9C_357/2024 14.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_357/2024
Urteil vom 14. April 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch,
Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Jeker.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Vetter,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Unentgeltlicher Rechtsbeistand, Verwaltungsverfahren),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Mai 2024
(710 23 141 / 105 + 710 23 142 / 106).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Verfügung vom 10. September 2019 ordnete die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) an, dass ausstehende Altersbeiträge von A.________ in der Höhe von Fr. 5'600.- mit je Fr. 400.- von dessen AHV-Altersrente der Monate Oktober 2019 bis Dezember 2020 zu verrechnen seien. Daran hielt sie auch auf dessen Einsprache hin mit Entscheid vom 18. Februar 2020 fest. Dagegen erhob A.________, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Beschwerde. Diese wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Kantonsgericht) mit Entscheid vom 14. Dezember 2020 ab. Darin wies das Kantonsgericht darauf hin, dass es A.________ offen stehe, aufgrund der neu vorliegenden finanziellen Angaben eine erneute Beurteilung der Verrechnung durch die Ausgleichskasse zu beantragen.
In der Folge ersuchte A.________ die Ausgleichskasse am 9. Februar 2021 durch seinen Rechtsvertreter um Anpassung ihrer Verfügung vom 10. September 2019 und um Verzicht auf eine Verrechnung offener Beitragsforderungen mit seinen Rentenansprüchen. Die Ausgleichskasse wies das als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Ersuchen am 23. Februar 2021 formlos ab, woraufhin A.________ den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte. Nachdem A.________ zusätzlich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde hatte einreichen lassen, erliess die Ausgleichskasse am 21. April 2021 die verlangte Verfügung, mit der sie erklärte, dass sie mangels gesetzlicher Grundlage nicht auf das Änderungsgesuch eintrete. Gegen diese Verfügung erhob A.________, abermals vertreten, Beschwerde beim Kantonsgericht, worauf dieses mit Entscheid vom 25. Januar 2022 nicht eintrat. Gleichzeitig überwies es die Beschwerde zur weiteren Behandlung als Einsprache zuständigkeitshalber an die Ausgleichskasse und sprach A.________ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'458.45 zu. Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2023 ordnete die Ausgleichskasse in teilweiser Gutheissung der als Einsprache zu behandelnden Beschwerde an, dass der im Zeitraum von April 2021 bis Mai 2022 mit der Altersrente von A.________ zur Verrechnung gebrachte Betrag in Höhe von Fr. 5'600.- an diesen nachbezahlt werde. Darüber hinaus wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung bzw. um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ab.
A.b. Knapp ein Jahr nach Erlass der ersten Verfügung hatte die Ausgleichskasse am 13. August 2020 verfügt, dass ausstehende Beitragszahlungen aus Selbständigkeit von den Monaten März bis Juni 2020 in der Höhe von Fr. 426.50 mit der Rente von A.________ in den Monaten September bis Dezember 2020 zu verrechnen seien. Auch hiergegen erhob dieser Einsprache, woraufhin die Ausgleichskasse diese nach längerer Sistierung mit Einspracheentscheid vom 4. April 2023 guthiess und die angefochtene Verfügung aufhob. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (recte: Parteientschädigung) im Einspracheverfahren wurde abgewiesen.
B.
Mit separaten Eingaben liess A.________ durch seinen Rechtsvertreter beim Kantonsgericht Beschwerden gegen die beiden in der Sache zu Gunsten von A.________ gefällten Einspracheentscheide der Ausgleichskasse vom 4. April 2023 erheben. In beiden Rechtsschriften beantragte er übereinstimmend, Ziff. 2 der jeweiligen Dispositive sei aufzuheben und ihm sei aus beiden Vorverfahren vor der Ausgleichskasse eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'781.80 zuzusprechen. Zudem beantragte er im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege und ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse für seinen Rechtsvertreter. Das Kantonsgericht vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden anschliessend mit Urteil vom 13. Mai 2024 ab; es gewährte A.________ für die Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Verbeiständung.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und ihm sei aus den Vorverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'781.80 zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Ausgleichskasse lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Entscheid der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer für die beiden Einspracheverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, bestätigte.
2.1. Das sozialversicherungsrechtliche Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung hat einzig die Einsprecherin, die im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 37 Abs. 4 ATSG beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteile 8C_180/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 4.2; 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E. 8.2).
Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Kumulative Voraussetzungen für eine solche unentgeltliche Verbeiständung sind Bedürftigkeit, sachliche Gebotenheit der Vertretung sowie Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (BGE 132 V 200 E. 4.1). Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren, in welchem der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E. 1; SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177, 8C_669/2016 E. 3.3.3). Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der bedürftigen Person droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 E. 2.2 mit Hinweisen; SVR 2020 EL Nr. 10 S. 37, 9C_688/2019 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 146 V 306; Urteil 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1).
2.2. Die Frage nach der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteile 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2; 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1.2; 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 3.2).
3.
3.1. Die Beschwerdegegnerin hatte in ihren Einspracheentscheiden vom 4. April 2023 festgehalten, dass sich in den betreffenden Verfahren keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen gestellt hätten, sondern es nur darum gegangen sei, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Verrechnungszeitraum offenzulegen. Die Vorinstanz stellte gestützt darauf in ihrem Urteil fest, dass die Einwände des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, ein von der Beurteilung der Beschwerdegegnerin abweichendes Ergebnis zu begründen. Insbesondere könne vorliegend nicht von einer derart komplexen Fragestellung ausgegangen werden, die eine Verbeiständung durch den beigezogenen Rechtsanwalt notwendig gemacht hätte. Die Beschwerdegegnerin weise diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass es in erster Linie darum gegangen sei, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Verrechnungszeitraum offenzulegen, und ebenso zutreffend sei ihre weitere Feststellung, wonach darüber der Beschwerdeführer selber am besten informiert und dokumentiert gewesen sei. Hinzu komme, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein strenger Massstab an die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu stellen sei. Im Lichte dieser höchstrichterlichen Praxis sei daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in den zur Beurteilung stehenden Einspracheverfahren die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung des Versicherten verneint habe.
3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, allein der wirre Verfahrensverlauf zeige, dass er, der in rechtlichen Dingen nicht beschlagen sei, keinesfalls in der Lage gewesen wäre, seine Angelegenheiten alleine erfolgreich zu führen. Er habe auf die erste Verfügung der Beschwerdegegnerin selbständig Einsprache erhoben. Allerdings wäre er im weiteren Verfahrensverlauf ohne anwaltliche Vertretung mit dem rechtlich nicht zutreffenden Hinweis im vorinstanzlichen Urteil vom 14. Dezember 2020, wonach er die ursprüngliche Verfügung revisionsweise von der Beschwerdegegnerin prüfen lassen könne, überfordert gewesen. Auch auf die formlose Abweisung des entsprechenden Gesuchs seitens der Beschwerdegegnerin hätte er nicht adäquat reagieren können. Es dürfe folglich als ausgeschlossen bezeichnet werden, dass er sein Geld von der Beschwerdegegnerin zurückerhalten hätte, wenn er sich gegen deren ursprünglichen Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020, den er zuvor selbst erwirkt habe, weiterhin ohne rechtliche Unterstützung gewehrt hätte.
4.
4.1. Mit ihrem Schreiben vom 23. Februar 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Anpassung der Verfügung vom 10. September 2019 formlos ab. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wonach er ohne Rechtsbeistand nicht adäquat auf diese formlose Ablehnung zu reagieren gewusst hätte, ist festzuhalten, dass der in diesem Zusammenhang betriebene anwaltliche Aufwand zur Einreichung der Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Vorinstanz unnötig war. Die Beschwerdegegnerin war befugt, ermessensweise nicht auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses formlos abzulehnen (BGE 133 V 50 E. 4.1; DIANA OSWALD, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 78 zu Art. 53 ATSG) - folglich konnte diesbezüglich keine Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin vorliegen.
4.2. Gleichwohl ist die sachliche Gebotenheit der Vertretung für die Einspracheverfahren ab Erlass der Nichteintretensverfügung vom 21. April 2021 zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten in ebendieser Verfügung mit einer fehlenden gesetzlichen Grundlage. Sie hielt aber gleichzeitig fest, dass es vorliegend genügt hätte "mit (oder auch ohne) Bezugnahme auf das obiter dictum des Gerichtspräsidenten [des Kantonsgerichts] ein Gesuch zu stellen". Ein ebensolches hatte der Beschwerdeführer am 9. Februar 2021 gestellt, dennoch trat die Beschwerdegegnerin nicht darauf ein. Sie bringt vor Bundesgericht selbst vor, dass die Verrechnung - und damit auch das in diesem Zusammenhang vorliegende Verfahren - hätte verhindert werden können, wenn der Beschwerdeführer mittels Unterlagen hätte aufzeigen können, dass sein Existenzminimum von der Verrechnung betroffen gewesen wäre. Damit räumt sie implizit ein, dass sie den weiteren Verfahrensverlauf hätte verhindern können, wenn sie den Beschwerdeführer zur Einreichung von weiteren Unterlagen zur Dokumentation seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse angehalten hätte.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin während des laufenden Verfahrens betreffend die Verfügung vom 10. September 2019 nochmals eine Verrechnung von Beitragszahlungen mit bestehenden Rentenansprüchen anordnete. Obwohl bereits im ersten Verfahren die Verrechnung des ausstehenden Betrages mit den Rentenbezügen strittig war, erliess die Beschwerdegegnerin in einer gleich gelagerten Angelegenheit nochmals eine Verfügung, was die Komplexität des Verfahrensverlaufs ebenfalls erhöhte.
4.3. Damit lag zusammenfassend ein durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin massgeblich verursachter komplexer Verfahrensverlauf vor, der den Beizug eines Rechtsanwalts in den beiden Einspracheverfahren als geboten erscheinen lässt. Eine gehörige Interessenwahrung durch Fach- und Vertrauenspersonen sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen durfte unter diesen Umständen - jedenfalls ab dem 21. April 2021 - nicht mehr erwartet werden. Wie anhand der Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2023 ersichtlich ist, lagen die übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung (Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, vgl. vorangehende E. 2.1 f.) zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich vor.
Somit sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in den Einspracheverfahren entgegen der vorinstanzlichen Begründungsweise im Rahmen des Gesagten ausnahmsweise gegeben und der Beschwerdeführer hat aufgrund seines Obsiegens folglich Anspruch auf eine entsprechende Parteientschädigung, deren Höhe die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen festzusetzen haben wird.
5.
5.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ferner eine angemessene Parteientschädigung zu leisten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.
5.2. Über die Entschädigungsfolgen des kantonalen Gerichtsverfahrens wird die Vorinstanz, die im angefochtenen Entscheid einen Entschädigungsanspruch des Rechtsvertreters unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung bejaht hat, neu zu befinden haben (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Mai 2024 und die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 4. April 2023 werden aufgehoben, soweit sie den Anspruch auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren betreffen. Die Sache wird zur Festsetzung der Parteientschädigung für die Einspracheverfahren an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Ausgleichskasse Basel-Landschaft auferlegt.
3.
Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. April 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Jeker