7B_175/2025 31.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_175/2025, 7B_185/2025
Urteil vom 31. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Entsiegelung; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 12. Februar 2025 (350 25 27) und 20. Februar 2025 (350 25 27).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher sexueller Belästigung und mehrfacher Beschimpfung. Am 8. und 9. Januar 2025 wurden diverse elektronische Datenträger von A.________ sichergestellt. Am 22. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Entsiegelung. Mit Urteil vom 12. Februar 2025 hiess das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft das Entsiegelungsgesuch teilweise gut. Das Zwangsmassnahmengericht leitete dem Bundesgericht am 24. Februar 2025 eine Beschwerde von A.________ weiter (Verfahren 7B_175/2025).
Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft den Antrag von A.________ auf Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Kopie eines allfälligen Antrags beim Bundesgericht auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Dagegen führt A.________ mit Eingabe vom 23. Februar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 7B_185/2025).
2.
Die beiden Beschwerden stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang und die sich stellenden Rechtsfragen greifen ineinander über. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren 7B_175/2025 und 7B_185/2025 gestützt auf Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP (SR 273) zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. Urteil 7B_737/2024 vom 10. Januar 2025 E. 1 mit Hinweisen).
3.
Streitgegenstand der vorliegenden Verfahren ist allein die teilweise Entsiegelung bzw. die Abweisung der beantragten Fristverlängerung. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, die Haftanordnung durch das Zwangsmassnahmengericht sei nicht verhältnismässig und behauptet, es habe eine Körperverletzung durch die Polizei stattgefunden, ist auf seine Ausführungen von vornherein nicht einzutreten.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
5.
Den rudimentären Beschwerden des Beschwerdeführers lässt sich einzig entnehmen, dass er "gegen die Entsiegelung Beschwerde erheben" wolle. Seiner Ansicht nach sei die Entsiegelung von der Polizei "unerlaubt gemacht worden". Die Staatsanwaltschaft habe es "auf ihn abgesehen". Mit seinen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer indessen nicht hinreichend mit den Begründungen des Zwangsmassnahmengerichts auseinander und unterlässt es, rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern durch die ausführlich begründeten Urteile im Ergebnis Recht verletzt worden sein soll (vgl. E. 4 hiervor).
Mangels einer (genügenden) Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerden nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung im Verfahren 7B_175/2025 gegenstandslos.
6.
Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_175/2025 und 7B_185/2025 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft und Rechtsanwalt Alain Joset schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier