5; 1C_380/2009 vom 20. April 2010 E. 4). Allerdings erscheint es im vorliegenden Fall angesichts der Zweckbestimmungen der Normen, sowohl behinderten als auch mittellosen Personen den Zugang zum Gericht nicht zu erschweren, sowie in Anbetracht der konkreten Umstände des Beschwerdeführers als unhaltbar, ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung in dieser Höhe an das Gemeinwesen zu verpflichten.
6.7. Der Beschwerdeführer war zur Geltendmachung seiner Ansprüche gemäss kantonalem Recht auf den verwaltungsrechtlichen Klageweg verwiesen (angefochtener Entscheid E. I.1). Der Erlass einer anfechtbaren Verfügung, der ihm den Beschwerdeweg in dieser seinen Grundschulunterricht betreffenden Sache eröffnet hätte, ist nicht vorgesehen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung war der Beschwerdeführer minderjährig und verbeiständet. Die Beiständin reichte namens des Beschwerdeführers die Klage ein. Die KESB der Stadt Y.________ stimmte der Prozessführung ausdrücklich zu (angefochtener Entscheid E. I.2). Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (vorstehend Bst. B.c); der Beschwerdeführer war folglich mittellos und sein Begehren nach Einschätzung der Vorinstanz nicht von Anfang an aussichtslos. Ferner anerkannte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer an einer Beeinträchtigung im Sinne des BehiG litt, welche zur Kostenfreiheit des Verfahrens führte (angefochtener Entscheid E. III.1).
Zusammengefasst handelt es sich beim Beschwerdeführer um ein minderjähriges, mittelloses, behindertes und verbeiständetes Kind, dessen einzige Möglichkeit, die Kosten der privaten Sonderschulung im Grundschulbereich erhältlich zu machen, der Klageweg war. Dieser wurde für ihn seitens der Beiständin in Zustimmung mit der KESB eingeschlagen und schien für die Vorinstanz nicht aussichtslos.
6.8. Angesichts dieser Umstände eine Parteientschädigung nach Obsiegen und Unterliegen gestützt auf Art. 106 ZPO aufzuerlegen, stellt eine willkürliche Ermessensunterschreitung dar. Die Vorinstanz hätte den ihr kraft des Generalverweises auf die ZPO eingeräumten Ermessensspielraum nutzen und Art. 107 ZPO anwenden müssen. Im Hinblick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles ist es unhaltbar, den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10'000.-- an die beklagte Gemeinde zu verpflichten. In Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV) begründete die Vorinstanz ihren Entscheid zudem nicht (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; Urteil 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
6.9. Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. In Anbetracht der genannten Umstände ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung an das anwaltlich vertretene Gemeinwesen abzusehen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
7.
7.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde im Kostenpunkt als begründet. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben. In der Sache ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.2. Verfahren betreffend Streitigkeiten nach Art. 8 Abs. 2 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt jedoch gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, welche für die Ansprüche nach Art. 7 und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer teilweise kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); da er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht hat und das entsprechende Gesuch im Umfang seines Unterliegens gutzuheissen ist (Art. 64 BGG), sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG; Urteil 2C_771/2021 vom 15. September 2022 E. 7.2).
7.3. Im Rahmen des Obsiegens des Beschwerdeführers hat der Kanton Aargau seinen Rechtsvertreter angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG); soweit darüber hinausgehend ist die Entschädigung im Umfang der Verbeiständung auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen (Art. 64 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. April 2024 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Eric Hemmerling als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
3.
Der Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha