2C_381/2024 27.03.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_381/2024
Urteil vom 27. März 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Bächli,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID),
Kramgasse 20, 3011 Bern,
Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei,
Predigergasse 5, 3011 Bern.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung; Wiedererwägungsgesuch,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 5. Juli 2024 (100.2023.63U).
Sachverhalt:
A.
Der kubanische Staatsangehörige A.________ (geb. 1986) hielt sich seit etwa 2012 in Italien auf, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen verfügte. Am 14. September 2018 reiste er in die Schweiz ein. Aufgrund seiner am 18. September 2018 mit einem Schweizer Bürger eingetragenen Partnerschaft verfügte er zunächst im Kanton Zürich und ab dem 27. Februar 2020 im Kanton Bern über eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, welche letztmals bis zum 17. September 2021 verlängert worden war.
Nach der Trennung des Paares Anfang August 2020 und Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (nachfolgend nur: Einwohnergemeinde) mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist auf den 31. Januar 2021 aus der Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, nachdem A.________ dagegen verspätet Beschwerde erhoben hatte und die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. April 2021 auf die Beschwerde nicht eingetreten war.
B.
Nachdem die Einwohnergemeinde A.________ auf dessen Gesuch hin die Frist zur Ausreise am 3. Juni 2021 formlos bis zum 1. August 2021 verlängert hatte, ersuchte er am 14. Juli 2021 um Erstreckung der Ausreisefrist um weitere 30 Tage. Am 7. September 2021 stellte er sodann wiedererwägungsweise ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, eventuell um Antragstellung beim Staatssekretariat für Migration (SEM) auf vorläufige Aufnahme.
B.a. Die Einwohnergemeinde holte beim SEM einen Amtsbericht zu möglichen Wegweisungsvollzugshindernissen ein. Mit Bericht vom 7. Juni 2022 kam das SEM zum Schluss, es spreche vorliegend nichts gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs trat die Einwohnergemeinde mit Verfügung vom 17. August 2022 auf das Gesuch von A.________ nicht ein und wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
B.b. Gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde vom 17. August 2022 erhob A.________ am 19. September 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion. Mit Entscheid vom 13. Januar 2023 hiess die Sicherheitsdirektion die Beschwerde teilweise gut, soweit diese die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der Einwohnergemeinde betraf. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat und sie diese nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abschrieb.
B.c. Am 15. Februar 2023 reichte A.________ gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 13. Januar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit damit seine Beschwerde abgewiesen, darauf nicht eingetreten und diese als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Die Einwohnergemeinde sei anzuweisen, auf sein Gesuch vom 7. September 2021 einzutreten. Die Einwohnergemeinde sei anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventuell beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Weiter ersuchte er für die Dauer des Verfahrens um prozeduralen Aufenthalt sowie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.
B.d. Mit Urteil vom 5. Juli 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess es gut.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 11. August 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 5. Juli 2024, soweit damit seine Beschwerde abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wurde. Es sei die Einwohnergemeinde anzuweisen, auf das Gesuch vom 7. September 2021 einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Jan Bächli als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.
Mit Verfügung vom 12. August 2024 hat das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung dem Beschwerdeführer gestattet, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, und angeordnet, dass während des bundesgerichtlichen Verfahrens Vollzugshandlungen zu unterbleiben haben.
Die Vorinstanz und die Sicherheitsdirektion beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das SEM lässt sich mit Eingabe vom 3. September 2024 zu den technischen Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs vernehmen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinem Antrag, auf sein (Wiedererwägungs-) Gesuch vom 7. September 2021 sei einzutreten, nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), da sich der Beschwerdeführer infolge der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft im August 2020 sowie aufgrund seiner (sich angeblich verschlechternden) gesundheitlichen Situation in vertretbarer Weise auf einen in Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (SR 142.20) geregelten, nachehelichen Aufenthaltsanspruch wegen wichtiger persönlicher Gründe (Härtefall) beruft (vgl. auch Urteile 2C_679/2022 vom 5. September 2023 E. 1.2; 2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 1; 2C_150/2020 vom 7. April 2020 E. 4.1). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).
1.3. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten, was die erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausschliesst (Art. 113 BGG). Auf Letztere ist demzufolge nicht einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4).
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3).
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Beurteilung, der zufolge die Einwohnergemeinde mit Verfügung vom 17. August 2022 zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 7. September 2021 eingetreten sei. Die vorinstanzliche Bestätigung des Nichteintretensentscheids verletze Art. 29 BV und verstosse gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe einen Anspruch auf Wiedererwägung. Zwar sei der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen. Er habe aber mittels neuen fachärztlichen Attesten datierend vom 2. Februar 2021, 11. Februar 2021, 31. Mai 2021, 8. Juli 2021, 23. März 2022 und 25. Juli 2022 mit Blick auf seine Gesundheit neue Umstände dargelegt, die eine Wiedererwägung der Verfügung vom 18. Dezember 2020 aufdrängten. Aus den Attesten ergebe sich, dass er nicht in der Lage sei, die Schweiz zu verlassen. Dem Beschwerdeführer sei die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Dezember 2020 noch nicht bekannt gewesen. Es liege eine geänderte Sachlage vor. Die Behandlungsmöglichkeiten dieser psychischen Erkrankung in Kuba sei bisher nicht näher abgeklärt worden.
3.2. Trotz rechtskräftiger Nichtverlängerung oder rechtskräftigem Widerruf einer Bewilligung kann (wiedererwägungsweise) ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass rechtserhebliche und veränderte materielle Umstände vorliegen. Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden (gesetzlichen) Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn dies unmittelbar die Grundsätze gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV verlangen: Danach besteht eine behördliche Pflicht, auf ein Gesuch um Wiedererwägung einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel dartut, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, sodass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen, sowie aufzuzeigen, dass die veränderten Verhältnisse geeignet sind, bei dieser Prüfung zu einer anderen Beurteilung zu gelangen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2; 120 Ib 42 E. 2b; Urteile 2C_714/2022 vom 11. Oktober 2023 E. 3.3; 2C_679/2022 vom 5. September 2023 E. 3.3; 2C_85/2022 vom 24. Mai 2022 E. 4.2; 2C_885/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 4.2).
3.3. Vor Bundesgericht ist umstritten, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 18. Dezember 2020 derart verändert hat, sodass es sich rechtfertigt, die Beurteilung in der rechtskräftigen Verfügung vom 18. Dezember 2020 zu überprüfen. Die Veränderung des Gesundheitszustands betrifft eine Tatfrage (vgl. E. 3.3.1 f. hiernach), während die Beurteilung, ob in der festgestellten Veränderung rechtserhebliche, neue Umstände zu erkennen sind, eine Rechtsfrage betrifft (vgl. E. 3.4 hiernach).
3.3.1. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer sei im März 2020 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Universitären Psychiatrischen Dienste D.________ eingewiesen worden, wo er sich vom 19. bis 24. März 2020 einer stationären Behandlung unterzogen habe. Im Austrittsbericht vom 1. April 2020 seien die Diagnosen "Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien: Psychotische Störung" und "asymptomatische HIV-Infektion" gestellt worden. Zudem habe er sich vom 15. Januar 2021 bis 1. Februar 2021 im Ambulatorium B.________ in U.________ und vom 15. März 2021 bis 8. Juli 2021 in der Psychiatrischen Poliklinik C.________ in ambulanter Behandlung befunden, wobei die Behandlung in der Psychiatrischen Poliklinik C.________ aus insgesamt drei Konsultationen bestanden habe. In der darauffolgenden Zeit bis heute seien zwei weitere stationäre Aufenthalte in den Universitären Psychiatrischen Dienste D.________ vom 4. bis 7. März 2022 und in der Privatklinik E.________ von 21. Juni 2022 bis 22. Juli 2022 aktenkundig. Im Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste D.________ vom 23. März 2022 seien (erneut) die Diagnose "Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien (CrystalMETH) " gestellt und der "Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung" geäussert worden. Unter Medikation wurde im Bericht einzig das antiretrovirale Medikament Biktarvy erwähnt, welches der Beschwerdeführer bereits seit Jahren wegen seiner HIV-Infektion einnehme. Im Austrittsbericht der Privatklinik E._______ vom 25. Juli 2022 sei die Diagnose "Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien" bestätigt und erstmals die Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" gestellt worden. Weiter sei festgehalten worden, der Beschwerdeführer sei "in stabilem psychischen Zustand, klar und glaubhaft von Eigen- und Fremdgefährdung distanziert" aus der Klinik ausgetreten. Eine Psychopharmakotherapie sei vom Patienten nicht gewünscht und sei aus Sicht der Klinik nicht zwingend erforderlich. Die Medikation habe beim Austritt weiterhin aus dem antiretroviralen Medikament Biktarvy sowie einem Protonenpumpenhemmer bestanden. Die Vorinstanz hält fest, dass seither keine stationäre Behandlung mehr dokumentiert sei und auch nicht aktenkundig sei, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in psychiatrischer Behandlung befindet (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils).
3.3.2. Aus der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits im letztmaligen Beurteilungszeitpunkt, der für die Verfügung vom 18. Dezember 2020 massgebend war, gesundheitliche Probleme hatte, die unter anderem einen stationären Aufenthalt im März 2020 erforderten. Der Beschwerdeführer bringt gegen diese Feststellung nichts Gegenteiliges vor, das den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen würde. Er legt auch nicht hinreichend dar, dass seine gesundheitliche Verfassung keinen Eingang in die Beurteilung im Rahmen der Verfügung vom 18. Dezember 2020 gefunden habe. Zwar führt der Beschwerdeführer zutreffend aus, dass die von ihm angeführten fachärztlichen Atteste nach der Verfügung vom 18. Dezember 2020 erstellt worden seien. Damit zeigt der Beschwerdeführer indes nicht auf, dass die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Wie sich aus dem im angefochtenen Urteil erläuterten Sachverhalt ergibt, hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer angeführten Atteste und Berichte vielmehr eingehend berücksichtigt (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Im Übrigen weist auch die Vorinstanz darauf hin, dass die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung im Austrittsbericht vom 25. Juli 2022 das erste Mal bestätigt worden sei. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung im Übrigen vorträgt, erschöpft sich im Wesentlichen in einer ausführlichen Gegendarstellung respektive Darstellung seiner eigenen Sichtweise. Damit gelingt es ihm nicht, die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung als unhaltbar erscheinen zu lassen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Damit ist die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.4. In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass sich aus den aktenkundigen Berichten sowie aus den vom Beschwerdeführer angeführten Attesten keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ergibt, sodass auf rechtserhebliche neue Umstände geschlossen werden müsste. Zwar wurde im Juli 2022 erstmals die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Darin könnte grundsätzlich eine neue Entwicklung erkannt werden. Allerdings ergibt sich aus demselben Bericht, wie die Vorinstanz unbestrittenermassen festhält, der Beschwerdeführer sei "in stabilem psychischen Zustand, klar und glaubhaft von Eigen- und Fremdgefährdung distanziert" aus der Klinik ausgetreten. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ist darin nicht zu erkennen. Auch das Vorbringen, die Behandlungsmöglichkeiten der posttraumatischen Belastungsstörung in Kuba sei bisher nicht näher abgeklärt worden, vermag keinen neuen Umstand zu begründen, da eine Therapie vom Beschwerdeführer nicht gewünscht und aus Sicht der Klinik nicht erforderlich sei (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf den Bericht vom 25. Juli 2022). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich daraus somit auch kein neuer Abklärungsbedarf. Dem Beschwerdeführer gelingt es insgesamt nicht, aufzuzeigen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 18. Dezember 2020 entscheidend verändert haben. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den wirtschaftlichen Aussichten im Heimatland nichts zu ändern. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 7. September 2021 bestätigt hat.
4.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer beantragt für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Jan Bächli. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da die finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen ist und das Rechtsmittel angesichts der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht geradezu als aussichtslos bezeichnet werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Jan Bächli als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger