5A_260/2025 15.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_260/2025
Urteil vom 15. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal.
Gegenstand
Lohnpfändung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 27. März 2025 (ABS 25 129).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wird vom Kanton Bern (Verwaltungsgericht) und der Einwohnergemeinde Niederbipp betrieben (Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau). In der aus diesen Betreibungen bestehenden Gruppe Nr. zzz pfändete das Betreibungsamt den Lohn des Beschwerdeführers und ein Grundstück. Am 5 März 2025 erstellte das Betreibungsamt den Kollokationsplan und die Verteilungsliste.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und verlangte die Rückerstattung des gepfändeten Lohnes. Mit Entscheid vom 27. März 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 7. April 2025 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einwohnergemeinde habe das Betreibungsamt übertölpelt, indem sie verheimlicht habe, dass die Forderung rechtskräftig abgewiesen worden sei. Er beruft sich auf den Grundsatz "ne bis in idem". Damit wiederholt er bloss seinen bereits vor Obergericht vertretenen Standpunkt. Er geht nicht auf die obergerichtliche Erwägung ein, wonach sich das von ihm genannte Urteil, mit dem die Rechtsöffnung verweigert worden ist, auf eine Betreibung beziehe, die nicht an der hier interessierenden Pfändungsgruppe teilnehme. Er wendet sich ausserdem gegen die Erwägung, wonach die Betreibungsorgane verpflichtet seien, das Betreibungsverfahren durchzuführen, ohne sich um die materiellrechtliche Begründetheit bzw. den Bestand der Forderung zu kümmern. Er hält dem entgegen, es gebe keinen Gesetzesartikel, der ein derart drakonisches Handeln tolerieren würde, und er beruft sich auf Rechtsverweigerung. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht. Nicht einzugehen ist auf Themen (Bau eines Solarcarports, Annullierung eines Fahrzeugausweises etc.) und Anträge (Entschädigung), die ausserhalb des Verfahrensgegenstandes liegen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs 1 lit. b BGG).
4.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg