2C_209/2025 23.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_209/2025
Urteil vom 23. April 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch
D.________,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 28. März 2025 (E-1392/2025).
Erwägungen:
1.
1.1. Die 1993 geborenen ukrainischen Staatsangehörigen A.________ und B.________ stellten für sich und ihren minderjährigen Sohn C.________ (geb. 2023) am 24. September 2024 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz.
1.2. Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 lehnte das SEM das Gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zuvor hatten die polnischen Behörden mit Schreiben vom 10. Januar 2025 einem Ersuchen des SEM um Rückübernahme der Betroffenen gestützt auf das Rücknahmeübereinkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) zugestimmt.
1.3. Eine gegen die Verfügung des SEM vom 29. Januar 2025 gerichtete Beschwerde von A.________, B.________ und C.________ wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, mit Urteil vom 28. März 2025 ab.
1.4. A.________, B.________ und C.________ gelangen mit Beschwerde vom 15. April 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragen, es sei das Urteil vom 28. März 2025 aufzuheben und es sei ihr Recht auf vorübergehenden Schutz (Status S) in der Schweiz anzuerkennen. Zudem beantragen sie (sinngemäss eventualiter) die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Prozessual ersuchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 1).
2.2. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Als Entscheide auf dem Gebiet des Asyls gelten ferner Entscheide über die Gewährung vorübergehenden Schutzes (Art. 39 und Art. 66 ff. AsylG [SR 142.31]; vgl. Urteil 2C_610/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.2; vgl. auch THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 131 zu Art. 83 BGG; HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 45 zu Art. 83 BGG).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
Vorliegend geht es um die Abweisung eines Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig.
2.3. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da diese gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG e contrario).
3.
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov