5A_274/2025 15.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_274/2025
Urteil vom 15. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal.
Gegenstand
Erhebung des Rechtsvorschlags,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 9. April 2025 (ABS 25 130).
Erwägungen:
1.
A.________ wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, betrieben. Der Zahlungsbefehl wurde ihm am 28. Februar 2025 zugestellt. Am 11. März 2025 (Postaufgabe) erhob er Rechtsvorschlag. Das Betreibungsamt teilte ihm mit Verfügung vom 12. März 2025 mit, dass der Rechtsvorschlag verspätet sei und als nicht erfolgt gelte.
Dagegen erhob A.________ am 16. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 9. April 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen erhoben A.________ (Beschwerdeführer 1) und B.________ (Beschwerdeführerin 2; offenbar die Partnerin von A.________) am 12. April 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesgericht.
2.
Die Beschwerdeführerin 2 ist durch die genannte Betreibung nicht direkt betroffen. Am Verfahren vor Obergericht hat sie nicht teilgenommen und es ist nicht ersichtlich, dass sie keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hätte. Sie ist demnach nicht zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
4.
Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer 1 keinen Verfahrensfehler geltend mache, sondern sich gegen den Bestand der Forderung wende, was im Rahmen der betreibungsrechtlichen Beschwerde nicht gehört werden könne. In einer Eventualerwägung hat das Obergericht festgehalten, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, da der Rechtsvorschlag verspätet erfolgt sei.
5.
Vor Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer 1 seine Einwände gegen die in Betreibung gesetzte Forderung. Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt er sich nicht auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern gegen Recht verstossen worden sein soll.
6.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
7.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg