5A_165/2025 16.04.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_165/2025
Urteil vom 16. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Bezirk Münchwilen,
Murgtalstrasse 20, Postfach 35, 9542 Münchwilen.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. Januar 2025 (BS.2024.16).
Erwägungen:
1.
1.1. Das Betreibungsamt Bezirk Münchwilen vollzog am 11. März 2024 in der Betreibung Nr. xxx gegenüber der Beschwerdeführerin die Pfändung (Pfändung Nr. yyy). Es verfügte eine Einkommenspfändung bis 11. März 2025. Zusätzlich gepfändet wurde das Guthaben im Umfang von Fr. 25'000.-- auf dem auf die Beschwerdeführerin lautenden Sparkonto bei der Zürcher Kantonalbank.
Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Bezirksgericht Münchwilen mit Entscheid vom 15. Mai 2024 teilweise gut. Es wies das Betreibungsamt an, bei der Existenzminimumsberechnung Arbeitswegkosten von monatlich Fr. 751.50 (statt Fr. 650.--) zu berücksichtigen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Entscheid vom 9. Juli 2024 ab. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobenen Beschwerden nicht ein (Urteile 5A_497/2024 vom 7. August 2024; 5A_518/2024 vom 30. August 2024).
1.2. Am 27. August 2024 erstellte das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde. Es berücksichtigte den Entscheid des Bezirksgerichts und hielt im Übrigen am Pfändungsvollzug fest.
Mit Eingabe vom 12. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht gegen die Pfändung bzw. die Pfändungsurkunde. Nach Aufforderung zur Verbesserung reichte sie mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 eine nachgebesserte Beschwerde ein. Mit Entscheid vom 13. November 2024 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte der Beschwerdeführerin eine Verfahrensgebühr von Fr. 500.--.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. November 2024 Beschwerde beim Obergericht. Mit Entscheid vom 23. Januar 2025 wies das Obergericht die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrensgebühr von Fr. 800.--.
Mit auf den 23. Februar 2025 datierter Eingabe (Postaufgabe 24. Februar 2025) ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt. Sie ersucht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist, um unentgeltliche Rechtspflege und um aufschiebende Wirkung. Zudem verlangt sie, die Kosten dem Obergericht oder dem Betreibungsamt aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 5. März 2025 hat das Bundesgericht zur Beantwortung der Eingabe eingeladen und ihr superprovisorisch in dem Sinne die aufschiebende Wirkung erteilt, als Verteilungen an die Gläubiger einstweilen zu unterbleiben haben. Am 11. März 2025 hat das Obergericht darum ersucht, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Das Betreibungsamt hat sich nicht vernehmen lassen. Die Eingabe des Obergerichts ist der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin hat am 3. April 2025 (Postaufgabe) repliziert. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Die Eingaben vom 24. Februar und 3. April 2025 sind von der Beschwerdeführerin und von B.________ unterzeichnet. B.________ hat die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren vertreten. Es ist unklar, ob er als Partei am bundesgerichtlichen Verfahren teilnehmen oder die Beschwerdeführerin vertreten will. Zur Beschwerde in eigenem Namen ist er nicht berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG). Er kann die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht im vorliegenden Verfahren auch nicht vertreten (Art. 40 Abs. 1 BGG). Beides ist B.________ aus den vorangegangenen Verfahren bekannt. Es wird darauf verzichtet, ihn als Vertreter oder Beschwerdeführer am Verfahren zu beteiligen. Er ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ihm in künftigen, gleich gelagerten Fällen dennoch Kosten auferlegt werden könnten, wenn er die Beschwerdeführerin juristisch unterstützt, die Beschwerde verfasst und mit unterschreibt (Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 5A_538/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3).
3.
Die Beschwerdeführerin verlangt eine Fristwiederherstellung, da der Entscheid des Obergerichts wegen eines Postfehlers als nicht abgeholt an das Gericht zurückgeschickt worden sei. Die Post habe am 14. Februar 2025 statt dem angefochtenen Entscheid eine andere Sendung ausgehändigt, die ebenfalls zur Abholung gemeldet war. Die Beschwerdeführerin gibt an, den mit Schreiben vom 18. Februar 2025 per A-Post nochmals versandten Entscheid nach einer Ortsabwesenheit am 20. Februar 2025 dem Brieffach entnommen zu haben. Die Beschwerdefrist sei dadurch um über 50 % verkürzt worden.
Gemäss Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post wurde das für die Beschwerdeführerin vorgesehene und an B.________ adressierte Exemplar des Entscheids am 7. Februar 2025 zur Abholung gemeldet, jedoch nicht abgeholt. Aufgrund der Zustellfiktion gilt der Entscheid als am 14. Februar 2025 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist lief demnach bis am 24. Februar 2025 (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Mit der Eingabe vom 24. Februar 2025 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist eingehalten. Wie ihre Eingabe zeigt, hatte sie auch genügend Zeit zur Abfassung einer Beschwerde. Sie stellt zwar nicht ausdrücklich Anträge in der Sache, geht aber dennoch inhaltlich auf den angefochtenen Entscheid ein und wendet sich gegen die Pfändung und die Pfändungsurkunde. Daran ändert ihr Einwand nichts, kein Anwalt könne innerhalb von zwei Arbeitstagen eine Beschwerde verfassen, denn die Beschwerdeführerin hat sich weder vor Bundesgericht noch im kantonalen Verfahren anwaltlich vertreten lassen, obschon die von ihr eingereichte Anwaltsvollmacht bereits vom 19. November 2024 datiert. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen.
4.
Gegen den angefochtenen Entscheid steht der Beschwerdeführerin die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin ergänzt in ihrer Replik teilweise die Beschwerde. Die entsprechenden Ausführungen erfolgen nach Ablauf der Beschwerdefrist, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, genauer des Replikrechts. Dem Urteil des Obergerichts habe kommentarlos die Stellungnahme des Bezirksgerichts vom 3. Dezember 2024 beigelegen.
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass das Obergericht das Schreiben des Bezirksgerichts vom 3. Dezember 2024 als Verzicht auf eine Stellungnahme gewertet und der Beschwerdeführerin erst zusammen mit dem Urteil zugestellt hat. Den Akten lässt sich allerdings entnehmen, dass das Bezirksgericht in diesem Schreiben einzig "im Übrigen" auf eine Stellungnahme verzichtet hat. Zunächst hat es hingegen einen "Schreibfehler" korrigiert und festgehalten, der letzte Satz in E. 6b müsse wie folgt lauten: "Eine Zustellung der Pfändungsurkunde [nicht: des Pfändungsprotokolls] an den Dritten ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen." Entgegen der Ansicht des Obergerichts ist das Schreiben vom 3. Dezember 2024 damit kein reiner Verzicht auf eine Stellungnahme.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (und damit des Replikrechts) ist formeller Natur. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs ist jedoch kein Selbstzweck. Die beschwerdeführende Partei muss daher darlegen, inwiefern das Verfahren anders ausgegangen wäre, wenn die Gehörsverletzung ausgeblieben wäre; ansonsten besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (BGE 150 III 238 E. 4.5 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, der Fehler des Bezirksgerichts habe zweifelsfrei auch zur Beschwerde an das Obergericht verleitet. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern das obergerichtliche Verfahren anders ausgegangen wäre, wenn das Obergericht ihr die Stellungnahme des Bezirksgerichts zugestellt hätte, bevor es seinen Entscheid fällte. Insbesondere legt sie nicht dar, was sie dem Obergericht in einer Replik hätte vortragen wollen.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Pfändung sei erst mit der Pfändungsurkunde anfechtbar. Die früheren Entscheide der Vorinstanzen in dieser Sache seien nicht bindend. Das Bezirks- und das Obergericht könnten sich nicht auf diese früheren Entscheide berufen, um die Beschwerdeabweisung damit zu begründen.
Die Beschwerdeführerin hatte gegen den Pfändungsvollzug Beschwerde erhoben und die Vorinstanzen haben die Rechtmässigkeit des Pfändungsvollzugs inhaltlich überprüft (vgl. oben E. 1.1). Entgegen ihrer Darstellung ging es damals nicht um eine Rechtsverweigerung. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr der Ansicht ist, die Vorinstanzen hätten ihre gegen den Pfändungsvollzug gerichtete Beschwerde gar nicht behandeln und die entsprechenden Urteile im vorliegenden Verfahren nicht beachten dürfen, so ist dies rechtsmissbräuchlich, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die schnelle Prüfung entsprechender Einwände den Interessen der Beschwerdeführerin diente. Dass sie damals den Pfändungsvollzug nur teilweise angefochten und sich vorbehalten hätte, ihn im Übrigen erst bei Erhalt der Pfändungsurkunde anzufechten, belegt sie nicht, womit offengelassen werden kann, ob ein solches Vorgehen überhaupt zulässig wäre.
6.2. Die Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dass das Bezirksgericht eine am 7. Oktober 2024 nachgereichte Tabelle zum Pfändungsverlauf nicht berücksichtigt hat, was das Obergericht geschützt hat. Sinngemäss sieht sie die Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen als verletzt an.
Das Obergericht hat sich eingehend zur Frage der Zulässigkeit von Noven geäussert und ist zum Schluss gekommen, das Bezirksgericht habe zu Recht die Eingabe vom 7. Oktober 2024 (einschliesslich Beilagen) für unbeachtlich erklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Darauf geht die Beschwerdeführerin nur insofern ein, als sie geltend macht, die Tabelle werde monatlich nachgeführt und dem Betreibungsamt zugestellt, womit es sich nicht um ein Novum handle. Die Vorinstanzen hätten offenbar geurteilt, ohne die Akten beizuziehen. Die Beschwerdeführerin legt damit bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht dar. Im Übrigen geht sie nicht auf die zusätzliche Erwägung des Obergerichts ein, wonach die Tabelle ohnehin nichts am Ausgang des Verfahrens ändern würde, da sich daraus keine Gründe für eine Anpassung der Existenzminimumsberechnung ergäben.
6.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf der Pfändungsurkunde fehlten die beschlagnahmten Fr. 25'000.-- und die Ansprüche Dritter. Die Behauptung des Obergerichts, der Pfändungsurkunde sei das Pfändungsprotokoll (die Substratermittlung vom 11. März 2024) beigelegt worden, sei sachwidrig. Die Akten belegten, dass die Pfändung erst am 27. August 2024 vollzogen worden sei, allenfalls in Anlehnung an das Protokoll vom 11. März 2024. Auf dem Protokoll vom 11. März 2024 werde die Pfändung des Sparhefts infolge Drittanspruchs klar bestritten, was zur Folge habe, dass nicht der Gläubiger, sondern der Dritte mit Klage seinen Anspruch sichern müsse. Dazu benötige er aber eine rechtskonform erstellte Pfändungsurkunde.
Das Obergericht hat der Beschwerdeführerin den Unterschied zwischen Pfändungsvollzug und Pfändungsurkunde erläutert. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Das Obergericht hat sodann festgestellt, dass der Beschwerdeführerin zusammen mit der Pfändungsurkunde vom 27. August 2024 nochmals das Pfändungsprotokoll vom 11. März 2024 und die angepasste Existenzminimumsberechnung vom 15. Mai 2024 zugestellt worden seien. Die blosse Behauptung des Gegenteils stellt keine genügende Sachverhaltsrüge dar. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die vorliegenden Akten geben jedoch Anlass zu folgenden Klarstellungen: Es trifft zu, dass das als "Pfändungsurkunde" bezeichnete Dokument die gepfändeten Objekte bzw. Beträge nicht konkret nennt, sondern (entsprechend dem Formular Nr. 7) bloss allgemein von "künftigem Einkommen" und "beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Rechten" spricht. Gemäss Art. 112 Abs. 1 SchKG muss die Pfändungsurkunde jedoch unter anderem die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung bezeichnen, was ihre hinreichende Spezifikation voraussetzt (vgl. BGE 132 III 281 E. 1; 107 III 67 E. 2, 78 E. 2). Mit dem vom Obergericht erwähnten "Pfändungsprotokoll", das gemäss seinen Feststellungen der Pfändungsurkunde beigelegt wurde, dürfte die als "Pfändungsvollzug" überschriebene Urkunde gemeint sein, die die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eingereicht hat und die auch in den kantonalen Akten liegt, die aber nicht einem Pfändungsprotokoll gemäss Formular Nr. 6 entspricht. Ein dem Formular Nr. 6 entsprechendes Pfändungsprotokoll vom 11. März 2024 findet sich nicht in den Akten. Jene Urkunde über den "Pfändungsvollzug" wurde - wie die als "Pfändungsurkunde" bezeichnete - am 27. August 2024 ausgefertigt. Sie verweist aber darauf, dass der Vollzug am 11. März 2024 stattgefunden hat. Trotz des Titels der Urkunde trifft es demnach nicht zu, dass der Pfändungsvollzug erst am 27. August 2024 erfolgt wäre. Vielmehr hat das Betreibungsamt diese "Pfändungsvollzugsurkunde" offenbar als Anhang zur Pfändungsurkunde erstellt mit dem Zweck, im Einzelnen über den bereits erfolgten Pfändungsvollzug und die konkret gepfändeten Gegenstände Auskunft zu geben. Aus ihr ergibt sich insbesondere die Pfändung des Guthabens von Fr. 25'000.--. Drittansprüche an diesem Betrag gehen daraus (und auch aus der "Pfändungsurkunde" selber) jedoch nicht hervor. Dass solche am 11. März 2024 geltend gemacht worden wären, belegt die Beschwerdeführerin nicht. Im Übrigen fehlt eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen, wonach eine Zustellung der Pfändungsurkunde an Dritte nicht vorgesehen sei und eine fehlende Vormerkung des Drittanspruchs in der Pfändungsurkunde (Art. 106 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1 SchKG) die Pfändung nicht ungültig mache.
6.4. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, es sei unklar, auf welche Akten und Normen sich der Entscheid stütze. Es sei einzig eine spitzfindige ZPO-Anwendung erkennbar. Eine Anlehnung an die Akten des Betreibungsamts sei nicht erfolgt. Eine Prüfung der Angemessenheit lasse sich nicht finden. Es sei nirgends davon die Rede, dass dem Obergericht die Amtsakten vorlägen.
Diese Einwände bleiben vage und ein Bezug zu konkreten Erwägungen des Obergerichts fehlt. Gemäss Feststellung des Obergerichts hat das Bezirksgericht ausserdem zusammen mit dem Schreiben vom 3. Dezember 2024 die Akten eingereicht.
7.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
8.
Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg