5A_293/2025 17.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_293/2025
Urteil vom 17. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. März 2025 (BES.2025.19-EZS1).
Sachverhalt:
Die Beschwerdegegnerin (Krankenkasse) betrieb den Beschwerdeführer für ausstehende Beträge. Auf ihr Gesuch hin eröffnete das Kreisgericht St. Gallen über den Beschwerdeführer per 5. März 2025, 09.00 Uhr, den Konkurs.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 21. März 2025 ab.
Mit Eingabe vom 16. April 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Das Obergericht hat festgehalten, bislang seien keine Zahlungen erfolgt und damit mangle es an den Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG für eine Aufhebung des Konkurserkenntnisses. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er beschränkt sich auf das Vorbringen, die Krankenkasse nehme sich das Recht heraus, ihn zu betreiben, obwohl sie gemäss "Blick" Überschüsse erwirtschafte; er finde es unerhört, dass man ihn wissentlich schädige und in Konkurs schicke. Mit diesen Ausführungen ist nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, dem Betreibungsamt St. Gallen, dem Grundbuchamt St. Gallen und dem Amt für Handelsregister und Notariate des Kantons St. Gallen mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli