5A_778/2024 09.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_778/2024
Urteil vom 9. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Daniel Levy,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Liestal, Rührbergweg 7, 4133 Pratteln.
Gegenstand
Verwaltungsbeistandschaft (Zustimmung zu einem Erbteilungsvertrag, Verweigerung des Zugriffs auf ein Konto)
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. August 2024 (810 24 58).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1958) ist zusammen mit seinen zwei Geschwistern gesetzlicher Erbe seines Vaters B.________, der am 16. März 2022 verstorben ist. Dessen Nachlass umfasst eine Liegenschaft in U.________ mit einem Schätzwert von Fr. 570'000.-- sowie Barguthaben in der Höhe von Fr. 356'966.62.
A.b. Seit Februar 2022 liess sich A.________ in den Bereichen Administration, Finanzen und Wohnen freiwillig von den Sozialen Diensten Liestal unterstützen. Nachdem diese eine Gefährdungsmeldung erstattet hatten, holte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kreis Liestal einen Abklärungsbericht ein und errichtete für A.________ am 24. Februar 2023 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Die ersten zwei Beistände legten ihr Amt nieder, unter anderem, weil sich die Zusammenarbeit mit A.________ als schwierig erwies.
A.c. Mit Schlichtungsgesuch vom 9. Mai 2023 reichten die Geschwister von A.________ gegen ihn beim Zivilkreisgericht Sissach Erbteilungsklage ein. A.________ stemmte sich gegen die Erbteilung und blieb der Schlichtungsverhandlung vom 4. Januar 2024 fern.
A.d. Am 6. Februar 2024 legte die neue Beiständin der KESB Kreis Liestal den Entwurf eines Erbteilungsvertrags zwischen A.________ und seinen Geschwistern vor. Mit Entscheid vom 16. Februar 2024 genehmigte die KESB Kreis Liestal den in Aussicht gestellten Erbteilungsvertrag und ermächtige die Beiständin, ihn im Namen von A.________ zu unterzeichnen. Zudem erweiterte sie die Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft, indem sie A.________ den Zugriff auf sein Konto bei der Bank C.________ entzog.
B.
Dagegen erhob A.________ mit Eingaben vom 28. Februar und 4. März 2024 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Beistandschaft sowie der Entscheid der KESB Liestal seien aufzuheben. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 14. August 2024 (eröffnet am 18. Oktober 2024) ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. November 2024 beantragt der inzwischen anwaltlich vertretene A.________ (Beschwerdeführer) unter Kostenfolge, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. August 2024 sei aufzuheben, dem Erbteilungsvertrag sei die Genehmigung zu verweigern und dem Beschwerdeführer sei wieder die Zugriffsmöglichkeit auf sein Konto bei der Bank C.________ zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen, jedoch die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
Erwägungen:
1.
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) geurteilt hat. Die Entscheide über die Zustimmung zu einem Erbteilungsvertrag (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) sowie über den Entzug des Zugriffs auf einzelne Vermögenswerte (Art. 395 Abs. 3 ZGB) betreffen öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG; vgl. Urteil 5A_980/2014 vom 27. August 2015 E. 1.1). Der dem Beschwerdeführer gemäss dem strittigen Erbteilungsvertrag zustehende Erbanteil beträgt mehr als Fr. 30'000.--, womit die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erreicht ist (vgl. Urteile 5A_322/2019 vom 8. Juli 2020 E. 1.1; 5A_34/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf diese ist grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts nur rügen, wenn sie sie als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst als willkürlich (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweis) ausweist oder wenn sie aufzeigt, dass sie auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruht. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 III 153).
3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, zu Unrecht davon ausgegangen zu sein, der Erbteilungsvertrag sei ausgewogen und bevorzuge die Geschwister des Beschwerdeführers nicht.
3.1. Wurde für eine Person eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet (Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB), so wird sie in Vermögensangelegenheiten von ihrem Beistand oder ihrer Beiständin vertreten. Auch wenn ihre Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss sie sich gemäss Art. 394 Abs. 3 ZGB die Handlungen ihres Beistands oder ihrer Beiständin anrechnen oder gefallen lassen. Der Beistand oder die Beiständin muss ihre Aufgaben allerdings im Interesse der betroffenen Person erfüllen und, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht nehmen (Art. 406 Abs. 1 ZGB). Zum Abschluss bestimmter Geschäfte muss der Beistand oder die Beiständin zudem die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen. Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB gilt dies auch für den Abschluss des hier strittigen Erbteilungsvertrags.
3.2. Die Vorinstanz wies darauf hin, der Erbteilungsvertrag lege im Wesentlichen fest, dass das Elternhaus verkauft und anschliessend nach Abzug der Kosten das Reinvermögen des Erblassers gedrittelt werde. Die Übernahme und den Unterhalt des Hauses vermöge der Beschwerdeführer langfristig nicht zu finanzieren. Der Beschwerdeführer glaube, Versicherungsleistungen aus einem Jahrzehnte zurückliegenden Unfall zugute zu haben, die ihm nachträglich einschliesslich Verzugszinsen zurückbezahlt werden müssten. Es gebe jedoch keine Hinweise auf eine solche Forderung und der Beschwerdeführer vermöge sie nicht zu belegen. Im Übrigen sei der Erbteilungsvertrag ausgewogen und bevorzuge die Geschwister des Beschwerdeführers nicht. Er sehe vor, dass das nicht unbeachtliche Vermögen sowie der Erlös aus dem Hausverkauf zu gleichen Teilen auf die Erben aufgeteilt werde. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer besonders berücksichtigt werden müsste oder die Eltern eine andere Erbteilung vorgesehen hätten.
3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Alter von 12 Jahren einen schweren Unfall erlitten und dabei seinen rechten Fuss verloren. Deswegen habe er bis zum AHV-Alter eine IV-Rente bezogen. Da er im Unfallzeitpunkt noch minderjährig gewesen sei, sei die gesamte Korrespondenz mit den Versicherungen über seine Eltern gelaufen, weshalb er über keine Unterlagen verfüge. In einem Schreiben an ihn und seine Schwester vom 16. Januar 1989 habe sein Vater festgehalten, dass er, der Vater, am 8. Januar 1975 mit dem Vermerk "Invalidität" Fr. 30'000.-- auf sein Sparbüchlein einbezahlt habe. Dabei handle es sich um Geld, das im Zusammenhang mit dem Unfall des Beschwerdeführers stehe. Ob es noch weitere Versicherungsleistungen gegeben habe, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Er sei der Meinung, dieses Schreiben bereits eingereicht zu haben. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, sei es gleichwohl als Beweismittel anzuerkennen. Die KESB habe gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, weshalb sie und auch die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Einreichung eines Belegs für seine Behauptungen im Zusammenhang mit bezogenen Versicherungsleistungen hätte auffordern müssen. Werde die Beschwerde gutgeheissen, könnten die notwendigen Abklärungen über die Leistungen, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfall erhalten habe (Integritätsentschädigung, Genugtuung etc.), durchgeführt werden. Dem Beschwerdeführer zustehende Guthaben, die sich im Vermögen des Vaters befänden, seien ihm vorab zuzuteilen, was den Nettonachlass und damit auch die Anteile seiner Geschwister reduzieren würde. Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die Erbteilung ausgewogen sei, basiere somit auf einer unzureichenden Feststellung des Sachverhalts, was Art. 446 ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletze.
3.4.
3.4.1. Gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB erforscht die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen (Abs. 2). Die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, dauert so lange, bis das Gericht die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen nach dem erforderlichen Beweismass als bewiesen oder widerlegt betrachtet, mithin ein positives Beweisergebnis vorliegt. Wer die Verletzung der Untersuchungsmaxime rügen will, muss daher zunächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig und damit willkürlich festgestellt hat. Sodann muss er die Tatsachen behaupten, die das Gericht abzuklären unterlassen hat. Schliesslich muss er darlegen, inwiefern die behaupteten Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind (Urteile 5A_154/2022 vom 20. Mai 2022 E. 4.2.4 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2022 S. 767; 5A_128/2020 vom 13. April 2021 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 147 III 215, aber in: ZBGR 103/2022 S. 88; 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.2.4).
3.4.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die angeblichen Ansprüche des Beschwerdeführers mangels Belegen und weiteren Hinweisen nicht bewiesen sind. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es habe neben seiner blossen Behauptung konkrete Hinweise dafür gegeben, dass solche Ansprüche bestehen könnten. Was den Brief seines Vaters angeht, ist er sich nicht einmal sicher, diesen bereits im kantonalen Verfahren eingereicht zu haben. Die blosse Möglichkeit, dass sich ein Beweismittel bei den Akten finden könnte, das die Vorinstanz hätte berücksichtigen sollen, vermag keine offensichtlich unvollständige Sachverhaltsfeststellung auszuweisen. Aus dem Prozesssachverhalt, der für das Bundesgericht verbindlich ist (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), geht solches gerade nicht hervor. Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz hätte darauf kommen können, dass zu den Vorgängen, die sich vor mehr als 50 Jahren zugetragen haben, noch Belege bestehen könnten, die der Beschwerdeführer nicht von sich aus einreichen würde. Wenn der Beschwerdeführer nicht ausschliesst, dass er den angeblichen Brief seines Vaters bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, räumt er damit implizit ein, auch ohne anwaltliche Vertretung in der Lage gewesen zu sein, die notwendigen Hinweise zu liefern.
Zudem erklärt der Beschwerdeführer nicht befriedigend, inwiefern die behaupteten Tatsachen den Ausgang des Verfahrens hätten beeinflussen können. Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch allein damit, dass vor Jahren seinen Eltern zu seinen Gunsten Versicherungsleistungen ausbezahlt worden seien. Dass diese noch vorhanden wären, behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal; lediglich im Zusammenhang mit dem angeblichen "Sparbüchlein" lässt er dies anklingen. Er bringt aber nicht vor, es existiere noch ein auf seinen Namen lautendes Sparbüchlein bzw. Sparkonto und dieses bilde Teil der Barguthaben des Nachlasses. Ebenso wenig behauptet der Beschwerdeführer, die fraglichen Versicherungsleistungen seien nicht zu seinen Gunsten, sondern anderweitig verwendet worden. Es ist schon aus diesem Grund nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage der Beschwerdeführer überhaupt einen Anspruch gegen den Nachlass stützen könnte. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer die Erbteilung an sich nicht mehr in Frage. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz legt der Erbteilungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und den Geschwistern im Wesentlichen fest, dass der Notar den Reinerlös aus dem Verkauf des Hauses den Erben auf deren Nachlasskonto überweist. Anschliessend soll das Reinvermögen gedrittelt werden. Wenn von "Reinvermögen" die Rede ist, wird darunter üblicherweise das Vermögen abzüglich allfälliger Verbindlichkeiten verstanden. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdegegner seinen angeblichen Anspruch, soweit gehörig belegt, noch in die Erbteilung einbringen könnte. Etwas anderes ergibt sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Erwägungen der Vorinstanz. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime ist somit nicht dargetan.
3.4.3. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus pauschal eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK rügt, genügen seine Ausführungen dem strengen Rügeprinzip nicht. Er zählt die genannten Bestimmungen lediglich im Anschluss an seine Kritik auf, ohne im Einzelnen darzulegen, inwiefern deren Teilgehalte konkret verletzt sein sollten. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.
3.5. Da nach dem Dargelegten keine Hinweise darauf bestehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers mit dem Abschluss des Erbteilungsvertrages nicht genügend gewahrt sein könnten, hat die Vorinstanz ihre Zustimmung zum Erbteilungsvertrag gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zu Recht erteilt.
4.
Weiter beschwert sich der Beschwerdeführer darüber, dass ihm die Vorinstanz zu Unrecht den Zugriff auf sein Konto bei der Bank C.________ gesperrt habe.
4.1. Die Vorinstanz erwog, wie sich aus einer Aktennotiz ergebe, habe der Beschwerdeführer bereits früher einmal kurzerhand das Konto leergeräumt, als der damalige Beistand angekündigt habe, Steuerrechnungen bezahlen zu wollen. Es bestehe vor diesem Hintergrund die aktuelle Gefahr, dass der Beschwerdeführer das Konto leerräumen würde, sobald das Geld aus Erbschaft auf seinem Konto eingehen werde.
4.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe das fragliche Konto nicht leergeräumt, um das Geld sinnlos zu verbrauchen. Vielmehr habe er mit der Bank erhebliche Unstimmigkeiten gehabt, weshalb er mit ihr nichts mehr habe zu tun haben wollen. Er habe daher das Geld abgehoben, um es sicher bei sich zu verwahren. Die Situation habe sich derart zugespitzt, dass ihm die Bank C.________ sogar ein Hausverbot erteilt habe. Es stehe jedermann frei, über sein Geld zu verfügen, solange er sich nicht in finanzielle Notlage bringe und der Staat ihn unterstützen müsse. Die Kontosperre sei allein aufgrund einer durch nichts belegten Aktennotiz ausgesprochen worden. Entsprechend kurz sei auch die Begründung der Vorinstanz ausgefallen, was den Anforderungen an ein genügend begründetes Urteil nicht genüge, zumal die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers beschränkt werden solle. Der Entscheid erweise sich als absolut unhaltbar und nicht nachvollziehbar, weshalb er auch als willkürlich zu qualifizieren sei. Das Urteil der Vorinstanz verstosse somit auch in diesem Punkt gegen Art. 9, 10, 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 446 ZGB.
4.3.
4.3.1. Soweit der Beschwerdeführer sich auf einen anderen Sachverhalt stützt, als die Vorinstanz festgestellt hat, und ein neues Beweismittel einreicht, ohne eine hinreichend substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben, ist er nicht zu hören (Art. 99 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. oben E. 2.2 sowie BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 139 III 120 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Dazu reicht es nicht aus, seine eigene Sicht der Dinge darzustellen, ohne zu begründen, weshalb die Aktennotiz der Vorinstanz inhaltlich falsch sein sollte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer einräumt, sein Konto tatsächlich geräumt zu haben. Zudem behauptet er nicht, den Wahrheitsgehalt der Aktennotiz bereits vor der Vorinstanz bestritten zu haben, weshalb darauf auch mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzugehen ist (Art. 75 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1). Was ferner die Vorwürfe der Verletzung von Art. 446 ZGB, der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV), des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) betrifft, so beschränkt der Beschwerdeführer sich erneut darauf (vgl. oben E. 3.4.3), die genannten Bestimmungen im Anschluss an seine Kritik lediglich aufzuzählen, ohne im Einzelnen darzulegen, inwiefern deren Teilgehalte konkret verletzt sein sollten. Das genügt den Anforderungen an eine detaillierte Rüge nicht (vgl. oben E. 2.2; Urteil 5A_275/2021 vom 30. September 2021 E. 4.2), weshalb auf die Beschwerde auch diesbezüglich nicht einzutreten ist.
4.3.2. Schliesslich ist eine Verletzung des Anspruchs auf Begründung des Entscheids als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nicht schon dann gegeben, wenn die Begründung im Wesentlichen in einem einzigen Argument besteht und damit knapp ausfällt. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 145 III 324 E. 6.1 mit Hinweisen). Das war vorliegend zweifellos der Fall, was sich schon daran zeigt, dass der Beschwerdeführer die Argumentation der Vorinstanz aufnahm und zu widerlegen versuchte. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz sich, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kurz fasste (Urteil 5A_744/2020 vom 27. September 2021 E. 3.1). Soweit die Beschwerde den Anforderungen an das Rügeprinzip überhaupt genügt, erweist sie sich als unbegründet.
4.4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den Zugang zu seinem Konto gestützt auf die bestehende Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung verweigert (Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Wie sich aus Art. 389 Abs. 2 ZGB ergibt, muss auch diese Massnahme zum Schutz der betroffenen Person erforderlich und geeignet, somit verhältnismässig sein (BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, sein Konto bereits einmal leergeräumt zu haben, und zwar nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, nachdem ihm der Beistand angekündigt hatte, Steuerrechnungen bezahlen zu wollen, weshalb die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt der Erbschaft gleich verfahren könnte. Zudem geht aus der Gefährdungsmeldung der Sozialen Dienste vom 8. Dezember 2022, auf die sich die Vorinstanz bei Anordnung der Beistandschaft stützte, hervor, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer gescheitert sei. Thematisch zusammenhängende, auf Gegenwart und Zukunft gerichtete Gespräche mit ihm seien kaum möglich. Er sei der Meinung, von verschiedenen Personen und staatlichen Stellen in der Vergangenheit rechtswidrig behandelt worden zu sein. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer an einer unbehandelten psychiatrischen Erkrankung leide. Der Betreibungsregisterauszug umfasse mehrere Seiten. Die Wohnung sei ihm bereits gekündigt worden, sodass die Obdachlosigkeit drohe. Diese Ausgangslage belegt, dass der Beschwerdeführer dazu neigt, auf seinem Standpunkt zu beharren und plötzliche, sachlich nicht nachvollziehbare Entschlüsse zu fassen, die seine nicht unerheblichen finanziellen Interessen gefährden. Immerhin ist den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu entnehmen, dass sich der Erbanteil des Beschwerdeführers gemäss Inventar auf über Fr. 300'000.-- beläuft. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und wie die Vorinstanz dies festgehalten hat (vgl. auch vorne E. 4.1) besteht daher sehr wohl die Gefahr, dass er sich durch sein Verhalten in eine finanzielle Notlage bringt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zum Schutz seines Vermögens den Zugriff auf sein Konto verweigerte. Andere, mildere Massnahmen zu diesem Zweck standen nicht zur Verfügung. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
5.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber