5A_277/2025 14.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_277/2025
Urteil vom 14. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Roland Kokotek Burger,
Beschwerdegegner,
C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Widmer.
Gegenstand
Besuchsbegleitung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. März 2025 (PQ240059-O/U).
Sachverhalt:
A.________ und B.________ sind die Eltern des am 3. Juni 2011 geborenen Sohnes C.________. Sie haben sich schon vor dessen Geburt getrennt. Sie haben einen weiteren gemeinsamen Sohn (geb. 2017), der am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist. Die Mutter hat die alleinige elterliche Sorge für beide Söhne.
Mit Entscheid vom 21. September 2021 regelte die KESB der Stadt Zürich das Besuchsrecht des Vaters gegenüber C.________, ohne eine Begleitung vorzusehen, und ordnete die Weiterführung einer Familienbegleitung sowie der für C.________ errichteten Beistandschaft an.
Nach der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Vater wegen Tätlichkeiten gegenüber den Söhnen beantragte die Mutter die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts für C.________ sowie einer psychotherapeutischen Behandlung und eines Integrationskurses für den Vater.
Mit Entscheid vom 4. Juli 2024 ordnete die KESB für das erste folgende Besuchswochenende eine Begleitung an, wies aber im Übrigen die Anträge der Mutter ab.
Mit Entscheid vom 29. August 2024 wies der Bezirksrat Zürich die hiergegen erhobene Beschwerde der Mutter ab.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Mutter ordnete das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. März 2025 für die Dauer von sechs Monaten eine Begleitung der Besuche durch eine von der Beiständin zu bestimmende Begleitperson an. Zu den Modalitäten hielt es fest, während den ersten vier Besuchswochenenden müssten die ganzen Besuche begleitet werden, anschliessend müssten zumindest der Beginn und das Ende der Besuche begleitet sein, wobei die Beiständin ermächtigt werde, die Dauer der Besuche soweit erforderlich im Sinn der Erwägungen anzupassen.
Mit Beschwerde vom 11. April 2025 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht. Sie verlangt in dahingehender Modifizierung des obergerichtlichen Urteils, dass sich der Vater vor den begleiteten Besuchen einer Verhaltenstherapie zu unterziehen habe und der Nachweis vorliege, dass dieser die Therapie auch tatsächlich besuche. Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung, bis die Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten abgeschlossen sei.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Ausgestaltung eines Besuchsrechts; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E 2.4).
3.
Die Beschwerde besteht in erster Linie aus Behauptungen und Schilderungen zum Sachverhalt aus eigener Sicht, wobei diese durchwegs in appellatorischer und somit ungenügender Form erhoben werden (vgl. E. 2) und teils auch neu und damit von vornherein unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). So macht die Beschwerdeführerin geltend, das Strafverfahren gegen den Vater sei noch nicht abgeschlossen, dieser passe die Kinder auf dem Schulweg ab und locke sie in sein Fahrzeug, sie könne deshalb als berufstätige Mutter den Tagesablauf mit den Kindern nicht strukturiert aufbauen, die Grosseltern würden das Verhalten kopieren, was zusätzliche Probleme bei den Terminabsprachen zur Folge habe, und es gehe terminlich auch nicht, wenn C.________ ein begleitetes, sein Bruder aber ein unbegleitetes Besuchsrecht habe. Auf all diese Vorbringen zum Sachverhalt kann, weil sie nicht im Rahmen von Verfassungsrügen vorgebracht werden, nicht eingetreten werden. Ohnehin wäre bei ihnen aber auch weitgehend nicht erkennbar, inwiefern sie die Rechtsfrage der Besuchsrechtsausgestaltung, namentlich die Frage des begleiteten Besuchsrechts beeinflussen könnten.
4.
In rechtlicher Hinsicht erfolgt keine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des über 20-seitigen angefochtenen Entscheides. Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin geltend, zufolge des vielfach zitierten Elternkonflikts sei die Voraussetzung für ein begleitetes Besuchsrecht nicht gegeben und zuerst müsse die angeordnete Verhaltenstherapie des Vaters umgesetzt werden. Die Aussagen, welche eine konkrete Bezugnahme auf die differenzierten Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, sind in ihrer Abstraktheit nicht geeignet, eine Rechtsverletzung darzulegen.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
7.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kindesvertreter und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli