6B_214/2025 16.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_214/2025
Urteil vom 16. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 28. Januar 2025 (P1 24 130).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 28. Januar 2025.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. März 2025 eine Frist bis zum 18. März 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. März 2025 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 7. April 2025 angesetzt mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
Obwohl die Verfügungen gemäss den postalischen Sendungsverfolgungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss insbesondere auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf das vom Beschwerdeführer einzig eingereichte, undatierte Schreiben (Posteingang am 8. April 2025), mit dem er die Kostenvorschussverfügungen retournierte, weil er nicht in einen "Steuerbetrug verwickelt" werden wolle, muss mangels Sachbezugs nicht eingegangen werden. Weshalb von einem Kostenvorschuss ausnahmsweise abzusehen wäre, ergibt sich daraus nicht. Auf die Rechtsgrundlage der Kostenvorschusspflicht wurde im Übrigen in den Kostenvorschussverfügungen ausdrücklich hingewiesen.
4.
Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mangels Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Beschwerde wäre ausserdem auch deswegen unzulässig, weil sie eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen daher nicht genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller