7B_258/2025 11.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_258/2025
Urteil vom 11. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Februar 2025 (UE240375-O).
Erwägungen:
1.
Mit Schreiben vom 9. September 2024 erstattete A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Strafanzeige wegen unterlassener Hilfeleistung, Drohung, versuchter Körperverletzung und Nötigung. Er machte zusammengefasst geltend, dass er am 27. August 2024 um ca. 20.00 Uhr von einem Unbekannten am Bahnhof in U.________ bedroht worden sei. Der Unbekannte habe ihn auch schon früher bedroht und geschlagen, wobei eine entsprechende Strafanzeige erfolglos geblieben sei. Am 27. August 2024 sei der Unbekannte ihm drohend in den Bus gefolgt, wo dieser ihn weiter gestikulierend bedroht und den Bus wieder verlassen habe, als dieser habe fahren wollen. Weder der Busfahrer noch der Angestellte des Migrolino in U.________ hätten seiner Bitte, die Polizei anzurufen, nachkommen wollen. Als er danach wieder zu Hause gewesen sei, habe er um 20.58 und 20.59 Uhr den Notruf 117 gewählt, weil er noch habe rausgehen wollen und damit gerechnet habe, am Bahnhof U.________ wieder auf den Unbekannten zu treffen, der es sich dort gemütlich gemacht habe. Bei der 117 habe man ihm aber gesagt, dass man niemanden zur Verfügung stellen könne (bzw. wolle). Da er vergessen habe, den Namen dieser Dame am Telefon zu erfragen, habe er nochmals die Notrufnummer 117 angerufen, aber auch diese Dame, Frau B.________, habe ihm in der Sache und auch bezüglich des Namens der Kollegin nicht weiterhelfen wollen.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Strafuntersuchung gegen Frau B.________, den Angestellten bei der Tankstelle U.________ und gegen unbekannt nicht anhand. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. Februar 2025 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht.
2.
Die Vorinstanz legt dar, dass und inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sich als rechtmässig erweise.
3.
3.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machenden Ansprüchen, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 170).
Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 146 IV 185 E. 2), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern. Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dies kann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (zum Ganzen: Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen; siehe auch Urteile 7B_588/2023 vom 10. Dezember 2024 E. 1.3.1; 7B_566/2023 vom 14. Mai 2024 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu seiner Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung. So legt er nicht dar, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Beschluss auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken sollte. Damit kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nach.
3.3. Unbekümmert um die Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3). Solche Rügen erhebt der Beschwerdeführer keine.
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler