8C_491/2024 15.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_491/2024
Urteil vom 15. April 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Ackermann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Berufliche Massnahmen; Umschulung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Mai 2024 (VBE.2024.109).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1972 und Mutter eines Kindes mit Jahrgang 2007, war seit Juni 2020 als Promoterin bei der B.________ AG mit Sitz in U.________ (bis 2023: Sitz in V.________) tätig. Bei dieser Arbeit besuchte sie in einem Pensum von ca. 15-20 % Familien mit Neugeborenen und gab ihnen Geburtskoffer ab. Im Februar 2022 zog sie sich bei einem Schlittelunfall eine komplexe Kniegelenksverletzung zu. Unter Hinweis auf fortbestehende Kniebeschwerden meldete sie sich am 13. Februar 2023 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau prüfte in der Folge die medizinischen und beruflichen Verhältnisse. Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 15. Januar 2024 einen Anspruch von A.________ auf berufliche Massnahmen.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 30. Mai 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das Urteil des kantonalen Gerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Nach Beizug der Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 15. Januar 2024 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte.
2.2. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV die revidierten Bestimmungen des IVG sowie des ATSG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und betrifft einen Sachverhalt, der sich vollständig nach Inkrafttreten der neuen Normen verwirklicht hat, weshalb entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1) neues Recht anzuwenden ist.
2.3. Die Vorinstanz hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), insbesondere zu den Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), welche unter anderem in Form von Umschulung (Art. 17 IVG) gewährt werden können. Korrekt wiedergegeben hat sie auch die Rechtsprechung zum Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit (BGE 130 V 488 E. 4.2; Urteile 8C_792/2019 vom 28. Februar 2020 E. 3.1; 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3) und zur dafür erforderlichen Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % (BGE 124 V 108 E. 2b; Urteil 9C_15/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 6). Darauf wird verwiesen.
2.4. Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung (AS 2021 706, fortan: aArt.) vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen werden, wenn eine versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein kann. Art. 26 bis Abs. 3 IVV wurde auf den 1. Januar 2024 angepasst. Danach werden vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. Nach Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 wird auf eine erneute Anmeldung eingetreten, wenn eine Rente oder Umschulung vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2023 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde und glaubhaft gemacht wird, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Anwendung der Regelung von Artikel 26 bis Absatz 3 neu zu einem Rentenanspruch oder zu einem Anspruch auf Umschulung führen kann.
3.
Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, der Streitgegenstand habe von Beginn weg Umschulungsmassnahmen gemäss Art. 17 IVG betroffen. Andere berufliche Massnahmen seien nie thematisiert und über solche noch nicht entschieden worden, weshalb sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich wieder an die IV-Stelle wenden könne. In sachverhaltlicher Hinsicht sei zudem unbestritten, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Promoterin bei der B.________ AG nicht mehr bzw. nur noch eingeschränkt arbeitsfähig sei. Darüber hinaus erwog die Vorinstanz, es sei nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad durch abstrakte Gegenüberstellung der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelt und nicht auf das tatsächlich erzielte Valideneinkommen abgestellt habe. Denn die Einsatzzeit und das Einkommen der Beschwerdeführerin hätten starken Schwankungen unterlegen. So seien keine festen Arbeitszeiten vereinbart gewesen und sie sei jeweils pro Anzahl abgegebener Geburtskoffer bezahlt worden. Da sie nicht im Stundenlohn bezahlt worden sei, könne weder ihre investierte Einsatzzeit genau beziffert noch ermittelt werden, wie viele Koffer im Rahmen eines Vollzeitpensums abgegeben würden. Folglich könne das als Promoterin erzielte Einkommen nicht auf ein Jahreseinkommen hochgerechnet werden. In abstrakter Gegenüberstellung der beiden Tabellenlöhne und nach Abzug der gesetzlichen 10 % gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV resultiere ein Invaliditätsgrad von 13 %. Da dieser unter 20 % liege, bestehe kein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen.
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht zur massgeblichen Invaliditätsbemessungsmethode für den Rentenanspruch geäussert. Dieser sei vorliegend nicht Streitgegenstand. Indem sie sich für die gemischte Methode ausgesprochen habe, habe sie den Rentenentscheid negativ präjudiziert.
4.1.2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil fest, dass bei der Bemessung des Invaliditätsgrades im Rahmen der Rentenprüfung die gemischte Methode nach Art. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung käme. Entgegen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dieser auf den ersten Blick missverständlichen Erwägung nicht um eine verbindliche Vorgabe betreffend Methode der Invaliditätsbemessung für einen allfälligen Rentenanspruch. Demnach hat die Vorinstanz keine mit Bezug auf die Rente verbindliche Feststellung zur gemischten Methode gemacht. Insbesondere hat sie auch keine prozentmässige Aufteilung festgehalten. Vielmehr sind die vorinstanzlichen Ausführungen so zu verstehen, dass auch bei im Gesundheitsfall Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich Haushalt betätigen, der Invaliditätsgrad hinsichtlich der Erwerbstätigkeit anhand des Einkommens aus einer Beschäftigung im Vollzeitpensum berechnet würde. Die Vorinstanz bezieht sich damit auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach derjenige Invaliditätsgrad massgebend ist, der aus dem Einkommensvergleich für den Teil der Erwerbstätigkeit resultiert, wenn die gemischte Methode angewendet wird (Urteile 9C_177/2015 vom 18. September 2015 E. 4.2; 9C_316/2010 vom 12. April 2011 E. 4.2; I 190/01 vom 6. Dezember 2001 E. 2b). Da folglich mit Bezug auf Eingliederungsmassnahmen der Einkommensvergleich rechtsprechungsgemäss auch bei Anwendung der gemischten Methode auf Basis eines vollzeitigen Arbeitspensums vorzunehmen ist, ist die Frage der anwendbaren Methode diesbezüglich irrelevant. Jedenfalls haben die vorinstanzlichen Erwägungen dazu im Hinblick auf einen allfälligen Rentenanspruch keine präjudizielle Wirkung.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. So habe die IV-Stelle keinerlei medizinische Beurteilung hinsichtlich des funktionellen Leistungsvermögens und eines allfälligen Rendements vor dem Erlass der umstrittenen Verfügung vorgenommen.
4.2.2. Vorliegend durfte die Vorinstanz auf die versicherungsinterne Beurteilung des RAD abstellen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehen. Diese Einschätzung wurde von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht weiter bestritten. Sie bringt denn auch vor Bundesgericht nichts vor, was gegen die Beurteilung des RAD spricht. Bei dieser Ausgangslage konnte und kann in antizipierender Beweiswürdigung willkürfrei auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden. Darin ist weder eine Bundesrechtswidrigkeit in Gestalt einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine in medizinischer Hinsicht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erblicken (BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_152/2024 vom 15. Januar 2025 E. 5.3).
4.3. Die Beschwerdeführerin wendet überdies ein, sie erleide bei konkreter Gegenüberstellung des im Januar 2022 als Promoterin realisierten Lohnansatzes von Fr. 28.- und des aktuell erzielten Stundenlohnes von Fr. 21.60 aus ihrer Reinigungstätigkeit eine Erwerbseinbusse von 23 %. Dabei stützt sie sich auf vor Bundesgericht erstmals eingereichte Lohnabrechnungen vom Juni und Juli 2024. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um echte Noven, da sie nach dem vorinstanzlichen Urteil erstellt wurden. Diese können im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein nicht berücksichtigt werden (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Im Übrigen ist der Lohnansatz von Fr. 28.- kein Stundenlohn. Dieser variiert nach nicht bekannten Kriterien, sodass die Beschwerdeführerin, wie sie selbst angibt, in ihrer Tätigkeit als Promoterin unterschiedliche Lohnansätze erzielte. Ein Vergleich mit dem Stundenlohn von Fr. 21.60 ist deshalb nicht möglich. Der behauptete Erwerbsausfall von 23 % wäre folglich nicht zutreffend. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach für den Einkommensvergleich auf statistische Werte abzustellen sei, da das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin nicht auf ein Jahreseinkommen im Vollzeitpensum hochgerechnet werden könne, nicht zu beanstanden. Denn die Lohnstatistiken sind rechtsprechungsgemäss als ultima ratio subsidiär dann zu verwenden, wenn eine Ermittlung des Validen- und/oder Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (BGE 150 V 410 E. 9.5.2; 142 V 178 E. 2.5.7 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall.
4.4. Ferner moniert die Beschwerdeführerin, der gesetzliche 10%ige Abzug nach Art. 26 bis Abs. 3 IVV sei zu tief. Aufgrund der Teilzeitarbeit, ihres fortgeschrittenen Alters und ihrer eingeschränkten Vermittelbarkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt rechtfertige sich ein höherer Abzug vom Tabellenlohn.
4.4.1. Die IV-Stelle nahm gestützt auf Art. 26 bis Abs. 3 IVV (in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung) einen 10%igen Abzug vom Tabellenlohn vor. Die Vorinstanz bestätigte dies. Ob die Bestimmung in der neuen oder alten Fassung anwendbar ist (vgl. E. 2.4 hiervor) kann im Ergebnis offen bleiben, wie hiernach gezeigt wird.
4.4.2.
4.4.2.1. Das Bundesgericht hat sich in BGE 150 V 410 eingehend zu aArt. 26 bis Abs. 3 IVV geäussert. Es erkannte die damit beabsichtigte abschliessende Regelung des Abzugs vom Tabellenlohn als gesetzeswidrig. Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände nach Berücksichtigung der vom Verordnungsgeber geregelten Korrekturinstrumente Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug vom Tabellenlohn zurückzugreifen (BGE 150 V 410). Beim "Teilzeitabzug" gemäss aArt. 26 bis Abs. 3 IVV handelt es sich um eine Reduktion des Tabellenlohnes bei lediglich noch verbleibender Restarbeitsfähigkeit im Teilzeitpensum. Er wird bei einer Leistungsminderung von mindestens 50 % gewährt (BGE 150 V 410 E. 9.4.3 und 9.5.3.6.1; Urteil 8C_91/2024 vom 11. November 2024 E. 5.2).
Vorliegend besteht in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Ein "Teilzeitabzug" fällt folglich ausser Betracht. Inwiefern der Beschwerdeführerin bei der Aufnahme einer angepassten Tätigkeit aus Altersgründen ein erwerblicher Nachteil entsteht, zeigt sie nicht genügend auf, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Unbehelflich ist schliesslich die Berufung der Beschwerdeführerin auf ihre eingeschränkte Vermittelbarkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt. Die Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit sind vorliegend nicht so hoch oder spezifisch, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einer eingeschränkten Vermittelbarkeit auf dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden müsste (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3; Urteil 8C_1018/2010 vom 18. April 2011 E. 1.4).
4.4.2.2. Sodann kann auch unter Anwendung des neuen Art. 26 bis Abs. 3 IVV kein Abzug vorgenommen werden, der über die bereits gewährte 10%ige Reduktion hinausgeht (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Denn wie bereits erwähnt, ist die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit 100 % arbeitsfähig. Ein Abzug aufgrund einer invaliditätsbedingten Leistungsminderung von mindestens 50 % ist somit auch hier nicht begründet.
4.4.3. Demnach rechtfertigt sich vorliegend kein höherer Abzug vom Tabellenlohn.
4.5.
4.5.1. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, es sei ihr nicht zuzumuten, bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters Hilfsarbeitertätigkeiten zu einem unterdurchschnittlichen Lohn auszuführen. Da eine Wiedereingliederung in den erlernten Beruf als Offsetmonteurin aufgrund der Veränderungen in der Printbranche nicht mehr realistisch sei, sei eine Umschulung in eine gleichwertige Erwerbstätigkeit vorzunehmen.
4.5.2. Von der grundsätzlich erforderlichen Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % (vgl. E. 2.3 hiervor) kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, welche im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3c; SVR 2011 IV Nr. 51 S. 152, 9C_704/2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Mit "jungen Versicherten" sind Personen gemeint, die eher am Anfang ihres Erwerbslebens stehen, ihren erlernten Beruf aufgrund eines Gesundheitsschadens nicht mehr ausüben können und ohne Umschulungsmassnahmen nur noch für unqualifizierte Hilfstätigkeiten einsetzbar sind (vgl. SVR 2011 IV Nr. 51 S. 152, 9C_704/2010 [Alter: ca. 25 Jahre]; Urteile 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 [Alter: ca. 23 Jahre]; 9C_994/2009 vom 22. März 2010 [Alter: ca. 29 Jahre]). Die 1972 geborene Beschwerdeführerin war im relevanten Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. BGE 143 V 190 E. 7.4) im Februar 2023 bereits über 50 Jahre alt. Auch wenn ihr noch eine Resterwerbsdauer von über zehn Jahren verbleibt, steht sie im Unterschied zu den von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefällen nicht am Anfang, sondern im letzten Drittel ihres Erwerbslebens. Demzufolge müsste der Richtwert in Anbetracht des Alters zumindest annähernd erreicht sein, damit eine Umschulung zu Lasten der Invalidenversicherung überhaupt in Betracht fallen würde (Urteil 9C_15/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 6.3). Dies trifft vorliegend mit einem Invaliditätsgrad von 13 % nicht zu. Hinzu kommt schliesslich, dass sie ihren erlernten Beruf als Offsetmonteurin nicht infolge eines Gesundheitsschadens nicht mehr ausüben kann, sondern aufgrund der Veränderungen in der Printbranche. Demnach müsste sie sich auch ohne Gesundheitsschaden beruflich neu orientieren. Folglich bleibt es dabei, dass der Richtwert von ungefähr 20 % in concreto zu berücksichtigen ist und dieser hier nicht erreicht wird.
5.
Die vorinstanzliche Feststellung, wonach kein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen besteht, ist weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz hat mithin kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Januar 2024 bestätigte. Die Beschwerde ist unbegründet.
6.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. April 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Ackermann