8C_333/2024 03.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_333/2024
Urteil vom 3. April 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch MLaw Joel Rehmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz,
Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Vermögensverzicht),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2024 (ZL.2023.00112).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1943 geborene A.________ nahm aus dem Verkauf ihres Wohneigentums in U.________ im Jahr 2010 rund Fr. 903'000.- ein. Nachdem sie bis Ende 2013 fast den ganzen Erlös verbraucht hatte, ersuchte sie am 2. September 2019 um Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, verneinte einen Leistungsanspruch aufgrund eines Einnahmenüberschusses. Dabei ging sie von einem Vermögensverzicht von insgesamt Fr. 542'000.- aus (Verfügung vom 13. Januar 2020). Auf Einsprache hin reduzierte die Durchführungsstelle das per 1. Januar 2019 anzurechnende Verzichtsvermögen auf Fr. 358'717.50, hielt aber im Resultat an der verfügten Verneinung eines EL-Anspruchs fest. Der Einspracheentscheid vom 15. März 2021 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b. Auf die Anfang Juli 2023 eingegangene Neuanmeldung der A.________ hin stellte die Durchführungsstelle die Bearbeitung ein, weil aufgrund eines Vermögensüberschusses nach wie vor kein Leistungsanspruch bestehe; vielmehr müsse angesichts des Einspracheentscheids vom 15. März 2021 per 1. Januar 2023 ein Vermögensverzicht von Fr. 318'717.50 angenommen werden; demnach sei die massgebliche Vermögensschwelle von Fr. 100'000.- deutlich überschritten (Verfügung vom 5. Juli 2023). A.________ liess Einsprache erheben und hauptsächlich geltend machen, das Verzichtsvermögen sei um $ 280'000.- zu reduzieren; diese Summe betreffe eine in den Jahren 2010 bis 2013 erfolgte Darlehensrückzahlung an einen in den USA lebenden Freund, welche dieser in zwei Eingaben vom 15. September 2020 und 23. April 2021 auch bestätigt habe. Mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2023 hielt die Durchführungsstelle an ihrer Verfügung vom 5. Juli 2023 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. April 2024 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils sei die Sache zur Neuberechnung des EL-Leistungsanspruchs an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückzuweisen. Eventualiter sei eine Rückweisung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zwecks Neubeurteilung vorzunehmen. Sodann ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Es steht fest und ist unbestritten, dass weder anhand einer Wiedererwägung noch durch prozessuale Revision (vgl. Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) auf den rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 15. März 2021 zurückgekommen werden kann. Dieser betrifft jedoch, was ebenso wenig in Abrede gestellt wird, ausschliesslich die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin in den Jahren 2019 und 2020. Einer Neubeurteilung des EL-Anspruchs bezogen auf eine spätere Zeitperiode steht mit anderen Worten nichts im Weg (vgl. statt vieler: BGE 141 V 255 E. 1.3; Urteil 8C_119/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.4, zur Publikation vorgesehen).
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die per Juli 2023 von der Vorinstanz bestätigte Verweigerung von EL-Leistungen aufgrund eines in den Jahren 2010 bis 2013 getätigten Vermögensverzichts aus Sicht des Bundesrechts standhält.
2.1. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen, auch und insbesondere was die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderungen des ELG (SR 831.30) und der ELV (SR 831.301) anbelangt (EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585; BBl 2016 7465; vgl. auch: Urteil 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 und 4.2.5), sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
2.2. Zu präzisieren ist, dass es sich beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch - das geltende Recht hat die Kriterien zur Beurteilung eines Vermögensverzichts beibehalten bzw. nennt diese nun sogar ausdrücklich (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG; Urteil 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2) - um anspruchsbegründende Tatsachen handelt, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch dessen Glaubhaftmachung (vgl. Urteil 9C_760/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.2), sondern es gilt - wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat - der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach ist ein Beweis als erbracht anzusehen, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Urteil 4A_319/2014 vom 19. November 2014 E. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, das heisst wenn es der leistungsansprechenden Person nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenüglich darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie ein darauf entfallender Ertrag angerechnet (SZS 2015 S. 264, 9C_732/2014 E. 4.1.1; vgl. auch BGE 138 V 218 E. 6, je mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz ist im Wesentlichen zur Überzeugung gelangt, die Beschwerdeführerin könne in Bezug auf die ihrem Bekannten B.________ in den Jahren 2010 bis 2013 überwiesenen Zahlungen von rund $ 280'000.- nicht nachweisen, dass diese in Erfüllung einer Rechtspflicht stattgefunden hätten. Damit bleibe es im Ergebnis beim gestützt darauf im rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 15. März 2021 per 1. Januar 2019 festgesetzten Vermögensverzicht von Fr. 358'717.50, welcher sich per 1. Januar 2023 auf Fr. 318'717.50 belaufe (vgl. Art. 17e ELV).
4.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht.
4.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, B.________ habe sich in seinem Bestätigungsschreiben vom 15. September 2020 klar auf den Standpunkt gestellt, er habe nie eine Rückzahlung erwartet ("I never expected that Lucienne would repay these support payments; [...]"); darüber hinaus sei seiner Bestätigung zu entnehmen, die von ihm ausgerichteten Unterstützungsbeiträge seien als Geschenke gedacht gewesen ("[...] on the other hand, my support was meant as a gift.").
4.2. Inwieweit diese, der behaupteten Rechtspflicht zur Rückzahlung klar widersprechenden Feststellungen offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weder ersichtlich noch (substanziiert) dargetan. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich. Der beschwerdeweise erhobenen Kritik ist insbesondere entgegen zu halten, dass eine Beweiswürdigung nicht bereits dann als willkürlich gilt (vgl. dazu BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen). So verhält es sich hier nicht. Vielmehr würde sich jeder vernünftige Gläubiger die Auszahlung eines Darlehens - zumal in der durchaus erheblichen Höhe von insgesamt $ 280'000.- - schriftlich quittieren lassen. Nichts anderes gilt für den Darlehensschuldner, der jedes Interesse daran hat, bei der Rückzahlung umgehend eine Quittung zu verlangen, damit er die Tilgung des Darlehens später beweisen kann. Umstände, die einen Verzicht auf eine echtzeitliche Bescheinigung erklären könnten, macht die Beschwerdeführerin in letzter Instanz nicht geltend. Dass es vorliegend an solchen Urkunden gänzlich fehlt, spricht folglich klar gegen deren Argumentation und stützt das vorinstanzliche Beweisergebnis. Daran vermag, anders als in der Beschwerde dargelegt, für sich allein nichts zu ändern, dass B.________ die in den Jahren 2010 bis 2013 in mehreren Tranchen getätigten Zahlungen der Beschwerdeführerin nachträglich als beglichene Schulden ("debts") bezeichnete (vgl. "Confirmation" vom 15. September 2020).
4.3. Ebenso willkürfrei berücksichtigt hat die Vorinstanz, dass die Unterschriften auf den beiden Bestätigungen vom 15. September 2020 und 23. April 2021 offenkundig nicht übereinstimmen. Aus der von der Beschwerdeführerin dazu gegebenen Erklärung, der Sohn des B.________ habe die erste Bestätigung auf dessen Anweisung hin aus zeitlichen Gründen für ihn in Vertretung unterschrieben, lässt sich nichts für die Rückzahlung eines Darlehens ableiten. Damit kann offenbleiben, ob die betreffenden Aussagen in der "Confirmation" vom 15. September 2020 - zumal weder durch eine Vollmacht abgedeckt noch entsprechend gekennzeichnet - überhaupt B.________ zugerechnet werden können. Hinzu kommt, dass die zweite Bestätigung vom 23. April 2021 unmittelbar nach dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 15. März 2021 verfasst wurde. In Anbetracht dessen hat das kantonale Gericht die Beweismaxime betreffend die sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2 mit Hinweisen) in nicht zu beanstandender Weise zur Anwendung gebracht (vorinstanzliche Erwägung 6.5.3). Soweit es diesen Angaben gestützt darauf keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, ist dem nichts beizufügen. Wendet die Beschwerdeführerin ein, es müsse doch zumindest von einer Naturalobligation ausgegangen werden, deren Rückzahlung eine moralische (gesellschaftliche) Pflicht darstelle, so dringt sie nicht durch. Denn selbst in diesem Fall bestünde kein ausreichender Grund, dass die Entäusserung nicht als Vermögensverzicht qualifiziert werden könnte (Urteil 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 mit Hinweis). Auch die sonstigen Vorbringen lassen die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts nicht als unhaltbar, unvollständig oder willkürlich erscheinen. Weiterungen hinsichtlich einer allfälligen Vertragsrückabwicklung erübrigen sich mangels Relevanz. Der im angefochtenen Urteil getroffene Schluss, aufgrund des mangelnden Nachweises einer Rechtspflicht für die in den Jahren 2010 bis 2013 von der Beschwerdeführerin erbrachten Zahlungen müssten diese als Vermögensverzicht angesehen werden, verletzt demnach kein Bundesrecht. Gegen die übrige Bedarfsberechnung (vgl. Art. 17e ELV) bringt die Beschwerdeführerin nichts vor.
5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. April 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder