7B_83/2025 08.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_83/2025
Urteil vom 8. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ GmbH in Liquidation,
handelnd durch A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Untersuchungsamt Altstätten,
Bafflesstrasse 18, 9450 Altstätten SG,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. Dezember 2024 (AK.2024.378-AK, AK.2024.583 bis 585-AK).
Erwägungen:
1.
1.1. Im Oktober und November 2021 erstatteten A.________ (fortan: der Beschwerdeführer 1) und die B.________ GmbH (mittlerweile in Liquidation; fortan: die Beschwerdeführerin 2) Strafanzeige gegen E.________ und deren Vater C.________. In der Folge eröffnete das Untersuchungsamt Altstätten ein Strafverfahren unter anderem gegen C.________.
1.2. Am 5. Juli 2022 wurde über die Beschwerdeführerin 2 der Konkurs eröffnet.
1.3. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 stellte das Untersuchungsamt das Strafverfahren gegen C.________ wegen mehrfachen Betrugs, Urkundenfälschung und mehrfacher Geldwäscherei ein. Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 1 am 29. Juli 2024 Beschwerde. Der anwaltlich vertretene C.________ nahm am 28. August 2024 Stellung und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Daraufhin liess sich der Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers 1 sowie neu der Beschwerdeführerin 2 (und von deren Gläubigerinnen F.________ sowie G.________ GmbH) vernehmen. Zudem stellte er neu den Eventualantrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Einstellung vom 16. Juli 2024 nichtig sei. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen auf die Beschwerden nicht ein. Zudem wies es das Untersuchungsamt Altstätten an, die Einstellung vom 16. Juli 2024 der Konkursverwaltung als Vertreterin der Beschwerdeführerin 2 zu eröffnen.
Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 wenden sich ans Bundesgericht und beantragen, der Entscheid der Anklagekammer sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen; die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 einzutreten.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
3.1. Soweit hier angefochten, erwägt die Vorinstanz, die Einstellungsverfügung sei am 17. Juli 2024 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 eingegangen. Die zehntägige Beschwerdefrist habe am 29. Juli 2024 geendet. Der Beschwerdeführer 1 habe rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin 2 habe demgegenüber am 29. Juli 2024 noch keine Beschwerde erhoben, was unmissverständlich aus dem Rubrum der Beschwerde vom 29. Juli 2024 und den Ausführungen zum Formellen hervorgehe. Sie habe erst am 14. Oktober 2024, vertreten vom selben Rechtsvertreter, und damit verspätet Beschwerde eingereicht. Die gesetzlichen Formvorschriften seien anzuwenden; dies gelte umso mehr, als dass die Beschwerdeführer anwaltlich vertreten seien. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 (als Strafklägerin) sei deshalb nicht einzutreten.
3.2. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die kantonale Beschwerde vom Beschwerdeführer 1 zunächst bloss in eigenem Namen erhoben wurde. Dies habe "jedoch auf einem Versehen des damaligen Rechtsvertreters" beruht. Die Verfahrensordnung schreibe "keine derart strenge Auslegung vor, dass ein blosses Vertretungsmissverständnis zur vollständigen Verweigerung des Rechtsschutzes führen müsste", auch wenn eine Partei anwaltlich vertreten sei. Damit beschränken sich die Beschwerdeführer darauf, ihre eigene Sicht der Dinge wiederzugeben. Demgegenüber ergibt sich aus ihrer Beschwerde nicht, inwiefern die Beschwerdeführerin 2 als Strafklägerin sich die Handlungen ihres Anwalts nicht zurechnen zu lassen hätte. Mit dem allgemeinen Hinweis, der vorinstanzliche Entscheid verletze Art. 382 StPO "als Ausfluss der Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK", "indem übertrieben strenge Formvorschriften aufgestellt bzw. diese mit übertriebener Schärfe gehandhabt wurden", kommen die Beschwerdeführer den strengen Begründungsanforderungen vor Bundesgericht jedenfalls nicht nach. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer 1 auch nicht dar, inwiefern er durch das vorinstanzliche Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 beschwert wäre.
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist dem Beschwerdegegner 2 im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den er nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler