5A_836/2024 09.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_836/2024
Urteil vom 9. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Meyer,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch
Rechtsanwältin Margherita Bortolani-Slongo,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. Oktober 2024 (LE230056-O/U LE230057-O).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1984) und B.________ (geb. 1985) sind die verheirateten Eltern der Zwillinge C.________ und D.________ (geb. 2020). Seit dem 1. August 2021 leben die Eheleute getrennt.
A.b. Gut ein Jahr nach der Trennung der Parteien, nämlich am 26. August 2022, leitete der Ehemann beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzverfahren ein. Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte die Ehefrau, es sei ihr zu bewilligen, den Aufenthaltsort der Kinder nach Uruguay, wo sie geboren wurde und aufgewachsen war, zu verlegen. Das Bezirksgericht, das seinen Eheschutzentscheid am 8. November 2023 fällte, genehmigte der Ehefrau, den Aufenthaltsort der Kinder nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist nach U.________ (Uruguay) zu verlegen. Ausserdem regelte es das Besuchsrecht des Vaters bis und ab dem Wegzug der Mutter mit den Kindern sowie die zu leistenden Kindesunterhaltsbeiträge. Das Bezirksgericht legte insbesondere fest, dass der Vater nach dem Wegzug sieben Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern auf eigene Kosten in Uruguay zu verbringen berechtigt und verpflichtet ist.
B.
Beide Parteien gelangten gegen diesen Entscheid mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich.
B.a. Soweit vorliegend noch von Interesse, stellte der Vater das Begehren, die Kinder ab dem Wegzug zu sich bzw. mit sich auf Besuch nehmen zu dürfen (die Ferien mit den Kindern also nicht in Uruguay verbringen zu müssen), wobei er beantragte, dass diesbezüglich die Hol-/Holregel zu gelten habe, wonach die Eltern die Kinder jeweils auf ihre Kosten beim anderen Elternteil abzuholen hätten. Die Mutter beantragte hingegen insbesondere die Zusprechung höherer Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 2'700.-- pro Kind ab ihrem Wegzug mit den Kindern.
B.b. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2024 hiess das Obergericht die Berufung des Vaters teilweise gut und erklärte ihn ab dem Wegzug der Mutter mit den Kindern für berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern auf eigene Kosten sieben Wochen Ferien pro Jahr, maximal zwei Wochen am Stück, zu verbringen. Ab dem Schuleintritt der Kinder sei das Ferienbesuchsrecht während der Schulferien auszuüben. Ferner gelte die Hol-/Holregel, wonach der Vater die Kinder jeweils auf seine Kosten bei der Mutter und die Mutter die Kinder wiederum nach Abschluss des Ferienbesuchsrechts auf ihre Kosten beim Vater abhole. Das Obergericht legte auch die Kindesunterhaltsbeiträge neu fest, wobei es den Vater insbesondere verpflichtete, nach dem Wegzug der Mutter mit den Kindern ab dem 1. April 2025 Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'900.-- pro Kind zu bezahlen.
C.
Mit diesem Entscheid ist A.________ (Beschwerdeführerin) nicht einverstanden; sie hat daher am 5. Dezember 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Diesem beantragt sie die Abänderung des angefochtenen Entscheids insofern, als der Beschwerdegegner die Kinder auf eigene Kosten bei der Beschwerdeführerin abzuholen und zu ihr zurückzubringen habe. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern, dass die Hol-/Holregel nur zu gelten habe, wenn die Kinder ihren Vater in Europa besuchen. Sollte ihr Hauptantrag nicht gutgeheissen werden, sei der Beschwerdegegner zur Bezahlung von höheren Kindesunterhaltsbeiträgen ab dem 1. April 2025 zu verpflichten (Fr. 2'467.-- pro Kind statt Fr. 1'900.--). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) in einem Eheschutzverfahren unter anderem über die Modalitäten des Besuchsrechts und damit in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) entschieden hat. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich folglich als das zutreffende Rechtsmittel; die Beschwerdeführerin ist ausserdem zu ihrer Erhebung berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
2.
Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 149 III 81 E. 1.3; 133 III 393 E. 5.1 und 5.2, 585 E. 3.3). Demnach kann vorliegend nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss nach dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei hat präzise anzugeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darzulegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4). Vorausgesetzt ist daher, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1 in fine mit Hinweis). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1).
3.
Strittig ist in erster Linie die von der Vorinstanz angeordnete Regelung, wonach die Beschwerdeführerin die Kinder auf ihre Kosten nach den Ferien beim Beschwerdegegner abholen muss.
Die Vorinstanz erwog hierzu, gegen die "Hol-/Holregel" sei nichts einzuwenden. Es sei der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar, die Kinder nach den Ferienbesuchen in Europa wieder abzuholen; ihre Ferien würden dadurch nicht, wie sie zu Unrecht behaupte, nahezu aufgebraucht.
4.
Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör in seinem Teilgehalt der Begründungspflicht, weil sie sich nicht detailliert mit der Frage auseinandergesetzt habe, wie viel Zeit die Beschwerdeführerin jeweils aufwenden müsse, um die Kinder abzuholen. Diese Rüge ist vorab zu prüfen.
4.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.2. Die Begründung der Vorinstanz für die Anordnung der Hol-/Holregel (siehe oben E. 3) mag knapp ausgefallen sein. Dass sich die Vorinstanz nicht eingehender mit der Frage befasst hat, wie viel Zeit die Beschwerdeführerin jeweils aufwenden müsste, um ihre Kinder beim Beschwerdegegner abzuholen, hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin jedoch keine Verletzung der Begründungspflicht zur Folge. Den vorinstanzlichen Überlegungen ist mindestens implizit zu entnehmen, dass sie die Anordnung der Hol-/Holregel vorliegend als angemessen und insbesondere das Argument, wonach die Beschwerdeführerin praktisch alle ihre Ferientage hierfür verbrauchen müsste, als nicht zutreffend erachtet. Damit begründet sie das Ergebnis ihres Entscheids, was mit Blick auf die Begründungspflicht genügt.
5.
Die Beschwerdeführerin stellt sich ferner auf den Standpunkt, durch die Anordnung der Hol-/Holregel werde ihr Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt. Ausserdem verletze der angefochtene Entscheid das Willkürverbot.
5.1.
5.1.1. Die Schutzwirkung von Grundrechten, somit auch von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK, erstreckt sich grundsätzlich nur auf das Verhältnis zwischen Bürger und Staat (Urteile 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 4; 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 3, nicht publ. in: BGE 144 III 481). Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht direkt auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK berufen, sondern muss die entsprechenden zivilrechtlichen Gesetzesbestimmungen anrufen, welche dieses Grundrecht schützen (BGE 143 I 217 E. 5.2 mit Hinweisen).
5.1.2. Die Regelung des persönlichen Verkehrs - und damit auch die Festlegung der diesbezüglichen Modalitäten - zwischen Eltern und Kindern findet ihre Basis in Art. 273 Abs. 1 ZGB. Die wiederholte Behauptung der Beschwerdeführerin, es gebe keine Rechtsgrundlage für die von der Vorinstanz vorgesehene Regelung, erweist sich vor diesem Hintergrund als verfehlt. Im Vordergrund steht daher vorliegend die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 273 Abs. 1 ZGB verfassungswidrig, also insbesondere willkürlich (Art. 9 BV), angewendet (dazu sogleich E. 5.2). Der Rüge, die Regelung verletze Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK, kommt daneben keine selbständige Bedeutung zu, wobei bei der Auslegung von Art. 273 Abs. 1 ZGB immerhin die besonderen Anforderungen zu berücksichtigen sind, die sich aus den Grundrechten ergeben (Urteil 5A_240/2022 vom 1. September 2022 E. 3.6.2).
5.2. Wie die Beschwerdeführerin geltend macht, obliegt es gemäss der herrschenden Lehre grundsätzlich dem besuchsberechtigten Elternteil, das Kind abzuholen und zurückzubringen (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 273 ZGB; HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 81 zu Art. 273 ZGB; BÜCHLER, in: Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 30 zu Art. 273 ZGB; COTTIER, in: Commentaire romand, Code civil, Bd. I, 2. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 273 ZGB). Nur weil die Vorinstanz von diesem Grundsatz abgewichen ist, haftet dem angefochtenen Entscheid jedoch nicht der Vorwurf der Willkür an. Vielmehr kann von einem Grundsatz naturgemäss je nach den Umständen des Einzelfalls abgewichen werden. Darüber hinaus hinterfragt mindestens ein Teil der Lehre diesen Grundsatz (insbesondere VETTERLI, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, FamPra.ch 2009 S. 31 f.) bzw. macht Vorbehalte für den Fall, dass der obhutsberechtigte Elternteil mit seinem Wegzug die Ausübung des Besuchsrechts erschwert (BÜCHLER, a.a.O., N. 31 zu Art. 273 ZGB), weshalb der angefochtene Entscheid nicht als unhaltbar bezeichnet werden kann. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrem (beabsichtigten) Wegzug nach Uruguay die Ausübung des Besuchsrechts durch den Beschwerdegegner erheblich erschwert, ist nicht erkennbar, weshalb die vorinstanzlich getroffene Regelung vorliegend konkret willkürlich sein soll. Daran ändern die von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht gemachten Ausführungen zur Dauer der Reise und die diesbezüglich neu eingereichten Beweismittel - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit dieser Vorbringen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG - nichts.
5.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, die Vorinstanz habe in keiner Art und Weise begrenzt, wo auf der Welt sie die Kinder abholen müsse; tatsächlich sei wohl selbst die Vorinstanz stillschweigend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die Kinder nur in Europa abholen müsse. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf Erwägungen der Vorinstanz, wonach es der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar sei, die Kinder nach den Ferienbesuchen in Europa wieder abzuholen. Mit diesen Ausführungen scheint die Beschwerdeführerin ihr Eventualbegehren um Ergänzung des Dispositivs (siehe Sachverhalt Bst. C) zu begründen. Davon abgesehen, dass sie in diesem Zusammenhang keinerlei zulässige Rügen erhebt (oben E. 2), zielt sie mit ihrer Argumentation auf eine Erläuterung oder Berichtigung des Dispositivs gemäss Art. 334 ZPO ab, wofür das Bundesgericht nicht zuständig ist. Auf das besagte Eventualbegehren ist nicht einzutreten.
6.
Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann, dass sie im Rahmen der Hol-/Holregel die Kosten für die Abholung der Kinder selbst zu tragen hat. In diesem Zusammenhang stellt sie auch den Eventualantrag, wonach der Beschwerdegegner ab dem 1. April 2025 (nach dem Wegzug) höhere Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen hat.
6.1. Sie macht geltend, die Kosten, die ihr durch das Abholen der Kinder entstünden, seien bei der Berechnung des Kindesunterhalts willkürlich behandelt worden. Denn für die mit dem Besuchsrecht verbundenen Kosten müsse grundsätzlich der Beschwerdegegner als besuchsberechtigter Elternteil aufkommen. Eine abweichende Kostenverteilung setze voraus, dass diese mit Blick auf die finanzielle Lage der Eltern billig erscheine und dass nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt würden. Nun sei der Beschwerdegegner ab ihrem Wegzug nach Uruguay allerdings deutlich leistungsfähiger als sie selbst. Während ihr nur ein monatlicher Überschuss von Fr. 347.-- verbleibe, verfüge der Beschwerdegegner über einen solchen von Fr. 2'100.--. Damit gebe es für die Abweichung vom Grundsatz offensichtlich keinen Anlass und es sei somit offensichtlich unrichtig, die Beschwerdeführerin zur Tragung eines Teils dieser Kosten zu verpflichten. Der angefochtene Entscheid laufe auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider, sei offensichtlich grob unrichtig und auch im Ergebnis willkürlich. Letztlich trage der Beschwerdegegner wirtschaftlich betrachtet lediglich Fr. 1'133.35 an die Besuchsrechtskosten bei, während sie wirtschaftlich Fr. 2'366.-- übernehmen müsse. Dies sei willkürlich. Sollte das Gericht daher daran festhalten, dass die Beschwerdeführerin die Kinder jeweils beim Beschwerdegegner abholen müsse, so müssten die für diese Abholungen erforderlichen Kosten von Fr. 1'700.-- pro Monat (dies entspricht den von der Vorinstanz bei beiden Parteien im familienrechtlichen Existenzminimum eingesetzten Besuchsrechtskosten) logischerweise als Besuchskosten der Kinder in deren familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden, womit die durch den Beschwerdegegner zu bezahlenden Kindesunterhaltsbeiträge um total Fr. 1'133.30 erhöht werden müssten.
6.2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf höhere Kindesunterhaltsbeiträge erweist sich zwar nicht als neu (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Sie legt aber nicht dar, die in diesem Zusammenhang vor Bundesgericht getätigten Ausführungen (also die Einsetzung der ihr durch die Abholung verursachten Kosten im familienrechtlichen Existenzminimum der Kinder) bereits vorinstanzlich gemacht zu haben. Dazu hatte sie jedoch - nachdem der Beschwerdegegner im Berufungsverfahren beantragt hatte, die Beschwerdeführerin habe die Kinder auf ihre Kosten bei ihm abzuholen - Anlass. Unter dem Gesichtspunkt der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (Art. 75 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1) sind ihre Vorbringen daher nicht zulässig und das Begehren um Erhöhung der Kindesunterhaltsbeiträge scheitert bereits aus diesem Grund. Was generell die Übernahme der Reisekosten durch die Beschwerdeführerin betrifft, macht sie geltend, entsprechende Ausführungen bereits vorinstanzlich getätigt zu haben. Sie erhebt gegen die im angefochtenen Entscheid diesbezüglich fehlenden Feststellungen zum Prozesssachverhalt jedoch keine zulässigen Rügen (oben E. 2). Ohnehin unterschlägt ihre Argumentation, dass eine Abweichung vom Grundsatz, wonach der besuchsberechtigte Elternteil die Kosten des Besuchsrechts selbst zu tragen hat (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 20 zu Art. 273 ZGB), von der Lehre auch für den Fall erwogen wird, in dem der obhutsberechtigte Elternteil die Ausübung des Besuchsrechts durch den Wegzug verteuert hat (HEGNAUER, a.a.O., N. 147 zu Art. 273 ZGB; BÜCHLER, a.a.O., N. 31 zu Art. 273 ZGB). Willkür (Art. 9 BV) ist daher nicht auszumachen.
7.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung schuldet sie dem Beschwerdegegner mangels Entstehens entschädigungspflichtigen Aufwands jedoch nicht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang