8C_400/2024 11.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_400/2024
Urteil vom 11. April 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2024 (UV.2023.00163).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1967 geborene A.________ arbeitete seit Anfang 2009 bei der B.________ AG als Reinigungsangestellte und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 21. August 2012 stolperte sie an einer Bushaltestelle und fiel auf ihren linken Arm. Dabei zog sie sich eine dislozierte Humerusschaftfraktur zu, welche noch am gleichen Tag im Spital C.________ operativ versorgt wurde. Die dafür erbrachten Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld stellte die Suva rechtskräftig per 15. Oktober 2013 ein (Verfügung vom 25. November 2013). Auf eine Ende April 2021 eingereichte Rückfallmeldung hin verneinte sie einen Leistungsanspruch unter Hinweis auf das Fehlen einer Kausalität zwischen dem Ereignis vom 21. August 2012 und den geltend gemachten Arm- und Schulterbeschwerden (Verfügung vom 4. August 2021). Die gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 gerichtete Beschwerde der A.________ wies das kantonale Gericht am 25. Oktober 2022 ab (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_37/2023 vom 12. Oktober 2023).
A.b. Zwischenzeitlich rutschte A.________, so die Mitte Januar 2022 eingereichte Bagatellunfallmeldung, am 30. Dezember 2021 nach dem Einkaufen auf einer frisch asphaltierten, regennassen Einfahrt aus. Dabei zog sie sich eine Hüftprellung rechts zu. Später gab A.________ an, sie sei beim Versuch, die ausgeleerten Sachen wieder einzupacken, nochmals gestürzt, diesmal auf ihre schon früher betroffene linke Körperseite. Die Suva gewährte die gesetzlichen Leistungen, holte verschiedene medizinische Berichte ein und legte diese ihrem kreisärztlichen Dienst zur Beurteilung vor. Mit Verfügung vom 4. April 2023 verneinte sie einen Leistungsanspruch, weil der unmittelbar vor dem Unfall vom 30. Dezember 2021 bestehende Zustand wieder erreicht sei; die Versicherungsleistungen würden somit per 15. März 2023 eingestellt. Daran hielt die Suva nach Einholung einer weiteren versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahme mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Mai 2024 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils und des Einspracheentscheids vom 5. Oktober 2023 seien der relevante Sachverhalt und Kausalzusammenhang im gesetzlichen Verfahren abzuklären bzw. es sei zu diesem Zweck ein externes/gerichtliches Gutachten anzuordnen. Sodann seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 30. Dezember 2021 zuzusprechen.
Am 10. Juli 2024 lässt A.________ eine weitere Eingabe einreichen.
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Verneinung eines über den 15. März 2023 hinausgehenden Leistungsanspruchs, insbesondere auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, aus Sicht des Bundesrechts standhält.
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) erforderlichen natürlichen (und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 f.) zutreffend dargelegt. Korrekt sind auch die Ausführungen zum Wegfall der Unfallkausalität bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.1), sowie betreffend den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3). Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz hat den kreisärztlichen (versicherungsmedizinischen) Beurteilungen der med. pract. D.________ vom 20. Februar und 29. September 2023 Beweiskraft beigemessen. Demnach sei es beim Vorzustand an der linken Schulter lediglich zu einer zeitlich limitierten, aber nicht richtunggebenden Verschlechterung gekommen, welche spätestens sechs Wochen nach dem Unfall als abgeheilt gelten könne. Ein ebenso klarer Vorzustand bestehe an der rechten Hüfte mit der Enthesiopathie als Sehnenansatzerkrankung. Dieser habe sich aufgrund der Prellung gleichfalls höchstens zeitlich limitiert verschlimmert und sei daher maximal für drei Monate als unfallkausal zu werten. Gestützt darauf hat das kantonale Gericht in Würdigung sämtlicher Akten erkannt, im zu beurteilenden Zeitraum lägen keine den versicherungsinternen Aussagen widersprechenden medizinischen Einschätzungen vor; eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin sei nicht erkennbar. Damit erübrigten sich weitere Abklärungen. Demzufolge hat die Vorinstanz den Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023 bestätigt.
4.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht.
4.1. Ins Leere zielt vorab der Vorwurf, im angefochtenen Urteil seien die Einwände in Bezug auf die amtliche Abklärung, die Verfahrenssteuerung durch den Unfallversicherer und die Mitwirkungsrechte der versicherten Person nicht bzw. "nur am Rande" geprüft worden. Vielmehr hat die Vorinstanz klar zu erkennen gegeben, weshalb sie den Standpunkt vertritt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht nach dem 15. März 2023 rechtskonform verneinen durfte. Mit Blick auf diese Begründung war die Beschwerdeführerin zweifellos in der Lage, das fragliche Urteil sachgerecht anzufechten. Es ist nicht erforderlich, dass sich ein kantonales Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich - wie hier - auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) ist somit nicht ersichtlich.
4.2. Soweit die Beschwerdeführerin alsdann die Verwertbarkeit versicherungsinterner Arztberichte an sich in Abrede stellt, kann ohne Weiteres auf die gefestigte Rechtsprechung verwiesen werden. Demnach ist es grundsätzlich zulässig, auch auf solche ärztliche Einschätzungen abzustellen, selbst wenn sie nicht auf einer persönlichen Untersuchung der versicherten Person beruhen. Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (statt vieler: BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; je mit Hinweisen). Dementsprechend genügt, anders als die Beschwerdeführerin meint, ein Anstellungsverhältnis der medizinischen Fachperson zum Versicherungsträger für sich alleine nicht, um auf mangelnde Objektivität und Befangenheit derselben schliessen zu können (statt vieler: BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis). Konkrete Indizien, wonach med. pract. D.________ die Akten effektiv voreingenommen beurteilt hätte und deren Einschätzungen daher zum Vornherein als unverwertbar angesehen werden müssten, werden in der Beschwerde keine benannt.
4.3. Im Weiteren hält die Beschwerdeführerin mit Blick auf das erste Unfallereignis vom 21. August 2012 (weiterhin) dafür, dem Kreisarzt Dr. med. E.________ sei der vom Unfalltag datierende Operationsbericht des Spitals C.________ nicht zur Verfügung gestanden; ferner hätten schon die damaligen versicherungsinternen Aktenbeurteilungen der Dres. med. F.________ und G.________ nicht überzeugt.
Diesbezüglich ist, wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht bereits im Urteil 8C_37/2023 vom 12. Oktober 2023 mit dem Beweiswert dieser Unterlagen respektive der behaupteten lückenhaften Aktenlage auseinandersetzte. Es stellte dabei ausdrücklich auf die versicherungsinternen Beurteilungen ab und verneinte sowohl eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) als auch des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV). Gegenstand der damaligen Erwägungen bildete insbesondere die - letztlich abschlägig beantwortete - Frage, ob die angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Rückfall oder Spätfolge des Ereignisses vom 21. August 2012 (vgl. Art. 11 UVV) anzuerkennen seien. Darauf ist, zumal die Beschwerdeführerin keine prozessualen Revisionsgründe gemäss Art. 121 ff. BGG anruft, nicht erneut einzugehen (zum Grundsatz der abgeurteilten Sache [res iudicata]: BGE 144 I 11 E. 4.2). Dass das kantonale Gericht durch den Hinweis auf das abgeschlossene Verfahren, wie in der Beschwerde geltend gemacht, (implizit) eine Kausalitätsprüfung verweigert hätte, trifft somit nicht zu. Von einer faktischen Verletzung der Justizgarantie kann ebenso wenig die Rede sein.
4.4. Schliesslich ist auch der materiellrechtlichen Kritik, die vorinstanzliche Beweiswürdigung verletze Bundesrecht, kein Erfolg beschieden. Denn im angefochtenen Urteil wird einlässlich dargelegt, weshalb die versicherungsinternen medizinischen Stellungnahmen der med. pract. D.________ vom 20. Februar und 29. September 2023 den Beweisanforderungen selbst unter Berücksichtigung des anwendbaren strengen Massstabs genügen (vgl. E. 4.2 hiervor). So hat das kantonale Gericht insbesondere erkannt, anhand der Akten ergäben sich weder abweichende ärztliche Aussagen noch erwiesen sich die strittigen Angaben der med. pract. D.________ als in sich widersprüchlich oder sonstwie mangelhaft (vgl. vorinstanzliche Erwägung 4.1). Dem ist nichts beizufügen. Im Gegenteil bezog die beurteilende Fachärztin - in Nachachtung der Auswirkungen des ersten Unfalles vom August 2012 bzw. des in diesem Zusammenhang gemeldeten Rückfalles - alle relevanten Unterlagen und Bildgebungen in ihre Beurteilungen mit ein. Ihre Schlussfolgerung, wonach der Ende Dezember 2021 erlittene Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine zusätzlichen strukturellen Läsionen an der betroffenen Schulter oder Hüfte hervorgerufen habe, ist hinreichend begründet (Stellungnahme vom 20. Februar 2022). Zudem nahm med. pract. D.________ im Rahmen ihrer zweiten Beurteilung eigens und ausführlich zu den im Einspracheverfahren seitens der Beschwerdeführerin verurkundeten Unterlagen der Klinik H.________ Stellung (vgl. Berichte vom 28. Dezember 2022, 7. März, 13./14. und 28. Juni 2023). Dabei zeigte sie schlüssig auf, dass sich auch angesichts der darin beschriebenen Umstände hinsichtlich des spätestens Mitte März erreichten Vorzustands (Status quo sine vel ante; vgl. E. 2.2 hiervor) keine andere medizinische Sichtweise aufdrängt (vgl. Stellungnahme vom 29. September 2023). Daran ändern sämtliche weiteren Einwände nichts. Nimmt die Beschwerdeführerin insbesondere erneut auf die Angaben des von ihr mit einer ergänzenden Stellungnahme beauftragten Prof. Dr. med. I.________ Bezug, so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass selbst dieser die Ausführungen der med. pract. D.________ als "sorgfältig, umfassend und in sich schlüssig" bezeichnete (Bericht vom 26. Oktober 2023). Was die Beschwerdeführerin daraus respektive aus der erklärten Bereitschaft des Prof. Dr. med. I.________, allenfalls eine Begutachtung durchzuführen, zu ihren Gunsten ableiten will, ist in Anbetracht des im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalts nicht zu ersehen. Die übrigen Rügen in der Beschwerde beschränken sich - soweit es sich nicht ohnehin um eine Wiederholung des bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachten handelt - in weiten Teilen darauf, die medizinischen Akten (abermals) abweichend zu würdigen und daraus der vorinstanzlichen Begründung zuwiderlaufende Schlüsse zu ziehen. Auch anderweitig zeigen sich keine (auch nur geringen) Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen.
4.5. Bei dieser Ausgangslage konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden. Eine Bundesrechtswidrigkeit, namentlich im Sinne einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1; 61 lit. c ATSG), ist darin ebenso wenig zu erkennen wie eine in medizinischer Hinsicht unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Beim angefochtenen Urteil hat es folglich sein Bewenden.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. April 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder