1F_9/2025 06.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_9/2025
Urteil vom 6. März 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichter Merz,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt St. Gallen,
Rathaus, 9001 St. Gallen,
Gesuchsgegnerschaft,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Erster Staatsanwalt Christoph ILL,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_685/2024 vom 15. Januar 2025.
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 21. November 2024 verweigerte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt St. Gallen. Dagegen erhob der Anzeigeerstatter A.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 1C_685/2024 vom 15. Januar 2025 trat dieses im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht ein, da sie den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügte, und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 300.--.
2.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 (Poststempel) erhebt A.________ beim Bundesgericht "Beschwerde" gegen das Urteil 1C_685/2024. Er beantragt dessen Aufhebung, eine inhaltliche Prüfung seiner Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 21. November 2024 und eine umfassende Beweisaufnahme sowie die "Erstattung oder Streichung" der ihm mit dem Urteil des Bundesgerichts auferlegten Gerichtskosten von Fr. 300.--. Im Weiteren sei die Anklagekammer anzuweisen, eine "unabhängige Untersuchung der Behördenverantwortung für die Asbestbelastung" durchzuführen.
3.
Das Urteil 1C_685/2024 ist am Tag seiner Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG). Die Aufhebung oder Änderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils kommt nur im Verfahren der Revision nach Art. 121 ff. BGG in Betracht. Die Eingabe des Gesuchstellers ist daher ungeachtet ihrer falschen Bezeichnung als "Beschwerde" als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.
4.
4.1. Im Revisionsverfahren gemäss Art. 121 ff. BGG ist der Streitgegenstand auf die Frage beschränkt, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG vorliegt. Trifft dies zu, hebt das Bundesgericht den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128 Abs. 1 BGG), wobei der Gegenstand des Verfahrens durch das zu revidierende Urteil vorgegeben ist und nicht ausgeweitet werden kann (vgl. BGE 147 I 494 E. 1.3).
4.2. Der Antrag des Gesuchstellers auf Anweisung der Anklagekammer, eine "unabhängige Untersuchung der Behörden-verantwortung für die Asbestbelastung" durchzuführen, geht sowohl über den Streitgegenstand des Revisionsverfahrens als auch eine allfällige Neubeurteilung der Beschwerde im auf die Frage der Ermächtigung beschränkten Verfahren 1C_685/2024 hinaus. Insoweit ist auf das Revisionsgesuch daher von vornherein nicht einzutreten.
4.3. Der Gesuchsteller rügt hinsichtlich des Urteils 1C_685/2024 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Missachtung der Begründungspflicht, eine "Missachtung" von Beweismitteln und eine fehlende materielle Prüfung sowie eine unzumutbare Kostenauflage trotz nachgewiesener Mittellosigkeit. Dass das Bundesgericht im Verfahren 1C_685/2024 eine in den Akten liegende Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt hätte, die für die Eintretensfrage bzw. die Frage der Kostenauflage erheblich gewesen wäre (vgl. Art. 121 lit. d BGG), ergibt sich aus seinen Vorbringen allerdings nicht. Ebenso wenig legt er das Vorliegen eines anderen Revisionsgrundes dar oder beruft er sich auf einen solchen. Vielmehr stellt er letztlich in appellatorischer Weise die Beurteilung des Bundesgerichts in Frage, wonach seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genüge und eine Kostenauflage in der Höhe von Fr. 300.-- gerechtfertigt sei. Mit dieser Kritik ist er im Revisionsverfahren, das, wie erwähnt, auf die Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG beschränkt ist, nicht zu hören.
Damit ist auch insoweit und somit insgesamt ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchsteller an sich kostenpflichtig, zumal er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt bzw. ein solches infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen wäre (Art. 64 Abs. 1 BGG); umständehalber kann ausnahmsweise aber auf eine Kostenerhebung verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur