2C_306/2024 28.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_306/2024
Urteil vom 28. März 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer,
Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 29. April 2024
(WKL.2023.1).
Sachverhalt:
A.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Mai 2023 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau wurde Rechtsanwalt A.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Klägers in einem verwaltungsrechtlichen Klageverfahren betreffend Rückerstattung von Schulgeld und Transportkosten (Verfahrens-Nr. 2C_305/2024) bestellt. Mit Kostennote vom 2. Februar 2024 ersuchte er um eine Entschädigung für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter in Höhe von Fr. 17'486.85 (Honorar Fr. 15'820.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 415.40 sowie der Mehrwertsteuer).
B.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. April 2024 wurde A.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- aus der Obergerichtskasse zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 4).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Juni 2024 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils und die Zusprechung einer Entschädigung für seine Aufwendungen von Fr. 11'400.--, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde; der Beschwerdeführer hat repliziert.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 273 E. 1; 150 II 346 E. 1.1).
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) über die Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Erstattung von Schulgeld und Transportkosten; Art. 82 lit. a BGG), die nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt. Der Beschwerde führende Rechtsanwalt ist zur Beschwerde in eigenem Namen legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; Urteile 5A_251/2023 vom 18. November 2024 E. 7; 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 E. 1, nicht publ. in: BGE 143 IV 453; 8C_310/2014 vom 31. März 2014 E. 1; nicht publ. in: BGE 141 I 70).
Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht (Art. 100 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten sowie des kantonalen Rechts gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 39 E. 4.1). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 149 II 290 E. 3.2.4; 140 III 264 E. 2.3).
Soweit der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügt, den Sachverhalt aber lediglich frei ergänzt, genügt dies dem Begründungserfordernis von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die Sachverhaltsrüge ist daher nicht zu behandeln.
3.
Strittig ist die Höhe der Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter.
3.1. Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen (BGE 141 I 70 E. 2.1; 131 V 153 E. 6.1), mit welchem sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten und hier nicht einschlägigen Ausnahmen grundsätzlich nicht zu befassen hat. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG liegt vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt. Im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigungen, und damit namentlich auch der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, fällt praktisch nur das Willkürverbot (Art. 9 BV) in Betracht (BGE 150 I 80 E. 2.1; 141 I 70 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 149 I 329 E. 5.1; 149 II 225 E. 5.2; 141 I 70 E. 2.2).
3.3. Dem erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Ermessensspielraum klar überschritten worden ist oder wenn Bemühungen nicht honoriert worden sind, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines unentgeltlichen Vertreters gehören (BGE 141 I 70 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung Pauschalen vorzusehen. Bei einer Entschädigung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen eines allenfalls anwendbaren Tarifansatzes berücksichtigt. Honorarpauschalen entlasten das Gericht davon, sich mit den einzelnen Positionen einer von der unentgeltlichen Rechtsvertretung eingereichten Honorarrechnung auseinandersetzen zu müssen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 mit Hinweis; Urteil 5A_576/2023 vom 8. März 2024 E. 3.2).
Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich jedoch dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3; Urteil 5A_520/2024 vom 13. November 2024 E. 5.1). Falls mit Blick auf den im kantonalen Recht gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz von Fr. 180.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (BGE 141 I 124 E. 3.2) zu einer Entschädigung führt, die über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, liegt es deshalb an der unentgeltlichen Rechtsvertretung, darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Mandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Allein die Auflistung von Aufwandspositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend, sondern es ist aufzuzeigen, inwiefern im konkreten Fall den Rahmen des Üblichen sprengende Aufwendungen notwendig waren. Eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundensatz von Fr. 180.-- setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht voraus (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; Urteil 5A_576/2023 vom 8. März 2024 E. 3.2).
4.
4.1. Die Vorinstanz setzte das strittige Honorar gestützt auf das Dekret des Kantons Aargau über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT/AG; SAR 291.150) fest. § 2 Abs. 1 AnwT/AG sieht vor, dass durch die tarifgemässe Entschädigung die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes, einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen, abgegolten sind. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Verwaltungssachen bemisst sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Parteientschädigung (§ 10 Abs. 1 AnwT/AG). Gemäss § 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AnwT/AG gilt für Streitwerte über Fr. 100'000.-- bis Fr. 500'000.-- ein Rahmen für die Entschädigung von Fr. 8'000.-- bis Fr. 30'000.--. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT/AG). Geht die Parteientschädigung in Verwaltungssachen zu Lasten des Gemeinwesens, kann sie bei hohem Streitwert um bis zu einem Drittel herabgesetzt werden (§ 12a Abs. 1 AnwT/AG). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters kann bei hohem Streitwert bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 12a Abs. 2 AnwT/AG).
4.2. Die Vorinstanz setzt die Entschädigung des Beschwerdeführers pauschal auf Fr. 10'000.-- fest. Die Entschädigung entspreche so jener der Parteientschädigung, was § 10 Abs. 1 AnwT/AG vorsehe (angefochtener Entscheid E. III.3). Zur Höhe der Parteientschädigung führt die Vorinstanz in Anwendung der vorgenannten Grundsätze aus, der Streitwert betrage Fr. 136'842.--, die Bedeutung des Falles spreche für eine tendenziell tiefe Entschädigung, der Aufwand sei durchschnittlich und die Schwierigkeit als mittel zu beurteilen. Eine Entschädigung von Fr. 12'000.-- erscheine angemessen. Aufgrund der Beteiligung des Gemeinwesens und des hohen Streitwerts sei die Entschädigung jedoch um 20 Prozent auf pauschal Fr. 10'000.-- herabzusetzen (angefochtener Entscheid E. III.2). Zur Honorarnote des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, dass diese sich als überhöht erweise. Sie begründet dies damit, dass der Honorarnote ein Stundenansatz von Fr. 280.-- statt Fr. 220.-- zugrunde liege und der Abzug gemäss § 12a Abs. 2 AnwT/AG nicht berücksichtigt sei (angefochtener Entscheid E. III.3).
4.3. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Vorinstanz zur Pauschalentschädigung berechtigt war. Er rügt auch nicht, dass seine Entschädigung gleich hoch ist wie die Parteientschädigung. Ebenso wenig rügt er, wie die Vorinstanz den Streitwert, die Bedeutung des Falles, den Aufwand und die Schwierigkeit beurteilt. Er macht lediglich geltend, dass gemäss seiner Gewichtung der Kriterien nicht eine Entschädigung von Fr. 12'000.--, sondern eine solche von Fr. 15'300.-- resultiere. Dass der Beschwerdeführer die Kriterien jedoch anders gewichtet als die Vorinstanz, macht die Gewichtung der Vorinstanz nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer begründet auch nicht, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sein sollte. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Kürzung gemäss § 12a AnwT/AG. Dass in einem Zivilverfahren mutmasslich Richtlinien zu dessen Anwendung existierten und der Beschwerdeführer den Abzug daher auf 9 Prozent statt 20 Prozent festsetzen würde, begründet keine vorinstanzliche Willkür. Der Beschwerdeführer zeigt weder auf, inwiefern das Verwaltungsgericht daran gebunden sein sollte, noch inwiefern der Abzug in Höhe von 20 Prozent offensichtlich unhaltbar sein sollte, ausser dass er nicht seiner eigenen Auffassung entspricht. Die Vorinstanz begründete zudem, dass sie den Abzug von 20 Prozent aufgrund des hohen Streitwerts - der sich aus Schulgeld und Transportkosten von drei Jahren in je gleicher Höhe zusammensetzte - vornahm. Sie verletzte damit ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5), wie der Beschwerdeführer rügt. Auch in Anbetracht dessen, dass die Vorinstanz gestützt auf § 12a Abs. 2 AnwT/AG zur hälftigen Reduktion des Honorars berechtigt wäre, erweist sich die auf den Beschwerdeführer angewendete Reduktion von 20 Prozent nach dem Gesagten nicht als willkürlich.
4.4. Zwar resultiert bei dem geltend gemachten Aufwand von 56.50 Stunden aus der zugesprochenen Entschädigung eine Entschädigung, die unter Fr. 180.-- pro Stunde liegt. Allerdings setzt das pauschalisierende Vorgehen keine systematische "Kontrollrechnung" der geltend gemachten Aufwendungen mit einem Stundensatz von Fr. 180.-- voraus. Vielmehr ist durch die unentgeltliche Rechtsvertretung darzulegen, inwieweit die Aufwandspositionen und damit das die Pauschale übersteigende Honorar notwendig waren (vorstehend E. 3.4). Der Beschwerdeführer jedoch macht weder in seiner der Vorinstanz eingereichten Honorarnote noch vor Bundesgericht geltend, warum sein über der Pauschale liegende Aufwand zur gehörigen Erledigung des Mandats erforderlich gewesen sein sollte. Insbesondere äussert er sich nicht dazu, inwiefern die Korrespondenz, die er während zwei Jahren vor Klageeinreichung führte, zur gehörigen Mandatserledigung erforderlich sein sollte. Lediglich Aufwandspositionen aufzulisten, reicht dafür nicht, insbesondere wenn, wie vorliegend, an einem Tag 17 Stunden und an einem weiteren Tag 24 Stunden und 5 Minuten aufgeschrieben werden.
4.5. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung erweist sich auch im Ergebnis mit Blick auf die konkreten Verhältnisse des Falles nicht als willkürlich. Der Streitwert von Fr. 136'842.-- setzte sich aus den Schul- und Transportkosten von drei Schuljahren zusammen. Ferner handelte es sich um ein rein schriftliches Verfahren, wobei der Beschwerdeführer zwei grössere Eingaben (Klageschrift und Replik) sowie drei kleinere Eingaben verfasste. Eine Verhandlung fand nicht statt. Angesichts der vorinstanzlichen Beurteilung betreffend Bedeutung, Schwierigkeit und Aufwand des Falles ist nicht ersichtlich, dass das festgesetzte Honorar ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Beschwerdeführer erbrachten Bemühungen stünde und die Vorinstanz ihr weites Ermessen überschritten hätte. Die Rüge der willkürlichen Entschädigungsfestsetzung erweist sich demzufolge als unbegründet.
4.6. Die Ausrichtung des Pauschalbetrages als Entschädigung in Höhe von Fr. 10'000.-- ist vorliegend nicht zu beanstanden. Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des gerichtlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet das Gericht nun gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.2; vorstehend E. 3.4). Die Vorinstanz musste die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwandspositionen daher nicht im Einzelnen prüfen. Die Rüge des verletzten rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist folglich ebenso unbegründet.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha