1C_84/2025 07.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_84/2025
Urteil vom 7. März 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, vertreten durch den Präsidenten, Urs Gmünder, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerden / Strafanzeigen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 31. Januar 2025 (B 2025/22).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen "Beschwerde" gegen die Anklagekammer des Kantons St. Gallen bzw. deren Präsidenten. Er brachte vor, die Anklagekammer habe seine Strafanzeigen ohne nachvollziehbare und transparente Begründung systematisch "abgelehnt", und beantragte namentlich eine unabhängige Untersuchung der Entscheide der Anklagekammer und eine ordnungsgemässe und transparente Prüfung seiner Strafanzeigen einschliesslich der Beweismittel. Mit Entscheid vom 31. Januar 2025 trat das Verwaltungsgericht auf die "Beschwerde" nicht ein.
2.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2025. Er beantragt namentlich die Aufhebung des Entscheids sowie eine inhaltliche Prüfung seiner "Beschwerde" gegen die Anklagekammer.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz hat in der Begründung ihres Nichteintretens-entscheids unter anderem unter Verweisung auf Art. 59 und 59 bis des Gesetzes vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen (VRP/SG; sGS 951.1) ausgeführt, gegen Entscheide und Verfügungen der Anklagekammer und deren Präsidenten stehe die Beschwerde an sie nicht offen. Die Anklagekammer und deren Präsident unterstünden weiter auch nicht ihrer Aufsicht (unter Verweis auf Art. 43 lit. c und Art. 45 Abs. 1 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 des Kantons St. Gallen [GerG/SG; sGS 941.1]). Die Eingabe des Beschwerdeführers falle somit nicht in ihre Zuständigkeit und sei deshalb offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 39 bis Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRP/SG. Da der Eingabe kein Anfechtungsobjekt beigelegen habe und aufsichtsrechtliche Anzeigen nicht fristgebunden seien, verzichte sie im Weiteren auf die Übermittlung der Eingabe an die allenfalls zuständigen Stellen.
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht unter anderem, die Vorinstanz habe seine "Beschwerde" inhaltlich nicht geprüft und damit seinen Gehörsanspruch verletzt. Er setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids jedoch nicht näher und sachgerecht auseinander und legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, indem sie mit der erwähnten Begründung auf seine Eingabe nicht eingetreten ist und diese nicht an die allenfalls zuständigen Stellen übermittelt hat. Seine im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Damit ist ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal diese offensichtlich unzulässig ist, soweit sie über den im Wesentlichen auf die Frage der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretens beschränkten Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; je mit Hinweisen) hinausgeht.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig, zumal er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt bzw. ein solches infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen wäre (Art. 64 Abs. 1 BGG); umständehalber kann ausnahmsweise aber auf eine Kostenerhebung verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur