1F_6/2025 06.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_6/2025
Urteil vom 6. März 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichter Merz,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen,
2. Bistum St. Gallen,
Klosterhof 6b, Postfach 263, 9001 St. Gallen,
3. Behördenmitglieder der Stadt St. Gallen,
Stadtpräsidentin Maria Pappa, Rathaus, 9001 St. Gallen,
Gesuchsgegnerschaft,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Erster Staatsanwalt Christoph ILL,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_628/2024 vom 26. November 2024.
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 22. Oktober 2024 verweigerte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen das Untersuchungsamt St. Gallen, das Bistum St. Gallen und die Verantwortlichen der Stadt St. Gallen. Dagegen erhob der Anzeigeerstatter A.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 1C_628/2024 vom 26. November 2024 trat dieses im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht ein, da sie den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügte, und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 300.--.
2.
Mit als "Revisionsantrag Gerichtskosten" betitelter Eingabe vom 17. Januar 2025 ersucht A.________ hinsichtlich des Urteils 1C_628/2024 sowie sechs weiterer Urteile betreffend Ermächtigung, mit denen das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten ist und Gerichtskosten von Fr. 300.-- festgesetzt hat, um Revision. Konkret beantragt er die Wiedereröffnung der betreffenden Beschwerdeverfahren, die Aufhebung der ihm jeweils auferlegten Gerichtskosten sowie eine erneute Prüfung der jeweiligen Sachverhalte unter Berücksichtigung der bereits vorgelegten Beweismittel.
Mit einer weiteren Eingabe vom 17. Januar 2025, adressiert an die "Justizaufsicht des Bundesgerichts", reicht A.________ beim Bundesgericht bezüglich der sieben vom Revisionsgesuch betroffenen Urteile bzw. Beschwerdeverfahren ausserdem eine "Aufsichtsbeschwerde" ein und stellt verschiedene Forderungen.
Am 2. Februar 2025 (Poststempel) reicht A.________ dem Bundesgericht ferner eine vom 1. Februar 2025 datierte und mit "Beschwerde und Antrag auf Erlass der offenen Forderungen sowie Prüfung der Rechtmässigkeit der Betreibung durch das Bundesgericht und die Stadt St. Gallen" betitelte Eingabe mit verschiedenen Forderungen ein. Am 7. Februar 2025 (Poststempel) lässt er dem Bundesgericht ausserdem eine vom 6. Februar 2025 datierte und mit "Antrag auf vollständigen Erlass der Gerichtskosten und Prüfung institutioneller Willkür" betitelte Eingabe zukommen.
3.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG möglich.
Der Gesuchsteller macht in seinem Revisionsgesuch hinsichtlich sämtlicher davon betroffener Urteile im Wesentlichen pauschal geltend, das Bundesgericht habe die Beweismittel unzureichend berücksichtigt bzw. nicht sorgfältig geprüft sowie keine ordnungsgemässe Prüfung seiner Argumente vorgenommen resp. sich mit den Beschwerdegründen nicht ernsthaft auseinandergesetzt und damit gegen Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verstossen und willkürlich entschieden. Die in den sieben vom Revisionsgesuch betroffenen Urteilen erfolgte Kostenauflage von insgesamt Fr. 2'100.-- sei weiter aufgrund seiner prekären finanziellen Lage existenzgefährdend und unverhältnismässig. Dass das Bundesgericht im Verfahren 1C_628/2024 eine in den Akten liegende Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt hätte, die für die Eintretensfrage bzw. die Frage der Kostenauflage erheblich gewesen wäre (vgl. Art. 121 lit. d BGG), ergibt sich aus seinen Vorbringen allerdings nicht. Ebenso wenig legt er das Vorliegen eines anderen Revisionsgrundes dar oder beruft er sich auf einen solchen. Vielmehr stellt er letztlich in appellatorischer Weise die Beurteilung des Bundesgerichts in Frage, wonach seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genüge und eine Kostenauflage in der Höhe von Fr. 300.-- gerechtfertigt sei. Mit dieser Kritik ist er im Revisionsverfahren, das auf die Frage beschränkt ist, ob ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG vorliegt, nicht zu hören.
Damit ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.
4.
In der parallel zum Revisionsgesuch beim Bundesgericht eingereichten "Aufsichtsbeschwerde" erhebt der Gesuchsteller im Wesentlichen die gleichen Vorwürfe wie im Revisisonsgesuch. Zudem rügt er eine systematische Voreingenommenheit des Bundesgerichts, wobei er dies allein mit der "auffälligen Häufung gleichartiger Entscheidungen" und der daraus resultierenden "Kostenlast" begründet, sowie - aufgrund der Kostenauflage in den vom Revisionsgesuch bzw. von der "Aufsichtsbeschwerde" betroffenen Urteilen - eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege, obwohl er in den betreffenden Beschwerdeverfahren jeweils kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Damit enthält die "Aufsichtsbeschwerde" keinerlei Vorbringen, die ihre weitere Prüfung als erforderlich erscheinen liessen. Weitere Vorkehrungen hinsichtlich dieser Eingabe erübrigen sich daher.
5.
In seiner vom 1. Februar 2025 datierten Eingabe übt der Gesuchsteller unter anderem erneut Kritik an der Kostenauflage im Urteil 1C_628/2024 sowie in fünf weiteren von seinem Revisionsgesuch betroffenen Urteilen und verlangt namentlich die Aufhebung bzw. den Erlass der betreffenden Forderungen. Konkrete Revisionsgründe macht er indes nicht geltend. Ein Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten ist sodann im Bundesgerichtsgesetz nicht vorgesehen. Es ist jedoch möglich, dass der Finanzdienst des Bundesgerichts im Einzelfall auf die weitere Einforderung verzichtet. Für entsprechende Anliegen hat sich der Gesuchsteller dabei an diesen Dienst zu wenden.
Damit besteht kein Anlass, weiter auf die Eingabe einzugehen. Ebenso erübrigen sich weitere Vorkehrungen diesbezüglich, nachdem die Eingabe bereits an den Finanzdienst weitergeleitet wurde. Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom 6. Februar 2025 datierten Eingabe des Gesuchstellers, in der er den vollständigen Erlass aller ihm durch das Bundesgericht auferlegten Gerichtskosten verlangt und im Zusammenhang mit der Kostenauflage erneut in verschiedener Hinsicht Kritik übt, ohne das Vorliegen eines Revisionsgrundes darzutun.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Gesuchsteller an sich kostenpflichtig, zumal er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt bzw. ein solches infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen wäre (Art. 64 Abs. 1 BGG); umständehalber kann ausnahmsweise aber auf eine Kostenerhebung verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur