2C_176/2025 24.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_176/2025
Urteil vom 24. April 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. B.________,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Februar 2025 (VB.2024.00297).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Urteil vom 6. Februar 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, eine Beschwerde von A.________ (geb. 1982), vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss, betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab.
1.2. Gegen dieses Urteil erhob A.________, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss, mit elektronischer Eingabe vom 24. März 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Der Rechtsvertreter wies in seiner Eingabe auf eine bei den Akten liegende Vollmacht vom 4. März 2024 hin. Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das Verfahren 2C_173/2025.
Am 25. März 2025 ging beim Bundesgericht eine weitere Beschwerde von A.________, diesmal vertreten durch lic. iur. B.________, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2025 ein. Prozessual ersuchte er unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Eingabe war am 24. März 2025 bei der Post aufgegeben worden. Lic. iur. B.________ legte der Beschwerde eine vom 12. März 2025 datierte Vollmacht bei. Das Bundesgericht eröffnete das vorliegende Verfahren 2C_176/2025.
In der Folge lud das Bundesgericht Rechtsanwalt Davide Loss und lic. iur. B.________ mit je einem Schreiben vom 25. März 2025 ein, mit ihrem Klienten abzuklären, wer ihn im bundesgerichtlichen Verfahren vertritt und das Bundesgericht bis spätestens am 31. März 2025 entsprechend zu informieren.
1.3. Mit elektronischer Eingabe vom 31. März 2025 teilte Rechtsanwalt Davide Loss namens und im Auftrag von A.________ dem Bundesgericht mit, dass dieser sich von ihm vertreten lassen wolle. Seinem Schreiben legte Rechtsanwalt Davide Loss eine Erklärung von A.________ bei, in welcher dieser angibt, er wolle im Verfahren vor dem Bundesgericht durch MLaw Davide Loss vertreten werden.
Lic. iur. B.________ beantwortete das Schreiben des Bundesgerichts vom 25. März 2025 nicht.
Daraufhin ordnete das Bundesgericht im Verfahren 2C_173/2025 einen Schriftenwechsel an.
Zudem stellte das Bundesgericht mit Schreiben vom 2. April 2025 eine Kopie der Eingabe von Rechtsanwalt Davide Loss vom 31. März 2025 samt Beilage lic. iur. B.________ zu und lud ihn ein, sich bis spätestens am 10. April 2025 zur Fortsetzung des Verfahrens 2C_176/2025 zu äussern. Ferner wies es ihn darauf hin, dass im Falle eines Rückzugs der Beschwerde auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werde.
Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Das Bundesgericht sah von weiteren Instruktionsmassnahmen im Verfahren 2C_176/2025 ab.
2.
2.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2025 an das Bundesgericht erheben wollte. Aus der Eingabe von Rechtsanwalt Davide Loss vom 31. März 2025 und der beigelegten Erklärung des Beschwerdeführers ergibt sich indessen, dass sich Letzterer im bundesgerichtlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Davide Loss vertreten lassen wollte. In dieser Eingabe wird weiter festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine zweite Meinung habe einholen wollen und zu diesem Zweck lic. iur. B.________ eine Vollmacht erteilt habe. Dabei habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, dass lic. iur. B.________ eine Beschwerde an das Bundesgericht erheben würde. Diese Darstellung bleibt unwidersprochen, nachdem lic. iur. B.________ von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich dazu zu äussern, keinen Gebrauch machte.
Vor diesem Hintergrund und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht wollte, dass lic. iur. B.________ namens und in seinem Auftrag eine Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2025 an das Bundesgericht erhebt.
2.2. Folglich ist auf die vorliegende Beschwerde, einschliesslich der prozessualen Anträge, namentlich auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, mangels Beschwerdewillens mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
2.3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die von B.________ namens und im Auftrag des Beschwerdeführers eingereichte Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Rechtsanwalt Davide Loss, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov