5A_269/2025 14.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_269/2025
Urteil vom 14. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 4. April 2025 (KES 25 271).
Sachverhalt:
Mit ärztlicher Verfügung vom 21. März 2025 wurde der Beschwerdeführer im Psychiatriezentrum U.________ fürsorgerisch untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. April 2025 ab. Mit Eingabe vom 10. April 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die Eingabe enthält ausschliesslich die Aussage, dass Beschwerde eingereicht werde. Damit mangelt es an einer sachbezogenen Begründung, welche auf eine Rechtsverletzung schliessen lassen könnte und auf den angefochtenen Entscheid Bezug nimmt. In diesem wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten behandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem unterbringenden Arzt und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli